10.07.2015: Bundesgerichtshof: Gaststätten sind keine “Ladenräume”

Benennt die Teilungserklärung einen Raum als “Ladenraum”, darf er nicht als Gaststätte genutzt werden – zumindest dann nicht, wenn die Gaststätte nach Landesrecht über die gesetzliche Ladenschlusszeit hinaus geöffnet bleiben dürfte. In Baden-Württemberg gilt zwar an Werktagen kein Ladenschluss mehr, aber weiterhin an Sonn- und Feiertagen, weshalb also die Gaststätte länger geöffnet sein dürfte als ein Laden und somit in “Ladenräumen” unzulässig wäre.
Ansprüche auf Unterlassung kann jeder Wohnungseigentümer geltend machen. Beschließen die Eigentümer mit Mehrheit, dass die Verwaltung dagegen vorgeht, können diese Ansprüche nur noch von der Verwaltung, aber nicht mehr von einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 10.07.2015, Aktenzeichen V ZR 169/14

07.07.2015: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Erbvertrag von Lebensgefährten bleibt bei Trennung gültig!

Erbverträge, die Ehegatten miteinander schließen, sind ungültig, wenn sich die Eheleute scheiden lassen. Das gilt auch für Eheverträge in der (homosexuellen) Eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht, wenn sich Partner einer schlichten nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Erbvertrag im Hinblick auf eine künftige Ehe abgeschlossen wurde.

OLG Ffm, Beschluss vom 07.07.2015, Aktenzeichen 20 W 16/15

30.06.2015: Landgericht Karlsruhe: Rauchmelder einzubauen ist Sache der Gemeinschaft, nicht des Einzelnen.

Seit die Gesetze für Wohnräume Rauchmelder vorschreiben (in Baden-Württemberg ist es § 15 Absatz 7 Landesbauordnung), herrscht Streit darüber, ob es in Wohnungseigentümergemeinschaften Sache des einzelnen Eigentümers ist, Rauchmelder zu installieren, oder Sache der Gemeinschaft, also der Hausverwaltung. In Baden-Württemberg trifft die Pflicht – so hat es jetzt das Landgericht Karlsruhe entschieden – die Gemeinschaft.

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2015, Aktenzeichen 11 S 109/14

23.06.2015: Bundesfinanzhof: Keine Steuerbefreiung für nicht selbst genutztes Einfamilienhaus

Wer ein Eigenheim erbt, das er ab sofort selbst bewohnt (“Oma ihr klein Häuschen”), ist von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs.1 Nr. 4 c ErbschaftsteuerG). Das gilt aber dann (natürlich) nicht, wenn der Erbe das Haus zwar gern selbst bewohnen möchte, tatsächlich aber nicht einzieht – und seien die Gründe dafür noch so triftig.

BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen II R 13/13

Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss das Haus unverzüglich beziehen – regelmäßig spätestens sechs Monate nach dem Erbfall. Dem Miterben, der das Haus erst durch Vereinbarung mit seinen Miterben übernimmt, ist mehr Zeit zu gewähren.

BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen 2 R 39/13

15.06.2015: Bundesgerichtshof: Heizölkauf stornierbar

Bisher war nicht anerkannt, dass Verbraucher (einschließlich Wohnungseigentümer-Gemeinschaften) berechtigt waren, bestelltes Heizöl per Widerruf wieder abzubestellen. Der BGH hat jetzt entschieden, es gebe keinen Grund, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht hier abzusprechen. Das Risiko, dass der Kunde bei fallenden Heizölpreisen widerruft, müsse der Anbieter tragen. Kunden spekulierten nicht mit Heizöl. Ein klein wenig spekulieren können die Kunden jetzt aber doch: steigt der Preis, bleiben sie ihrer Bestellung treu; fällt er, stornieren sie wieder und kaufen woanders billiger.

BGH, Urteil vom 15.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 249/14

10.06.2015: Bundesgerichtshof: Schadensersatz nach gefakter Eigenbedarfskündigung

Ein Mieter, der nach vorgetäuschtem Eigenbedarf ausgezogen ist, kann gegen den Vermieter Schadensersatz geltend machen, zum Beispiel seine Umzugskosten oder eine möglicherweise jetzt höhere Miete ersetzt verlangen. Problematisch ist die Lage aber, wenn der Mieter nicht zum Auszug gezwungen worden war, sondern in einem gerichtlichen Vergleich dem Auszug zugestimmt hatte. Hier hatten die Gerichte bislang vielfach angenommen, der Mieter hätte mit diesem Vergleich auch auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen gefakter Kündigung verzichtet – und zwar selbst dann, wenn ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich in den Vergleichstext hineingeschrieben war. Dem schiebt der BGH jetzt einen Riegel vor: Es müsse zwar nicht unbedingt ausdrücklich drinstehen, dass der Mieter auf seine möglichen Ansprüche verzichtet, aber der Text muss sehr deutliche Hinweise auf einen solchen Verzicht geben – zum Beispiel dadurch, dass auch der Vermieter auf wichtige Rechte verzichtet. Gibt es solche deutlichen Hinweise nicht, kann der Mieter auch nach einem Räumungsvergleich noch Schadensersatz verlangen.

BGH, Urteil vom 10.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 99/14 https://openjur.de/u/811524.html

29.05.2015: Landgericht Rottweil: Wann ist bei Fristende Verarmung des Schenkers eingetreten?

Verarmt jemand, der zuvor sein Grundstück oder seine Wohnung verschenkt hatte, kann er also seinen Unterhalt nicht mehr aufbringen, so kann er das Verschenkte zurück verlangen – es sei denn, es sind seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen. Im hier entschiedenen Fall hatte die Tante den Beklagten per Notarvertrag vom 09.09.2003 ein Grundstück geschenkt; und per Anwaltsschreiben vom 05.09.2013, zugestellt am 13.09.2013, forderte sie es zurück. Im Grundbuch war die Schenkung erst am 21.10.2003 eingetragen worden.
Das Landgericht erklärte zunächst im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Archiv, 19.07.2011), dass die 10-Jahres-Frist mit Stellung des Überschreibungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen beginnt. Das war hier am selben Tag, an dem der notarielle Vertrag unterzeichnet wurde. Für das Ende der Frist kam es gar nicht mehr darauf an, dass das Schreiben erst einige Tage nach Versendungsdatum zugestellt worden war. Denn das Gericht stellte fest, dass bei Abfassung dieses Schreibens bei der Tante noch gar keine Verarmung eingetreten war. Verarmung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn Verarmung abzusehen ist, sondern erst, wenn das Vermögen tatsächlich aufgebraucht ist. Die Klage der Tante war daher abzuweisen.

LG Rottweil, Urteil vom 29.05.2015, Aktenzeichen 2 O 319/13

21.05.2015: Oberlandesgericht Köln: Fristsetzung durch den Vermieter bei schadhaft zurückgegebener Wohnung

Hat der Mieter die Wohnung in vertragswidrigem Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Bisher war aber immer zwischen Schäden an der Substanz einerseits und lediglich mangelhaften Restarbeiten des Mieters zu unterscheiden. Wegen Schäden an der Substanz konnte der Vermieter ohne weiteres Schadensersatz verlangen; wegen nicht erledigter Restarbeiten (Räumung, Reinigung, Rückbau, Schönheitsreparaturen) musste er erst immer eine Frist setzen, und erst nach deren fruchtlosem Ablauf konnte der Vermieter Schadensersatz geltend machen. Nun erklärt das OLG Köln, bei jeder Art von Schaden müsse der Vermieter dem Mieter zunächst eine Frist setzen.
Im Hinblick auf die knappe Verjährungsfrist des § 548 BGB (6 Monate nach Rückgabe der Mietsache) muss der Vermieter vor Ablauf der Verjährung nicht nur (mindestens) einen Mahnbescheid beantragen, sondern auch noch eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Das OLG Köln geht sogar noch einen Schritt weiter und erklärt, ein Mahnbescheid (der notwendig auf Geld gerichtet ist), könne die Verjährung des logisch vorgreiflichen Anspruchs auf die Restarbeiten nicht unterbrechen. Der Vermieter müsste danach – statt einen Mahnbescheid zu beantragen – sofort Klage erheben, mit Hauptantrag auf Restarbeiten und Hilfsantrag auf Zahlung. Das widerspricht allerdings ziemlich eindeutig dem neuen § 213 BGB, den das Gericht unbeachtet lässt (vgl BGH, XII ZR 12/13; 8.1.2014) .

OLG Köln, Urteil vom 21.05.2015, Aktenzeichen 18 U 60/14

20.05.2015: Amtsgericht München: Kündigung wegen Geburt eines Kindes

Der Vermieter sei berechtigt, einer Familie zu kündigen, wenn durch die Geburt eines weiteren Kindes eine Überbelegung der Wohnung entsteht. Überbelegung sei anzunehmen, wenn weniger als 10 m² pro Person zur Verfügung stehen oder pro Erwachsenem (einschließlich Jugendlicher ab 13 Jahren) bzw. pro zwei Kindern weniger als 12 m². Konkret lebten hier auf 26 m² zwei Erwachsene und ein Kind, und nun wurde ein zweites Kind geboren, woraufhin der Vermieter wegen Überbelegung kündigte.

