07.07.2021: Bundesgerichtshof: keine überzogenen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen

Will der Vermieter die Miete erhöhen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, so muss er dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zusenden, dem der Mieter zustimmen muss. Stimmt der Mieter nicht zu, muss auf Antrag des Vermieters das Gericht entscheiden. Entscheidend ist, dass das Mieterhöhungsverlangen mit einer Begründung versehen war, und dass die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich höher liegt als das, was der Mieter aktuell bezahlt. Im vorliegenden Urteil geht es nur um den ersten Punkt: War das Mieterhöhungsverlangen mit einer Begründung versehen – genauer: wie hat eine solche auszusehen, damit sie als Begründung genügt? Der BGH betont, dass die Begründung den Sinn hat, es dem Mieter zu ermöglichen, zumindest ansatzweise zu überprüfen, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen sollte. Verweist das Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel, muss der nicht beigefügt sein, falls der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. In dem Fall muss der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen auch nicht die im Mietspiegel angegebene Spanne nennen, die dort für die ortsübliche Vergleichsmiete genannt ist. Denn wenn der Mieter den Mietspiegel einsieht, kann er die Spanne selbst nachlesen.

BGH, Urteil vom 07.07.2021, Aktenzeichen VIII ZR 167/20