AG München, Urteil vom 20.05.2015, Aktenzeichen 415 C 3152/15

29.04.2015: Bundesgerichtshof: Kein Schonvermögen für Hausfrauen

Wer Eltern im Pflegeheim hat, muss je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen für sie Unterhalt zahlen. In der Regel können die zahlungspflichtigen Kinder zwar erhebliche Freibeträge geltend machen. Sie haben auch das Recht, vorrangig für die eigene Rente vorzusorgen, und müssen erst das, was nach einer hier angemessenen Vorsorge noch bleibt, für den Elternunterhalt einsetzen. Der BGH macht allerdings jetzt eine Ausnahme zu Lasten von nicht verdienenden Ehegatten in einer Alleinverdienerehe, im Klartext: zu Lasten der zuhause bleibenden Hausfrau. Diese benötige keine eigene Altersvorsorge. Tatsächlich ist sie in der Regel über ihren verdienenden Ehemann abgesichert. Dennoch erscheint es fragwürdig, ihr jeden Ansatz für selbst für das Alter Erspartes abzunehmen, um es für den Unterhalt der Eltern einzusetzen.

BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Aktenzeichen XII ZB 236/14

29.04.2015: Bundessozialgericht: Erbschaft als Einkommen oder Vermögen des Leistungsbeziehers

Wer staatliche Leistungen bezieht und erbt, muss sich das Ererbte anrechnen lassen. Bezog er bereits Leistungen, als die Person, die ihm etwas hinterlassen hat, starb, werden die Zuflüsse als Einkommen gewertet, und zwar in dem Monat, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zufließen. Lag der Erbfall dagegen vor der ersten Antragstellung, ist das Erbe sozialhilferechtlich Vermögen.

BSG, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen B 14 AS 10/14R

15.04.2015: Landgericht Köln: Öffnungsklausel für gewerbliche Nutzung von Wohnräumen

Enthält die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel, zum Beispiel derart, dass ein Wohnraum nach entsprechendem Mehrheitsbeschluss auch gewerblich genutzt werden darf, so kann der hierbei überstimmte Miteigentümer nicht einwenden, es handle sich bei der künftigen Nutzung um eine störende Nutzung. Vielmehr haben die Eigentümer, solange sie bestimmte fundamentale Schranken beachten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.12.2014), einen weiten Ermessensspielraum.

LG Köln, Urteil vom 15.04.2015, Aktenzeichen 29 S 121/14

14.04.2015: Landgericht Karlsruhe: Verbraucherschutzvorschriften gelten auch zugunsten einer WEG

Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich auf die Vorschriften zugunsten von Verbrauchern berufen – wenn wenigstens einer der Eigentümer als Verbraucher anzusehen ist und der Vertrag nicht ausschließlich gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient. Es spielt für die Verbrauchereigenschaft der WEG keine Rolle, ob die Verwalterin eine gewerbliche Firma ist. Im konkreten Fall konnte die WEG auf diese Weise einen auf 10 Jahre geschlossenen Wärmedienstvertrag vorzeitig kündigen.

LG Karlsruhe; Urteil vom 14.04.2015, Aktenzeichen 8 O 144/14

18.03.2015: Bundesgerichtshof: Unrenoviert übernommene Wohnung muss der Mieter nicht streichen

Bisher konnte der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen – durch eine Klausel im “Kleingedruckten”. Jetzt unterscheidet der BGH: Hat der Vermieter die Wohnung frisch renoviert an den Mieter übergeben, kann er die Verpflichtung künftiger Schönheitsreparaturen (Anstrich, Tapezierung) auch weiterhin per Vertragsklausel auf den Mieter übertragen. Hat der Vermieter die Wohnung aber unrenoviert vermietet, ist eine solche Klausel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil v. 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14 https://openjur.de/u/764551.html

18.03.2015: Bundesgerichtshof: Quotenklausel ade!

Der Vermieter konnte den Mieter einer Wohnung bislang in AGB (“Kleingedrucktes”) verpflichten, bei Auszug, wenn schon nicht zu renovieren, so dann aber doch wenigstens einen Teil der zu erwartenden Renovierungskosten zu zahlen. Entsprechende Klauseln im “Kleingedruckten” nannte man Abgeltungsklauseln oder Quotenklauseln. Der BGH hat jetzt entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht erkennen kann, welche Kosten danach beim Auszug auf ihn zukommen.

BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13  https://openjur.de/u/767893.html

12.03.2015: Bundesgerichtshof: Zustellung an einen Prozessunfähigen

Lässt jemand eine Klage oder einen Mahnbescheid einer Person zustellen, die prozessunfähig ist – hier eine Frau im Wachkoma – so ist die Zustellung zunächst unwirksam. Hat die Person aber einen Betreuer, und erhält dieser die Klageschrift bzw. den Mahnbescheid, so wird der Zustellungsfehler “geheilt”. Die Zustellung ist also mit Zugang beim Betreuer wirksam. Die Zustellung kann auch an den Bevollmächtigten erfolgen, wenn es keinen Betreuer gibt.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Aktenzeichen III ZR 207/14

09.03.2015: Oberlandesgericht Frankfurt: Unterlaufen des Testaments durch transmortale Vollmacht

Eine transmortale, also eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, nach dem Tod des Vollmachtgebers im Rahmen der Vollmacht im Namen des Erben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Das soll auch dann gelten, wenn der Vollmachtgeber durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden war. Den Erben müsse er dabei nicht einmal informieren.
Damit kann der – noch geschäftsfähige – Erblasser die Bindungen eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments leicht unterlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2015, Aktenzeichen 20 W 49/15

04.03.2015: Bundesgerichtshof: Üppiger Wohnbedarf des Vermietersohns steht einem Eigenbedarf nicht unbedingt entgegen.

Vermieter können Eigenbedarf nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder geltend machen. Die zu kündigenden Wohnungen sind aber oft sehr üppig bemessen für einen jungen Menschen, und die Gerichte hatten schon eine 120m²-Wohnung für eine Studentin als zu groß angesehen, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Nun hat der BGH entschieden, dass auch 130m² nicht notwendigerweise einem Eigenbedarf des studierenden Sohnes des Vermieters im Wege steht. Nicht schon der überhöhte Wohnbedarf sei rechtsmissbräuchlich, sondern erst der “weit überhöhte”. Der Vermieter muss allerdings schon erläutern, wie der Sohn die 130m² nutzen will. Dabei reicht es aber dem BGH, dass der Sohn “praktische Arbeiten” zuhause durchführen will und auch einen Mitbewohner aufnehmen wolle.
Es stehe auch einem Eigenbedarf nicht entgegen, wenn der Sohn die Wohnung ausbildungsbedingt schon bald wieder aufgeben muss. Auch ein zeitlich begrenzter Bedarf könne eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 04.03.2015; Aktenzeichen VIII ZR 166/14

27.02.2015: Bundesgerichtshof: Trittschallniveau nach Umbauten

Für den Trittschallschutz in Eigentumswohnungen ist das technische Niveau bei Errichtung des Gebäudes maßgebend; Neuerwerber von Wohnungen müssen beim Verlegen neuer Böden weder die aktuellen Schallschutzwerte einhalten noch das bisherige Schallschutzniveau. Sie dürfen auch dann (z.B.) Parkett einbauen, wenn es dadurch im Altbau noch lauter wird. Der Schallschutz werde maßgeblich durch das Gemeinschaftseigentum garantiert kann. Auch sei den Erwerbern ein möglicherweise nur zwischenzeitlich vorhandenes höheres Schallschutzniveau gar nicht bekannt.

BGH, Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen V ZR 73/14; Bestätigung von LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014.

18.02.2015: Bundesgerichtshof: Bisher zu wenig Beweise gegen Raucher Friedhelm Adolfs

Das Landgericht Düsseldorf hatte den aus den Medien bekannten Raucher Adolfs zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt, da sein Zigarettenrauch nachweislich in penetrantem Ausmaße ins Treppenhaus ziehe und dort Mitmenschen störe. Der BGH hat das Urteil jetzt aufgehoben: die Beweiserhebung der Düsseldorfer Richter sei mangelhaft. Diese müssen den Fall nun auf Weisung des BGH neu verhandeln.

BGH, Urteil vom 18.02.2015, Aktenzeichen 23 S 18/15

14.01.2015: LG Detmold: Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren

In der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten mit Vollmachten, weil sich Banken auf den Standpunkt stellen, eine Vollmacht für Bankgeschäfte sei für sie nur verbindlich, wenn sie auf einem Formular der Bank erteilt sei. Das LG Detmold hat nun entschieden, dass die Bank im Regelfall eine Vorsorgevollmacht akzeptieren muss. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wäre dies eine erhebliche Erleichterung für alle Bevollmächtigten. Andererseits stiege das Risiko, dass mit gefälschten Vorsorgevollmachten Bankkonten geräumt werden.

LG Detmold, Urteil v. 14.01.2015, Az. 10 S 110/14

18.12.2014: Landgericht Köln: Nachsicht mit dem Verwalter

Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann binnen Monatsfrist angefochten werden; bei sehr schweren Mängeln auch darüber hinaus. Jedoch haftet der Verwalter, der eine fehlerhafte Rechnung vorlegt, nur in schweren Fällen auf Schadensersatz. Denn die Wohnungseigentümer hätten die Pflicht, selbst vor der Beschlussfassung darauf acht zu geben, dass die Rechnung in Ordnung ist.
Ein Beirat kann erst recht keinen Schadensersatz einklagen, da er sogar wie ein kaufmännisch Geschulter die Rechnung zu prüfen habe.

Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 29 S 75/14

16.12.2014: Landgericht Karlsruhe: Wärmedämmung grundsätzlich nach Standards der Bauzeit

Auch die Wärmedämmung gehört zum ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums. Wenn sie nicht schon bei der Errichtung des Gebäudes nach damals gültigem Standard angebracht wurde, so ist sie jedenfalls bei einer späteren Sanierung nachzurüsten – aber nicht nach den Erfordernissen, die zur Zeit der Sanierung für Neubauten gelten, sondern nach den damaligen Standards.

LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen 11 S 14/14

10.12.2014: Bundesgerichtshof: Eine Öffnungsklausel hilft nicht über das Belastungsverbot hinweg

Viele Teilungserklärungen enthalten “Öffnungsklauseln”, mit deren Hilfe später im Beschlusswege Regelungen der Teilungserklärung mit einfacher Mehrheit geändert werden können. Ein solcher späterer Öffnungsbeschluss ist aber nicht grenzenlos möglich. Er kann keinesfalls jede Regelung ermöglichen, die bei der Teilung selbst möglich gewesen wäre. Insbesondere verstieße es gegen das sogenannte Belastungsverbot, einzelnen Wohnungseigentümern Handlungspflichten, insbesondere Reinigungs- und Instandhaltungspflichten, aufzuerlegen. Solche Beschlüsse können nur mit Zustimmung der jeweils Betroffenen gefasst werden.

BGH, Urteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen V ZR 315/13  https://openjur.de/u/751078.html

5.12.2014: Bundesgerichtshof: Ausschluss von Unterlassungsansprüchen im Falle gemeinschaftlicher Geltendmachung

Beschließen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit, dass einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums (nämlich des Treppenhauses durch Prostitution in einer der Wohnungen) begegnet werden soll, so ist es anschließend den einzelnen Wohnungseigentümern verwehrt, eigene Abwehr- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies kann (und muss) dann der Verwalter im Namen der ganzen WEG tun.

BGH, Urteil vom 5.12.2014, Aktenzeichen V ZR 5/14

14.11.2014: Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf plangerechte Herstellung gegen den Wohnungskäufer

Nicht selten weicht die tatsächliche Ausführung eines Gebäudes von der Aufteilung gemäß Teilungserklärung ab. Grundsätzlich hat zwar jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Der Anspruch entfalle aber immer dann, so der BGH, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das könne etwa dann der Fall sein, wenn dies zu tiefen Eingriffen in das Bauwerk führe oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Je nach den Umständen könne es aber sein, dass der von der Planabweichung Begünstigte den übrigen eine Ausgleichszahlung leisten müsse. Schon im Ansatz komme eine plangerechte Herstellung dann nicht in Betracht, wenn der Bauherr selbst von eigenen Plänen abgewichen sei, bevor überhaupt eine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden habe. In diesen Fällen habe der einzelne Eigentümer nur Ansprüche gegen seinen Verkäufer, meist den Bauträger.

BGH, Urteil vom 14.11.2014, Aktenzeichen V ZR 118/13

12.11.2014: Bundesgerichtshof: Heizkostenabrechnung ist auch mit schlichten Schätzungen “formal ordnungsmäßig”

Bei Heizkostenabrechnungen unterscheidet man ebenso wie bei sonstigen Nebenkostenabrechnungen zwischen formaler Ordnungsmäßigkeit und inhaltlicher Richtigkeit. Fehlt es der Rechnung schon an der formalen Ordnungsmäßigkeit, muss der Mieter sie gar nicht bezahlen; fehlt es an der inhaltlichen Richtigkeit, kann der Mieter den Fehler korrigieren, muss aber den korrigierten Betrag bezahlen.
Die niedrigere Hürde der formalen Ordnungsmäßigkeit überwindet eine Heizkostenabrechnung auch dann, wenn die Verbrauchswerte lediglich geschätzt wurden und der Vermieter das auch anmerkt. Er muss aber weder die Vorjahreswerte mitteilen noch sonstige Erwägungen, die ihn zu seiner Schätzung veranlasst haben.

BGH, Urteil vom 12.11.2014, Aktenzeichen VIII ZR 112/14

29.10.2014: Oberlandesgericht Köln: Vorsorgevollmacht verpflichtet nicht zum Tätigwerden

Im Alter einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, ist heute fast schon Standard. Dabei ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten noch kaum geklärt. Hier erklärt das OLG Köln in einem Streit zwischen Erbin und Bevollmächtigter, dass die Vorsorgevollmacht als solche noch keine – geldwerten – Pflichten der Bevollmächtigten gegenüber dem zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgeber begründet hat. Das Gericht sah auch keine unausgesprochenen, der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Handlungspflichten der Bevollmächtigten.

OLG Köln, Beschluss v. 29.10.2014, Az. 11 U 121/14

15.10.2014: Saarländisches Oberlandesgericht: strenge Wiederverheiratungsklausel unwirksam.

Setzt jemand in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Ehevertrag seinen länger lebenden Gatten zwar als Alleinerben ein, bestimmt er aber für den Fall der Wiederverheiratung des Gatten, dass dieser das gesamte Ererbte an die Kinder herausgeben muss, so kann eine solch scharfe Sanktionierung der Wiederverheiratung die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschreiten. Geht es dem Testierenden um den Schutz seiner Kinder, ist sein Ansinnen noch zulässig. Zeigt aber das Testament seinem ganzen Inhalt nach, dass der länger lebende Gatte letztlich mit dem Ererbten tun kann, was er möchte -. solange er sich nur nicht wieder verheiratet – so geht es in der Wiederverheiratungsklausel allem Anschein nach nicht um den Schutz der Kinder, sondern nur um die Bevormundung des länger lebenden Gatten. In dem Fall ist die Klausel unwirksam; der länger Lebende hat an die Kinder den Nachlass herauszugeben, darf aber seinen Pflichtteil behalten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 U 19/13

07.10.2014: Landgericht Karlsruhe: Kreditfinanzierung von Sanierungen bleibt kritisch.

Sanierungen werden in der Regel aus der Instandhaltungsrücklage oder durch Umlage auf die Wohnungseigentümer finanziert. Fehlt eine Rücklage, und haben nicht alle Wohnungseigentümer die Möglichkeit, eine Umlage privat zu finanzieren, stellt sich die Frage, in welchem Rahmen die WEG selbst einen Kredit aufnehmen kann. Das Landgericht Karlsruhe hält es im Grundsatz für möglich, dass die WEG einen Kredit aufnimmt. Aber: im Finanzierungsbeschluss müssen die Kreditbedingungen im wesentlichen festgeschrieben sein. Und: jeder Eigentümer, der seinen Anteil an der Sanierung selbst bezahlen will, muss die Möglichkeit dazu behalten – und zwar ohne, dass er am Ende für den Kredit der anderen mit haftet. Auch für diejenigen Eigentümer, die an der gemeinschaftlichen Finanzierung teilnehmen wollen, muss das Risiko, dass sie im Falle der Insolvenz eines Miteigentümers doppelt zahlen, vorher ermittelt und möglichst ausgeschlossen werden.
Ist der Finanzierungsbeschluss aufzuheben, und wurde keine Alternativfinanzierung mit beschlossen, ist auch der Beschluss über die Sanierung selbst vom Gericht aufzuheben. Kreditfinanzierte Sanierung bleibt also weiter ein heißes Eisen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014, Aktenzeichen 11 S 8/14. Mit Änderungen rechtskräftig; vgl. BGH v. 25.09.2015

23.07.2014: Oberlandesgericht München: Gemeinschaftliches Testament einseitig wirksam

Das Charakteristische an gemeinschaftlichen Testamenten, die nur Eheleuten offen stehen, ist die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen der Eheleute: ist die Verfügung des einen ungültig, ist es auch die des anderen, § 2270 Abs.1 BGB. Man spricht auch von Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen Verfügungen. Die Eheleute können zwar bestimmen, dass einzelne ihrer Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen. Dies ist aber der Ausnahmefall. In aller Regel wollen es die Eheleute so: der eine trifft eine bestimmte Verfügung (Erbeinsetzung) nur deshalb so und nicht anders, weil der andere in ähnlicher Weise testiert. Das OLG München hatte sich hier mit den Rechtsfolgen eines Testaments zu befassen, in welchem sich zwei Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten – die Frau aber wegen einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr wirksam verfügen konnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre nun auch die Verfügung des Mannes ungültig. Das Gericht war aber der Überzeugung, dass der Mann in jedem Fall seine Ehefrau und sonst niemanden zu seinem Erben eingesetzt hätte. Es hat das gemeinschaftliche Testament in ein Einzeltestament umgedeutet, in welchem die Frau zur Alleinerbin eingesetzt ist. Das war möglich, weil die Wechselbezüglichkeit, wie eingangs gesagt, nicht zwingend ist. Der Ehemann konnte ohnehin bestimmen, dass seine Verfügung nicht von der seiner Frau abhängig ist. So konnte man hier unterstellen, dass er die Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen hätte, wenn er die Demenz seiner Frau erkannt hätte. Die Wechselbezüglichkeit führt außer zur gegenseitigen Wirksamkeitsabhängigkeit auch zur Bindungswirkung: der länger lebende Ehegatte kann nach dem Tod des anderen nicht mehr abweichend verfügen. Um diese Bindungswirkung ging es allerdings im vorliegenden Fall nicht.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2014, Aktenzeichen 31 Wx 204/14

07.07.2014: Oberlandesgericht München: Vorsorgevollmachten gelten nicht über den Tod hinaus.

Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung im Alter sind mittlerweile sehr verbreitet. Manche Formulare enthalten hierbei den ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (“transmortal”). Manche Formulare schweigen aber zu dieser Frage. Bislang galt der Satz, dass solche schweigenden Formulare im Zweifel so zu verstehen seien, dass die Vollmacht auch nach dem Tode noch gültig bleibt – bis zu einem möglichen Widerruf durch die Erben des Verstorbenen. Das OLG München hat aber nun entschieden, dass eine solche Vorsorgevollmacht im Regelfall mit dem Eintritt des Todes ihren Zweck erfüllt habe, da ja nun ohnehin keine rechtliche Betreuung mehr veranlasst werden könne, und somit wirkungslos werde.

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014, Aktenzeichen 34 Wx 265/14

25.06.2014: Landgericht Frankfurt am Main: Verjährung bei Wohnnutzung des Hobbyraums

Hat jemand seinen nach der Teilungserklärung ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken vorgesehenen Hobbyraum oder Abstellraum ausgebaut und vermietet, können die Miteigentümer auch 30 Jahre später noch die Neuvermietung untersagen lassen. Denn jede Neuvermietung lasse das Recht auf Abwehr der Störung neu entstehen; Verjährung spielt damit keine Rolle. Der Abwehranspruch ist nach Meinung des Landgerichts auch nicht verwirkt, weil sich der vermietende Eigentümer nie darauf verlassen kann, dass bei Neuvermietung nicht doch Einwände erhoben werden. Wie die Rechtslage ist, wenn ein einziges Mietverhältnis jahrelang andauert, hat das Gericht bewusst offen gelassen.
Ansprüche wegen Einbaus eines Trittschall fördernden Parketts beginnen zu verjähren, sobald der belästigte Nachbar Kenntnis vom Umbau hat und erkennt, dass der erhöhte Schallpegel vermutlich mit dem Parkett zu tun hat.

LG Ffm, Urteil vom 25.06.2014, Aktenzeichen 2-13 S 18/13

18.06.2014: Oberlandesgericht Karlsruhe: Mehr Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Immobilien

Wer Immobilien verkauft, schließt praktisch immer die Gewährleistung – also die Haftung für Mängel – aus. Der Käufer, der später Mängel findet, kann sich nur dann schadlos halten, wenn ihn der Verkäufer arglistig getäuscht hatte oder arglistig eine wichtige Information unterschlagen hatte. Hier war es ausnahmsweise anders. Denn im Notarvertrag hatten die Parteien nicht nur den üblichen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart, sondern auch, dass der Verkäufer verpflichtet sei, den Käufer auch über solche Mängel aufzuklären, die ihm „bekannt sein müssten“. Das OLG hat entschieden: Der Verkäufer haftet daher auch für solche Mängel, die ihm selbst fahrlässig verborgen geblieben waren. Man kann Käufern daher nur empfehlen, ebenfalls auf einer solchen Klausel in ihrem Notarvertrag zu bestehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen 9 U 184/10 openjur.de/u/708137.html

03.06.2014: Bundesfinanzhof: Wohnrecht ist nicht steuerbegünstigt

Erbschaftsteuer ist aufgrund der hohen Freibeträge im engeren Familienkreis oft kein Thema. Bei mittleren und größeren Vermögen ist aber künftig Acht zu geben: Zwar ist das Vererben eines Familienheims (erbschaft-)steuerfrei (§ 13 I Nr.4 b ErbStG), nicht jedoch das Vermachen eines Wohnrechts. Die Steuerbefreiung von „Familienheimen“ sei schon verfassungsrechtlich problematisch genug, so der BFH; eine Ausweitung auf Wohnrechte erst recht verfassungsrechtlich bedenklich. Denn Vermögen soll möglichst gleichmäßig besteuert werden, und nicht abhängig davon, ob es in Bargeld, Aktien oder Immobilien „steckt“. Vererbt also jemand sein Haus seinen Kindern, wobei er der Ehefrau nur ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht einräumt, so können zwar die Kinder – wenn sie in dem Haus wohnen – die Steuerbefreiung geltend machen, nicht aber auch die Witwe. Übersteigt der Wert des Wohnrechts – der sich nach dem Alter der Witwe bemisst – zuzüglich des ihr sonst noch Vermachten den Betrag von € 500.000,-, muss sie Erbschaftsteuer zahlen.

BFH, Urteil vom 03.06.2014, Aktenzeichen II R 45/12

16.05.2014: Bundesgerichtshof: Spitzfindigkeiten zum Spitzboden

Schwierigkeiten mit Spitzböden gibt es meistens dann, wenn der Eigentümer der obersten Wohnung ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden hat und diesen dann illegal zu Wohnzwecken ausbaut, obwohl dort eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. In diesem Fall war der Spitzboden aber Eigentum des Inhabers der obersten Etage. Laut BGH ist es dem Eigentümer verwehrt, den ausgebauten Spitzboden separat, also getrennt von seiner Wohnung, zu vermieten, nicht aber unbedingt, ihn für sich selbst oder als Gästezimmer zu nutzen. Der BGH hält es darüber hinaus anscheinend für möglich, dass Unterlassungs- oder Rückbauansprüche der Miteigentümer nach 30 Jahren verjähren. Geheimhaltung der illegalen Ausbauten kann sich also lohnen! Dabei bleibt aber offen, ob das nur dann gilt, wenn der Spitzboden bei der Umlage der Betriebskosten mit berücksichtigt wird oder nicht.

BGH, Urteil vom 16.05.2014, Aktenzeichen V ZR 131/13

07.05.2014: Bundesgerichtshof: Kosten des Verwalters bei Prozessen

Verwalter berechnen Ihren Auftraggebern für Prozesse üblicherweise Zusatzhonorare – für Kopien, Aktenversendung oder Gerichtstermine. Diese Kosten werden, wenn möglich, auf den Prozessgegner abgewälzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Verwalter aber nur Kosten für Terminswahrnehmungen geltend machen. Alle übrigen Kosten müssten separat eingeklagt werden, was erfahrungsgemäß oft unterbleibt.

BGH, Beschluss vom 07.05.2014, Aktenzeichen V ZB 102/13

30.04.2014: Bundesgerichtshof: Verjährung ererbter Pflichtteilsansprüche läuft unverändert ab

Pflichtteilsansprüche beginnen erst zu verjähren, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod Kenntnis erlangt hat. Verstirbt der Berechtigte selbst, bevor der Pflichtteil ausbezahlt wurde, und erbt also ein Dritter den Pflichtteilsanspruch, läuft die Verjährung des Anspruchs unverändert weiter. Der Dritte kann sich also nicht darauf berufen, selbst erst später von dem Tod des ursprünglich Verstorbenen erfahren zu haben.

BGH, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen IV ZR 30/13

02.04.2014: Landgericht Bamberg: Klartext in der Eigentümerversammlung

Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses in der Versammlung verkündet. Das passiert freilich in der Praxis so gut wie nie, weil es den Verwal­tern zu formalistisch vorkommt; manchmal auch, weil sie damit Unklarheiten kaschieren wollen. Die Gerichte ließen das immer durchgehen, wenn nur im Protokoll ein Beschluss als verkündet aufgeführt war. Nun hat das Landgericht Bamberg erfreulicherweise einen kleinen Riegel vor diese Praxis geschoben: Ist der Beschluss in der Versammlung nachweislich nicht verkündet worden, nutzt auch die Darstellung im Protokoll nichts mehr, dass er verkündet worden sei. Das ist auch selbstverständlich, denn dann ist das Protokoll nachweislich falsch und kann gar nichts mehr beweisen.

LG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2014, Aktenzeichen 1 S 20/13 WEG

31.03.2014: Oberlandesgericht München: “Luftschranken” zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum

Wird Wohnungeigentum neu geschaffen, muss mittels einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung festgestellt werden, dass das künftige Sondereigentum – also die einzelne Wohnung – von dem Gemeinschaftseigentum – insbesondere dem Flur, dem Treppenhaus – baulich getrennt ist. Wird dann aber abweichend von den Plänen gebaut, oder wird später eine bauliche Änderung vorgenommen, so kann es geschehen, dass ein zuvor als Gemeinschaftseigentum definierter Raumbereich nunmehr Teil einer der Wohnungen geworden ist. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum dort bleibt, wo sie nach den Plänen vorgesehen war (und im Grundbuch eingetragen ist), auch wenn sie nun quer durch ein Zimmer verlaufen sollte (sog. “Luftschranke”) anstelle einer Wand oder einer Türe. Der Eigentümer einer Wohnung kann also sein Eigentum nicht dadurch erweitern, dass er ohne Änderung des Grundbuchs seine Türe weiter nach außen verlegt oder sonstwie bisher gemeinschaftliche Räume zu seinen Gunsten umbaut.

OLG München, Beschluss vom 31.03.2014, Aktenzeichen 34 Wx 3/14 https://openjur.de/u/684757.html

26.03.2014: Oberlandesgericht Celle: Dauerwohnrecht auch auf Lebenszeit möglich.

Dauerwohnrechte nach WEG sind üblicherweise unbefristet und vererblich, § 33 WEG – im Gegensatz zum Wohnungsrecht (oder Wohnrecht) nach den §§ 1093, 1090, 1061 BGB, das automatisch mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Das OLG Celle meint aber, auch das Dauerwohnrecht könne befristet werden auf die Lebenszeit des Berechtigten.

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014, Aktenzeichen 4 W 51/14

25.03.2014: Bundesgerichtshof: Grober Undank eines Bevollmächtigten

Wer einem anderen etwas geschenkt hat, kann das Geschenk zurückverlangen, wenn sich der andere “groben Undanks” schuldig macht. Hier hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Haus geschenkt und ihm später altersbedingt eine Generalvollmacht erteilt. Nachdem die Mutter gestürzt war und im Krankenhaus lag, organisierte er gegen ihren Willen einen Heimplatz für sie. Der BGH mutet einem derart Beschenkten eine größere Rücksichtnahme auf die Wünsche der Mutter zu. Insbesondere gehe es nicht an, dass er sich der Mutter gegenüber auf deren fehlende Geschäftsfähigkeit beruft, solange diese noch nicht sachverständig festgestellt ist.

BGH, Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen X ZR 94/12

06.03.2014: Bundesgerichtshof: Weniger Rechte des Wohnungskäufers bei Mängeln des Hauses

Wer bisher eine Wohnung in einem neu errichteten Haus gekauft hatte, konnte, wenn das Haus Mängel hatte, gegenüber dem verkaufenden Bauträger alle gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Der BGH beschreitet jetzt einen neuen, für den Erwerber schwierigen Weg: Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits Maßnahmen für eine Mängelbeseitigung eingeleitet hat, soll der Erwerber gehindert sein, gesetzliche Mangelbeseitigungsansprüche gegen den Bauträger zu erheben. In solchen „Kollisionsfällen“ müsse der Erwerber den Erfolg der Maßnahmen abwarten, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleitet wurden. Zweifelt der Käufer am Nutzen solcher – womöglich halbherzigen – Maßnahmen, muss er die Beschlüsse seiner Miteigentümer vor Gericht anfechten, statt gegen den Bauträger vorzugehen – wobei er außerdem noch unter Zeitdruck steht, weil die Verjährung seiner Mängelrechte derweil weiter läuft.

BGH, Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 266/13

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67197&pos=0&anz=1

 

05.03.2014: Oberlandesgericht Koblenz: Auskunft auch über Stiftung in Liechtenstein

Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben Anspruch auf Auskunft. Das gilt auch für Vermögen, dass in liechtensteinischen Stiftungen untergebracht ist, wenn die Stiftung so gestaltet ist, dass der Stifter berechtigt blieb, das Stiftungsvermögen jederzeit wieder in sein Privatvermögen zu überführen.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen 2 W 415/12

05.03.2014: Bundesgerichtshof: Verlust eines Schlüssels, der zu einer Schließanlage gehört

Wer einen Schlüssel verliert, der zu einer Schließanlage gehört, haftet noch nicht automatisch auf die Kosten des Ersatzes der gesamten Schließanlage. Nur dann, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde, und wenn dazu nachvollziehbarer Anlass bestand, haftet der Verlierer des Schlüssels auf die vollen Kosten. Weist der Verlierer nach, dass der Schlüssel an einem Ort oder unter Umständen verloren ging, die für den Finder keinen Schluss auf die passende Türe zulassen, oder besteht aus anderen von dem Verlierer zu beweisenden Umständen kein Grund zur Sorge, oder hat sich die WEG nach Bekanntwerden des Verlusts schon Jahre Zeit gelassen für den Austausch der Anlage, so entgeht der Verlierer der vollen Haftung.

BGH, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen VIII ZR 205/13

26.02.2014: Bundesgerichtshof: Absetzung des unredlichen Bevollmächtigten

Wer einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht ausstellt, will verhindern, dass das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) ihm eines Tages einen Betreuer bestellt. Denn wo eine ausreichende Bevollmächtigung besteht, entfällt normalerweise das Bedürfnis, einen Betreuer zu bestellen. Dies ändert nichts daran, dass das Vormundschaftsgericht trotzdem einen Betreuer bestellen darf – und damit den Bevollmächtigten entmachten darf – wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum stehen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 301/13

20.02.2014: Bundesgerichtshof: Kündigung durch den Verwalter nur mit Vollmacht

Will der Verwalter (z.B. dem Hausmeister) eine Kündigung aussprechen, so muss er der Kündigung eine Original-Vollmacht vorlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass der Gekündigte die Erklärung zurückweist. In der Praxis heißt das: er muss das Original des Protokolls vorlegen, das seine Verwalterbestellung enthält, und das Original der Ermächtigung zur Kündigung.

BGH, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen III ZR 443/13

20.02.2014: Bundesgerichtshof: Streit zwischen Miteigentümern einer Doppelstockgarage gehört vor die Wohnungseigentumsgerichte

An Doppelstockgaragen oder Duplexgaragen als Teil einer WEG bestehen andere Rechtsverhältnisse als an normalen oder an Tiefgaragenstellplätzen. Normale (Außen-) Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum, an welchem meistens Sondernutzungsrechte begründet sind. Manchmal besteht auch nur eine Gebrauchsregelung. An Tiefgaragenstellplätzen kann echtes  Sondereigentum begründet werden, wenn sie markiert sind (§ 3 Abs.2 WEG). Duplexgaragen dagegen müssen in “Bruchteilssondereigentum” stehen, da anderenfalls die übereinander liegenden Nutzungsrechte nicht wirksam geregelt werden können. Bruchteilssondereigentum besteht sonst überall dort, wo Ehegatten (oder andere Personenmehrheiten) Eigentum an einer Wohnung zu Bruchteilen (meist 1/2) haben. Streitigkeiten zwischen solchen Bruchtteilseigentümern sind kein Wohnungseigentumsrecht, sie gehen die WEG nichts an. Anders ist es nach Meinung des BGH, wenn zwei Wohnungseigentümer miteinander eine Doppelstockgarage haben, weil hier häufig (wenn auch systemwidrig) das Benutzungsrecht durch die WEG geregelt ist. Demzufolge seien hier auch die speziellen WEG-Gerichte zuständig.

BGH, Beschluss vom 20.02.2014, Aktenzeichen V ZB 116/13

14.02.2014: Bundesgerichtshof: Erstattung vorgestreckter Abgaben durch die WEG.

Hat ein Wohnungseigentümer einen öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid (Abwassergebühr) bezahlt, der von allen Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu zahlen war, hat er also für seine Miteigentümer gezwungenermaßen mit bezahlt, so kann er von der WEG Erstattung verlangen. Er ist also nicht darauf angewiesen, von jedem einzelnen Miteigentümer dessen Anteil einzufordern, sondern kann sich die Erstattung en bloc von der Verwaltung auszahlen lassen.

BGH, Urteil vom 14.02.2014, Aktenzeichen V ZR 100/13

07.02.2014: Landgericht Braunschweig: WEG-Rauchmelder contra private Rauchmelder

Die WEG ist zwar befugt, per Beschluss einheitlich Rauchmelder anzuschaffen. Ein solcher Beschluss ist aber fehlerhaft, wenn einige Eigentümer bereits auf eigene Kosten taugliche Rauchmelder beschafft hatten. Die WEG kann dann nur beschließen, für die restlichen Eigentümer Rauchmelder zu beschaffen. Unklar bleibt allerdings, wie die WEG feststellen kann, wer bereits – taugliche – Rauchmelder installiert hat, da eine Mitwirkung der einzelnen Eigentümer schwerlich erzwungen werden kann.

LG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2014, Aktenzeichen 6 S 449/13

07.02.2014: Bundesgerichtshof: Vorsicht bei der Forderung nach Rückbau!

Wer ohne Zustimmung der betroffenen Miteigentümer bauliche Änderungen vornimmt, riskiert die Forderung nach Rückbau. Wird der Anspruch auf Rückbau aber nicht von der WEG geltend gemacht, sondern von einzelnen Miteigentümern, ist Vorsicht angezeigt: Der einzelne Wohnungseigentümer kann laut BGH nur die Beseitigung der Neuerung verlangen, nicht aber auch automatisch die vollständige Wiederherstellung des früheren Zustands. Denn letzteres sei eine Schadensersatzforderung, die nur von der WEG insgesamt geltend gemacht werden könne (sogenannte “geborene Ausübungsermächtigung”).

BGH, Urteil vom 07.02.2014, Aktenzeichen V ZR 25/13

28.01.2014: Landgericht Mönchengladbach: Vorsicht bei nur scheinbar gleichwertigen Erbteilen!

Setzt der Erblasser seinen Kindern unterschiedlich große Erbteile aus, nämlich etwa dem einen 1/5 und dem anderen 4/5, so kann der Benachteiligte einen Zusatzpflichtteil verlangen, so dass ihm am Ende immerhin 1/4 des Nachlasses zukommt. Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser beiden Kindern einen gleich großen Erbteil aussetzt (je 1/2), aber bestimmt, dass der eine das Haus bekommt und der andere die – weitgehend wertlose – Briefmarkensammlung. Dann kann der Benachteiligte seine Rechte nur wahren, wenn er die Erbschaft umgehend ausschlägt – und zwar bevor endgültig geklärt ist, ob der andere Miterbe ihm wegen des höheren Wertes seines Erbteils einen Ausgleich zahlen muss.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 1 O 163/13

27.01.2014: Verwaltungsgericht München: Kaum Nachbarschutz für den einzelnen Sondereigentümer

Wer von einem rechtswidrigen Bau auf dem Nachbargrundstück in bestimmten, auch ihm zugedachten Rechten verletzt ist, kann gegen den Bau des Nachbarn klagen. Schwierig ist es, wenn der Verletzte eine WEG ist bzw. einzelne Eigentümer einer WEG betroffen sind. Anders als noch am 20.11.2013 das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun das Verwaltungsgericht München, dass die Nachbarrechte in der Regel nur von der WEG geltend gemacht werden können. Ausnahmen gelten nur dann, soweit der Nachbar Abstandsflächen gerade gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht eingehalten hat, oder wenn er das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme gerade gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer verletzt hat.

VG München, Urteil vom 27.01.2014, Aktenzeichen M 8 K 13.681

24.1.2014: Bundesgerichtshof: Mobilfunksendeanlagen nur mit Zustimmung aller.

Wegen der Energien ihrer magnetischen Felder sind Mobilfunksender auf Hausdächern oft umstritten. Der BGH hat festgestellt, dass derartige Sendeanlagen als bauliche Änderung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer installiert werden dürfen. Er hat dabei nicht entschieden, ob die Strahlen tatsächlich gesundheitsschädlich sind, sondern sich darauf gestützt, dass wegen der anhaltenden Diskussion um die Gesundheitsgefahren jedenfalls Einschränkungen bei der Vermietbarkeit zu erwarten sind.

BGH, Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen  V ZR 48/13

14.01.2014: Oberlandesgericht Düsseldorf: Auslegung eines Erbvertrags ohne Schlusserbeneinsetzung

Üblicherweise enthalten Erbverträge, in denen sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, daneben eine ausdrückliche Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben (also für die Zeit nach dem Tode beider Eheleute). Fehlt eine solche Schlusserbeneinsetzung, ist der länger lebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament nach Gutdünken Erben einzusetzen und Kinder zu enterben. Umstritten ist dieses Recht des überlebenden Ehegatten dann, wenn der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt, also den Kindern verbot – bei Strafe des Verlusts ihres Erbrechts nach dem Überlebenden – beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil zu verlangen. Denn manches spricht dafür, dass die Eltern kein Pflichtteilsverbot ausgesprochen hätten, wenn sie die Kinder nicht als Erben gewollt hätten. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es schon klarer Hinweise darauf bedarf, dass die Eltern die Kinder tatsächlich (verbindlich) als ihre Schlusserben einsetzen wollten. Ohne solche klaren Hinweise ist der überlebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament einzelne Kinder zu enterben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014, Aktenzeichen I-3 Wx 64/13

14.01.2014: Landgericht Itzehoe: Bezeichnungen im Aufteilungsplan bedeutungslos

Ist ein Raum oder eine Fläche in der Teilungserklärung mit „Wohnfläche“, „Speicher“, „Fahrradständer“ o.ä. bezeichnet, ist dies rechtsverbindlich und kann nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden. Anders ist es bei Bezeichnungen im Aufteilungsplan. Diese haben – jedenfalls wenn sie im Widerspruch zu Festlegungen in der Teilungserklärung stehen – keinerlei Vereinbarungscharakter. Nach Auffassung des LG Itzehoe sind solche Bezeichnungen auch dann bedeutungslos, wenn sie nicht im Widerspruch zur Teilungserklärung stehen.

LG Itzehoe, Urteil vom 14.01.2014 Aktenzeichen 11 S 94/12

09.01.2014: Landgericht Frankfurt: Ungültigkeit einer Jahresabrechnung ohne Einnahmen

Leider entspricht es verbreiteter Praxis, dass Verwalter in der „Jahresabrechnung“ nur die Kosten des vergangenen Jahres auflisten und auf den jeweiligen Eigentümer umlegen. Schon bisher war anerkannt, dass der Eigentümer, der dagegen klagte, Anspruch auf Ergänzung der fehlenden Aspekte der Abrechnung hatte, insbesondere der Einnahmen der WEG und der Mitteilung der Kontostände. Nun hat das Landgericht Frankfurt erklärt, dass in einem solchen Fall die gesamte Abrechnung der Aufhebung unterliegt. Denn das, was der Verwalter als „Jahresabrechnung“ vorlegt, mag rechnerisch richtig sein, lässt sich aber ohne die Einnahmen und die Kontostände nicht aus sich heraus prüfen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 2-13 S 27/13

08.01.2014: Bundesgerichtshof: Zur Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der zurückgegebenen Wohnung

Der Vermieter hatte wegen diverser Mängel der zurückerhaltenen Wohnung Klage erhoben; zum einen Vorschuss zur Sanierung, zum anderen, hilfsweise, Schadensersatz. Die Klage war in unverjährter Zeit erhoben worden; allerdings erklärte der Beklagte, keiner der beiden Ansprüche sei zur Zeit des Verjährungseintritts begründet gewesen: der Vorschussanspruch sei schon wieder erloschen gewesen, und für den Schadensersatzanspruch fehle es noch an der Fristsetzung, die nun, nach Verjährungseintritt, nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Vermieter habe im Moment des Verjährungseintritts nur einen Anspruch auf Erledigung von Restarbeiten gehabt (Rückbau, Wiederherstellung, Räumung etc). Diesen Anspruch habe er vor Gericht aber nicht geltend gemacht. Dem tritt der BGH entgegen. Der Schadensersatzanspruch in Geld könne durchgesetzt werden, obwohl es im Moment des Verjährungseintritts an der Fristsetzung noch gefehlt habe.

BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen XII ZR 12/13 .

19.12.2013: Oberlandesgericht Köln: Mitverkauf der Instandhaltungsrücklage

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt damit auch einen Teil der Instandhaltungsrücklage – aber nur wirtschaftlich betrachtet, nicht auch rechtlich, denn die Rücklage gehört der Gemeinschaft der Eigentümer, und nicht jedem Eigentümer ein Stückchen davon. Es ist also unsinnig und gefährlich, wenn im Kaufvertrag ein Teil der Rücklage als mit verkauft bezeichnet wird. Die Rücklage ist unverkäuflich, und Teile davon erst recht. Leider hat das im hiesigen Fall der Notar übersehen, und das Gericht auch, nicht aber der aufmerksame Kommentator Oliver Elzer vom Kammergericht in Berlin. Was immerhin möglich bleibt, solange die Finanzämter es hinnehmen: dass man einen Teil des Kaufpreises zwecks Reduzierung der Grunderwerbsteuer fiktiv als Gegenleistung für den „Anteil“ an der Instandhaltungsrücklage bezeichnet. Es muss dann aber allen Beteiligten klar sein, dass das dann nur eine Bezeichnung ist, die aber mit der wirklichen Rechtslage nichts zu tun hat.

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, Aktenzeichen 19 U 133/13

16.12.2013: Oberlandesgericht Karlsruhe: Unzulässige Unterteilung einer Wohnung ist von Amts wegen zu löschen.

Eine Teilungserklärung kann auch in der Weise geändert werden, dass eine Wohnung weiter unterteilt wird. Diese sog. Unterteilungserklärung kann von dem Eigentümer der zu teilenden Wohnung auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden, wenn in deren Rechte nicht eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff in Rechte erfolgt aber typischerweise dann, wenn bei der Unterteilung im Eingangsbereich der neuen Wohnung eine Restfläche bleibt, die keiner der beiden neuen Wohnungen zugeteilt wird, aber den Zugang zu beiden vermittelt. Diese Fläche kann weder zu “isoliertem Sondereigentum” gemacht werden (keinem Miteigentümer zugewiesen) noch den beiden neuen Wohnungen gemeinsam zugewiesen werden (“sog. Mitsondereigentum”). Sie kann schließlich auch nicht ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer des Hauses zu gemeinschaftlichem Eigentum erklärt werden. So eine Restfläche zwingt also immer dazu, die Zustimmung aller Miteigentümer einzuholen. Fehlt sie, ist die Unterteilung unwirksam. Das OLG hat nun entschieden, dass eine solche Unterteilung, war sie trotzdem im Grundbuch eingetragen worden, von Amts wegen zu löschen ist, da derartige Eintragungen im Grundbuch “inhaltlich unzulässig” sind.
Hier war es das Grundbuchamt in Steinen-Höllstein, das die Unterteilung trotz inhaltlicher Unzulässigkeit eingetragen hatte und nicht von Amts wegen hatte löschen lassen wollen. Erst der von mir erwirkte Beschluss führte dann zur Löschung.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013, Aktenzeichen 14 Wx 47/13

12.09.2013: Bundesgerichtshof: Ungültige Abnahmeklausel in Wohnungskaufverträgen

Vertragsklauseln in Wohnungskaufverträgen über neu zu errichtende Wohnungen, die es dem Bauträger erlauben, die Person, die das Gemeinschaftseigentum abnehmen wird, selbst zu bestimmen, sind ungültig. Die Abnahme muss vom Käufer selbst durchgeführt werden – anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Person, die für den Käufer die Abnahme vornimmt, dem Bauträger gegenüber neutral ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Bauträger nach dem Kaufvertrag nicht nur den ersten Verwalter bestimmen darf, sondern dieser auch auf seiten der Käufer die Abnahme durchzuführen hat.

BGH, Beschluss vom 12.9.2013, Aktenzeichen VII ZR 308/12

12.12.2013: Landgericht Frankfurt a.M.: Prozesskosten in der Jahresabrechnung

Gewinnt eine WEG einen Prozess gegen einen Miteigentümer, kann sie die Prozesskosten nicht in der Jahresabrechnung allein auf den Gegner umlegen. Welche Prozesskosten der Unterlegene zu zahlen hat, bestimmt allein der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren. [Nur Mehrkosten aufgrund einer Honorarvereinbarung – die im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben, sind gemäß § 16 Abs.8 WEG als Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen.] Allerdings erklärt auch das OLG Frankfurt nicht, wie die Jahresabrechnung richtigerweise auszusehen hätte, da die Prozesskosten in dem betreffenden Jahr tatsächlich angefallen waren und damit in irgend einer Form auch in der Jahresabrechnung hätten umgelegt werden müssen. Die Kosten müssen also – entgegen § 16 Absatz 8 – in die Jahresabrechnung eingestellt und auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, die nicht beklagt sind. Nach gewonnenem Prozess sowie nach Durchführung der Kostenfestsetzung haben die Unterlegenen diese Kosten an die WEG-Kasse zu erstatten, und die Jahresabrechnung, die diese Gutbuchung enthält, hat die Einnahme auf diejenigen Eigentümer zu verteilen, die vorher an der Kostentragung beteiligt wurden (im Einzelnen sehr strittig).

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen 2-13 S 75/13

06.12.2013: Bundesgerichtshof: Stimmverbote bei Prozessen

Laut Gesetz unterliegt ein Wohnungseigentümer einem Stimmverbot, wenn die WEG über die Eröffnung oder Beendigung eines Rechtsstreits der übrigen Eigentümer gegen ihn abstimmt (§ 25 Abs.5 WEG). Der BGH hat entschieden, dass diese Vorschrift weit auszulegen ist: sie gilt also auch, wenn die Prozessrollen umgekehrt verteilt sind, wenn also der Rechtsstreit von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer eingeleitet wurde; und sie gilt auch, wenn der Rechtsstreit nicht gegen die übrigen Eigentümer als Individuen geführt wird, sondern gegen die WEG als rechtsfähige Gemeinschaft. In keinem Fall also soll sich der Prozessgegner in die Prozesstaktik der Mehrheit einmischen dürfen.

BGH, Urteil vom 06.12.2013, Aktenzeichen V ZR 85/13

22.11.2013: Bundesgerichtshof: Modifizierung der Unterhaltungspflicht bei Türen und Fenstern

Fenster und Türen sind in weitem Umfang zwingend Gemeinschaftseigentum und daher von der Gemeinschaft zu unterhalten. Viele Gemeinschaftsordnungen sehen dagegen vor, dass Fenster und Türen im Bereich des Sondereigentums von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu unterhalten bzw. auszutauschen sind. Solche Regelungen müssen allerdings widerspruchsfrei formuliert sein; kollidieren sie mit Regelungen zum Beispiel über die Wahrung eines einheitlichen Äußeren des Hauses, für die die Gemeinschaft zuständig sein soll, bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft einschließlich deren Pflicht zur Kostentragung.
Offen bleibt in dieser Entscheidung, ob die WEG im Falle einer widerspruchsfreien Regelung, die den Austausch der Fenster dem einzelnen Wohnungseigentümer überträgt, jegliche Beschlusskompetenz verliert – also auch für den Fall, dass der nunmehr Zuständige trotz Bedarfs untätig bleibt.

BGH, Urteil vom 22.11.2013, Aktenzeichen V ZR 46/13

20.11.2013: Oberverwaltungsgericht Münster: Jeder einzelne Sondereigentümer kann Nachbarrechte geltend machen.

Hält sich der Grundstücksnachbar nicht an die öffentlichen Bauvorschriften, kann der Betroffene in bestimmten Fällen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Das gilt vor allem für die Nichteinhaltung von Abstandsflächen und für Bauten, die ihrer Art nach nicht in ein bestimmtes Baugebiet (z.B. Wohngebiet) gehören. Ist eine WEG von einem solchen illegalen Bauvorhaben betroffen, kann sie – vertreten durch den Verwalter – selbstverständlich dagegen vorgehen. Es kann aber auch jeder einzelne Sondereigentümer vor das Verwaltungsgericht ziehen, wenn sein Sondereigentum von dem illegalen Bauwerk betroffen ist.

OVG Münster, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen 7 A 2341/11

11.11.2013: Landgericht Frankfurt: Attrappe einer Überwachungskamera bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer

Baulichen Änderungen müssen grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen, die von der Änderung negativ betroffen sind. Beschließt aber die Mehrheit, eine Attrappe einer Videokamera zu installieren – also nicht eine echte Kamera, die nicht aufzeichnet, sondern eine funktionsunfähige Schachtel – so ist von deren Existenz niemand betroffen in dem genannten Sinne, so dass ein reiner Mehrheitsbeschluss ausreichend ist.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2013, Aktenzeichen 2-13 S 24/13

7.11.2013: Landgericht Düsseldorf: Rückforderung von Wohngeldzahlungen nur auf der Basis eines entsprechenden Beschlusses

Zahlt ein Wohnungseigentümer Wohngelder, ohne dass ein gültiger Wirtschaftsplan oder eine gültige Jahresabrechnung vorliegt, kann er die gezahlten Beträge zurück verlangen. Die Frage ist nur: kann er die Rückzahlung unmittelbar einklagen, oder muss er erst – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – beschließen lassen, dass die Gelder zurück zu zahlen sind. Das Landgericht meint, ohne vorherigen Beschluss könne die Rückzahlung nicht verlangt werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 19 S 77/12

06.11.2013: Bundesgerichtshof: Rückgabe der Mietsache in ungewöhnlichem Anstrich als Schaden für den Vermieter.

Der Mieter habe das Recht, seine Wohnung so zu streichen, wie es ihm gefällt. Das bedeute aber nicht, so der BGH, dass er die Wohnung deshalb auch so zurückgeben dürfe. Die Rückgabe der Wohnung in so ungewöhnlichen Farben, dass eine Neuvermietung praktisch ausgeschlossen ist, begründe einen Schaden des Vermieters, für den der frühere Mieter aufzukommen habe.

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12

05.11.2013: Oberlandesgericht Oldenburg: Keine besseren Rechte des Pflichtteilsberechtigten nach Privatinsolvenz

Wer vom später Verstorbenen ein Darlehen erhalten hatte und sich, statt das Darlehen zurückzuzahlen, in Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) begeben hatte, muss sich den Darlehensbetrag auf seinen möglichen Pflichtteil anrechnen lassen. Er kann nicht argumentieren, die Pflicht zur Darlehensrückzahlung sei mit der Restschuldbefreiung erledigt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 12 U 94/13

25.10.2013: Bundesgerichtshof: Schadensersatz bei Wasserschäden in der WEG

Weder das Wohnungseigentumsgesetz noch das Bürgerliche Gesetzbuch regeln den Fall, aber er kommt häufig vor: Wasser dringt von einer höher gelegenen Wohnung in eine darunter gelegene Wohnung ein und richtet Schaden an. Eigentlich haftet der Schädiger nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Dieses liegt aber häufig nicht vor, und noch häufiger ist es für den “Unterlieger” bloß nicht zu beweisen.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Schädiger auch ohne Verschulden haftet – aufgrund einer Analogie zu § 906 Abs.2 S.2 BGB, der eigentlich eine Art Enteignungsentschädigung normiert und nach dem Willen des Gesetzgebers bei Wasserschäden gerade nicht greift.
Die neu geschaffene Haftungsgrundlage gilt aber nicht, wenn der Schaden aus dem Gemeinschaftseigentum herrührt (Steigleitung!). Er gilt auch nicht, wenn das Wasser Gemeinschaftseigentum schädigt (Zwischendecken). Er gilt nur zwischen dem Sondereigentum des einen und dem Sondereigentum des anderen. Er gilt ferner zwischen den Mietern, wenn die Eigentumswohnungen vermietet sind. Außerdem wird eine Gemeinschaftsfläche mit Sondernutzungsrecht dem Sondereigentum gleichgestellt.

BGH, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen  V ZR 230/12

25.10.2013: Landgericht Karlsruhe: Keine Eigentümerversammlungen in den Sommerferien

Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, wann Versammlungen unzulässig sind. Bestimmt aber die Teilungserklärung, dass die Versammlung im 1. Quartal des Jahres abzuhalten ist, sind Einberufungen während der Sommerferien unzulässig – mit der Folge, dass alle dort gefassten Beschlüsse mit Erfolg angefochten werden können..

LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 11 S 16/13

18.10.2013: Landgericht Düsseldorf: Abberufung eines Verwalters ist leichter als Anfechtung einer Neubestellung

Will die Mehrheit einer WEG einen Verwalter vor Ende seiner Amtszeit abberufen, reichen dafür geringere Eignungsmängel aus, als wenn ein Einzelner die (Neu-)Bestellung eines vermeintlich ungeeigneten Verwalters angreifen will. Denn die jeweilige Mehrheit ist vom Gericht im Grundsatz zu respektieren. Das Gericht nennt aber drei Gründe, aus denen auch ein mehrheitlich neu gewählter Verwalter mit Erfolg abgelehnt werden kann:
1. fehlende fachliche Kompetenz: wenn der Bewerber weder eine einschlägige Ausbildung hat noch praktische Berufserfahrung als selbstständiger Wohnungsverwalter.
2. Täuschung der Wohnungseigentümer über bisherigen Geschäftsumfang.
3. Verbindung zu einer “Partei” im Hause, wenn es um eine WEG geht, die seit Jahren im Streit liegt und deshalb von vornherein zu der anderen “Partei” kein Vertrauensverhältnis entstehen wird.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 25 S 7/13

11.10.2013: Bundesgerichtshof: Jahresabrechnung: Keine Gliederung der Einnahmen nach Bezugsjahren

In der Jahresabrechnung müssen die Einnahmen des jeweiligen Geschäftsjahres aufgeführt sein, also die Einnahmen, die die Gemeinschaft im Geschäftsjahr verbucht hat – unabhängig davon, ob sie auch das Geschäftsjahr selbst betreffen oder ein früheres Jahr. Die Jahresabrechnung braucht dabei nur zu gliedern nach “Hausgeld” oder “Zinsen” oder ähnlichem, aber sie muss beim Hausgeld nicht weiter untergliedern, ob das Geld für das Geschäftsjahr selbst geschuldet war oder eine Nachzahlung auf Rückstände aus früheren Jahren war – oder gar eine schon im Dezember überpünktlich für den folgenden Januar geleistete Zahlung.
Selbst die Einzelabrechnung des nachzahlenden Eigentümers müsse nicht zwingend eine Aufgliederung nach aktueller Zahlung und Nachzahlung enthalten, obwohl dadurch rechnerisch ein Überschuss entstehe, der dem Eigentümer nicht auszuzahlen sei.
Die Darstellung der Kontenentwicklung ist kein Teil der Jahresabrechnung, selbst wenn sie mit der Jahresabrechnung verschickt wird. Widersprechen sich Angaben in Jahresabrechnung und Kontenentwicklung, ist die in der Kontenentwicklung stehende Zahl in der Regel unbeachtlich; im Einzelfall kann sie auch ein Indiz für einen Fehler der Jahresabrechnung sein.
Rechnerische “Guthaben” in der Gesamtabrechnung, die durch einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben entstehen, sind keinesfalls automatisch auszukehren. Die Versammlung hat auf Antrag darüber zu entscheiden, ob sie ausgekehrt (weil im Moment nicht benötigt) oder in die Instandhaltungsrücklage überführt werden. Anderenfalls bleiben sie zur Deckung laufender Kosten auf dem Geschäftskonto.
Offen bleibt, ob Guthaben in der Einzelabrechnung zwingend zur Auskehrung führen, wenn die Gemeinschaftsordnung solches vorschreibt. Denn – wie oben geschildert – ist es nicht zwingend, dass die Jahresabrechnung bei den Einnahmen nach laufenden Zahlungen und Nachzahlungen differenziert. Natürlich kann es im Ergebnis nicht sein, dass die so entstandenen scheinbaren Überschüsse an den ehemals Säumigen wieder zurück erstattet werden.

BGH, Urteil vom 11.10.2013, Aktenzeichen V ZR 271/12

12.09.2013: Bundesgerichtshof: Ungültige Abnahmeklausel im Wohnungskaufvertrag

Vertragsklauseln in Wohnungskaufverträgen über neu zu errichtende Wohnungen, die es dem Bauträger erlauben, die Person, die das Gemeinschaftseigentum abnehmen wird, selbst zu bestimmen, sind ungültig. Die Abnahme muss vom Käufer selbst durchgeführt werden – anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Person, die für den Käufer die Abnahme vornimmt, dem Bauträger gegenüber neutral ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Bauträger nach dem Kaufvertrag nicht nur den ersten Verwalter bestimmen darf, sondern dieser auch auf seiten der Käufer die Abnahme durchzuführen hat.

BGH, Beschluss vom 12.9.2013, Aktenzeichen VII ZR 308/12

23.08.2013: Bundessozialgericht: Inanspruchnahme von Erben für Heimkosten nur nach pflichtgemäßem Ermessen

Das Sozialamt kann wegen eines erheblichen Teils der von ihm bezahlten Heimkosten bei den Erben Rückgriff (Regress) nehmen. Das Sozialamt darf die Forderung auch gegen einen einzelnen Miterben geltend machen und die übrigen unbehelligt lassen. Es darf aber nicht wahllos einen der Erben in Anspruch nehmen, sondern muss eine begründete Entscheidung treffen, warum gerade dieser und nicht jener Erbe in Anspruch genommen wird. In der Praxis dürfte dies zunehmend dazu führen, dass die Ämter ihre Forderungen besser auf die einzelnen Miterben verteilen.

BSG, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 7/12 R

09.08.2013: Oberlandesgericht Köln: “unbeschränkte Verfügung” des Überlebenden im gemeinschaftlichen Testament

Erklären Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte – der zum Erben eingesetzt ist – dürfe “frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen”, bedeutet lediglich, dass der überlebende Ehegatte das Ererbte nach Gutdünken verkaufen oder verschenken darf. Es bedeutet nicht, dass der Betreffende auch darin frei sein soll, in einem eigenen Testament das im gemeinschaftlichen Testament festgeschriebene Erbrecht der Kinder wieder abzuändern.

OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Aktenzeichen 2 Wx 198/13

06.08.2013: Landgericht Dortmund: Fehlende Unterschriften auf einem Protokoll

Ist ein Versammlungsprotokoll nicht ordnungsgemäß unterschrieben, ändert das nichts an der Gültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Anders ist es dann, wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass die Beschlüsse nur gültig sein sollen, wenn sie protokolliert sind. Denn im Zweifel ist die Teilungserklärung so zu verstehen, dass zur ordentlichen Protokollierung auch die ordnungsgemäße Unterschrift gehört. Weigert sich etwa ein Beirat, der hätte unterzeichnen sollen, folgt daraus zwar nicht die Nichtigkeit aller Beschlüsse (vgl. BGH NJW 2012, 2512), wohl aber die Anfechtbarkeit. Parallel müssten freilich diejenigen Eigentümer, die eine Gültigkeit der gefassten Beschlüsse anstreben, parallel auf ordnungsgemäße Protokollierung klagen – sei es gegen den Verwalter, wenn die Weigerung zu unterschreiben, berechtigt war, sei es gegen den Beirat, wenn das Protokoll richtig und die Weigerung unberechtigt war.

LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2013, Aktenzeichen 1 S 298/12

05.07.2013: Bundesgerichtshof: Der Verwalter vertritt die beklagten Wohnungseigentümer im Prozess

Insbesondere im Beschlussanfechtungsverfahren soll der Verwalter der WEG berechtigt sein, die beklagten Mit-Wohnungseigentümer zu vertreten. Das wirft leider mehr Fragen auf als es beantwortet. Dies gilt vor allem bei falschen Jahresabrechnungen und dann, wenn sich der Verwalter selbst am Prozess beteiligt und damit eigene Interessen vertritt, die keineswegs deckungsgleich sein müssen mit denen der verklagten Wohnungseigentümer.

BGH, Urteil vom 05.07.2013, Aktenzeichen V ZR 241/12

03.07.2013: Oberlandesgericht Karlsruhe: Parteiverrat des Rechtsanwalts, der ein Testament erstellt hat

Wer als Rechtsanwalt bei der Errichtung eines Testaments (beratend) mitwirkt, kann nach dem Tode des Betreffenden nicht ohne weiteres jeden Angehörigen vertreten. Unproblematisch ist es, wenn er dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker hilft, den Willen des Verstorbenen dem Testament getreu umzusetzen. Es ist ihm aber auch nicht schlechthin verboten, einen enterbten Pflichtteilsberechtigten zu vertreten, sofern die Geltendmachung des Pflichtteils nicht klar gegen den Willen des Verstorbenen verstößt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2013, Aktenzeichen 3(5)Ss67/13 – AK 26/13

28.06.2013: Landgericht Itzehoe: Schätzung nicht erfasster Heizungswärme

Heizkosten sind auch in der WEG nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Wurden ausnahmsweise keine Messdaten erfasst, kann der Verbrauch auch geschätzt werden, und zwar nach Ermessen der WEG
– entweder auf der Basis der Vorjahre oder
– anhand vergleichbarer anderer Räume im selben Abrechnungsjahr oder
– des Durchschnittsverbrauchs des Hauses.

LG Itzehoe, Urteil vom 28.06.2013, Aktenzeichen 11 S 31/12

24.06.2013: Landgericht Landau: In der Versammlung zählen nur Originalvollmachten!

Kann der Verwalter (oder sonst ein Bevollmächtigter) in der Eigentümerversammlung nur Kopien von Vollmachten anderer Wohnungseigentümer vorweisen, hat er ein Problem. Fordert ein Versammlungsteilnehmer die Vorlage der Vollmachten, zählen nur Originale. Lässt der Versammlungsleiter auch Kopien gelten und kommt daraufhin ein anderer Beschluss zustande als wenn nur die Originale gewertet worden wären, so hat der Verwalter am Ende auch noch die Kosten aller Anfechtungsprozesse zu zahlen.

LG Landau, Beschluss vom 24.06.2013, Aktenzeichen 3 S 177/12

13.06.2013: Landgericht München: weiterhin strenger Maßstab bei der gerichtlichen Änderung der Teilungserklärung

Vereinbarungen der WEG, insbesondere die Teilungserklärung, können nicht nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden, sondern auch durch Gerichtsurteil (§ 10 Absatz 2 Satz 3 WEG). Seit 2010 bedarf es dafür keiner “außergewöhnlichen Umstände” mehr; vielmehr reichen jetzt “schwerwiegende Gründe”. Doch auch jetzt haben die Gerichte diese Möglichkeit der Änderung gegen den Willen Einzelner mit großer Zurückhaltung zu handhaben.

LG München, Urteil vom 13.06.2013, Aktenzeichen 36 S 10305/12

10.1.2013: Oberlandesgericht Hamm: Vollmacht für den Alleinerben wertlos.

Nicht selten kommt es vor, dass jemand dieselbe Person, der er eine Vollmacht erteilt hat, auch zum Alleinerben einsetzt. In aller Regel werden die Vollmachten so erteilt, dass sie auch über den Tod hinaus gültig sind; und wenn sie notariell beurkundet wurden, können sie auch dazu benutzt werden, nach dem Tod Grundstücksgeschäfte abzuschließen. Das kann auch für den Erben eine Erleichterung sein, weil er dann nicht erst einen Erbschein beantragen muss, um das gewünschte Grundstücksgeschäft vorzunehmen. Das OLG Hamm ist aber der Auffassung, dass die dem späteren Alleinerben erteilte Vollmacht mit dem Tod bzw. dem Antritt der Erbschaft unwirksam wird, denn ab diesem Zeitpunkt würde sich der Erbe ja selbst vertreten. Danach braucht also der bevollmächtigte Alleinerbe doch einen Erbschein – wenn er nicht ausnahmsweise durch notarielles Testament eingesetzt worden war.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, Aktenzeichen I-15 W 79/12