26.09.2023: Bundesfinanzhof: Keine Einkommensteuer bei Verkauf einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft

Verkauft jemand eine Immobilie wieder, die er vor weniger als 10 Jahren gekauft hat (Spekulationsfrist), so fällt auf den Veräußerungsgewinn (Wertsteigerung) Einkommensteuer an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch nun entschieden, dass dies nicht gilt, wenn einer oder mehrere Erben ein solches Objekt verkaufen, das ihnen aus einem Nachlass zugefallen ist. Hierbei kommt es weder darauf an, ob sie oder einer von ihnen die Immobilie selbst bewohnt, noch darauf, ob einzelne Erben schon vor dem Verkauf aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2023, Aktenzeichen IX R 13/22

28.06.2022: Oberlandesgericht Köln: Erbeinsetzung nach verhältnismäßigem Wert zugewandter Gegenstände

Das deutsche Recht unterscheidet, für den Laien unübersichtlich, zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Vermachen kann man Gegenstände; erben kann man nur zu einer Quote vom Gesamtnachlass: nämlich entweder als Alleinerbe (Quote 100%) oder als Erbe zu einem Bruchteil, z.B: 1/2 (Quote 50%).
Nennt jemand in seinem Testament, ohne einen Erben zu bezeichnen, nur einzelne Gegenstände (Haus, Auto, Bankkonto etc),  so liegt es nahe, dass es der Autor des Testaments bei der gesetzlichen Erbfolge belassen möchte und nur einzelne Gegenstände per Vermächtnis diesen oder anderen Personen zuweisen will. Das Gesetz sagt sogar, dass im Zweifel sogar dann nur einzelne Vermächtnisse vorliegen, wenn die Bedachten im Testament als Erben bezeichnet werden (§ 2087 Abs.2 BGB). Verteilt der Erblasser aber auf die genannte Weise sein gesamtes Vermögen oder das allermeiste davon, so wäre die Annahme, dass es daneben noch Erben geben soll (welche leer ausgehen, weil schon fast alles verteilt ist) praxisfremd. Solches möchte man dem Erblasser nicht als Willen unterstellen. So hat hier das OLG Köln entschieden in einem Fall, in dem der Mann seiner Frau sein größeres Haus, sein Auto und offene Forderungen und der Tochter sein kleineres Haus “vererbt” hatte (ohne aber zu sagen, mit welchen Quoten die beiden jeweils Erbinnen sein sollten. Das OLG Köln hat sich gegen die Vorstellung des § 2087 Abs.2 entschieden, wonach beide Frauen mit je 1/2 Erbteil gesetzliche Erbinnen geworden wären, sondern eine Erbeinsetzung nach dem Verhältnis der zugewandten Werte für richtig erachtet. So wird die Ehefrau nun mit einer Quote von etwa 4/5 Erbin, die Tochter mit einer Quote von 1/5.
Da die Bezeichnung einer Person als “Erbe” oder die Bezeichnung der Zuwendung als “vererben” nicht ausschlaggebend ist (siehe § 2087 II BGB), hätte der Fall auch so ausgehen können, dass die Ehefrau Alleinerbin ist und der Tochter lediglich das kleinere Haus als Vermächtnis schuldet. So in etwa geschah es im Fall des OLG Saarbrücken vom 30.03.2022. Festen Boden sucht man hier vergeblich.

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2022, Aktenzeichen 2 Wx 129/22 (und 131/22)

05.04.2022: Oberlandesgericht München: “Bargeld” sind manchmal nur Münzen und Scheine

Jemandem sein “Bargeld” zu vermachen, kann Anlass für Unstimmigkeiten werden: der eine versteht unter Bargeld nur die hinterlassenen Münzen und Scheine (im Portemonnaie und unter dem Kopfkissen); der andere versteht darunter auch die Bankguthaben. Für die Auslegung kommt es auch darauf an, ob die Bankguthaben irgendwo sonst im Testament Erwähnung gefunden haben; falls nicht liegt es nahe, dass diese beim “Bargeld” mitgemeint sind. Doch eine Regel gibt es dafür nicht, und das OLG München hat hier unter “Bargeld” tatsächlich nur Münzen und Scheine verstanden.

OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Aktenzeichen 33 U 1473/21

05.04.2022: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Vermächtnis ausgelaufener Wertpapiere

Vermacht jemand bestimmte Wertpapiere, und wurden diese Wertpapiere nach Errichtung des Testaments verkauft, so richtet sich das Vermächtnis auf den Verkaufserlös, jedenfalls, wenn der im Nachlass noch vorhanden ist, § 2173 S.1 BGB. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Wertpapiere nach Errichtung des Testaments ausgelaufen sind und der Gegenwert dem später Verstorbenen ausgezahlt wurde. Dasselbe gilt laut der hier vorliegenden Entscheidung, wenn nicht direkt die Wertpapiere vermacht wurden, sondern testamentarisch zunächst der Verkauf der Wertpapiere verfügt wurde mit der Maßgabe, dass der Verkaufserlös vermacht ist. Auch hier trete an die Stelle der Papiere der Erlös, und zwar unabhängig davon, ob die Papiere schon ausgelaufen und ausgezahlt waren oder erst noch verkauft werden mussten. Die Erblasserin habe – statt die Papiere direkt zu vermachen – auf notariellen Rat hin angeordnet, dass die Papiere zunächst verkauft und dann erst der Erlös vermacht würde – nur zum Zwecke der Vereinfachung, und nicht, wie die Erben meinten, damit ihnen der Erlös desjenigen Betrags verblieb, der schon durch Auslaufen vor dem Tod an die Erblasserin ausgezahlt worden war.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2022, Aktenzeichen 10 U 200/20

30.03.2022: Oberlandesgericht Saarbrücken: Alleinerbeinsetzung trotz mehrerer “Vererbungen” im Testament

Dass jemand in seinem Testament verschiedene Gegenstände an verschiedene Leute “vererbt”, bedeutet noch nicht, dass diese auch tatsächlich Erben werden (also seine Rechtsnachfolger, und nicht nur Empfänger bestimmter Gegenstände). So sagt § 2087 Abs. 2 BGB, dass jemand, dem ein bestimmter Gegenstand zugewendet wird, im Zweifel nicht Erbe ist (sondern nur ein Vermächtnis erhält), auch wenn er im Testament als Erbe bezeichnet wird. So hat hier das OLG Saarbrücken zugunsten einer Lebensgefährtin entschieden, die im Testament ebenso als “Erbin” bezeichnet wurde wie zwei Nichten des Erblassers. Die Lebensgefährtin hatte aber die wertvolleren Objekte zugewiesen erhalten und außerdem die Pflicht zur Beerdigung und die Verantwortung für “Folgekosten” übertragen bekommen. Das OLG hielt es daher für richtig, dass die Lebensgefährtin entgegen dem Wortlaut des Testaments hier vom Nachlassgericht als Alleinerbin behandelt wurde.

Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.03.2022, Aktenzeichen 5 W 15/22

16.03.2022: Bundesgerichtshof: Kein Ausschlagungsrecht des Nachlasspflegers

Hat das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger eingesetzt, so kann dieser (natürlich) für keinen potentiellen Erben das Erbe ausschlagen. Er ist aber auch nicht berechtigt, zugunsten der potentiellen Erben eine weitere Erbschaft auszuschlagen, die der Verstorbene kurz vor seinem Tod gemacht hat, auch wenn diese Erbschaft offensichtlich überschuldet ist. Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist immer höchstpersönliches Recht der Erben selbst und nie des Nachlasspflegers.

BGH, Beschluss vom 16.03.22, Aktenzeichen IV ZB 27/21

08.02.2022: Oberlandesgericht Rostock: Der testamentarische “Hauserbe” wird gar nicht Erbe.

Häuser kann der Mensch, wie auch sonstige Gegenstände, nicht vererben. Gegenstände kann man nur vermachen; das Vermächtnis begründet nur einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben – den Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Die Unterscheidung zwischen Vererben und Vermachen ist weithin unbekannt und auch nur schwer nachvollziehbar. Das Gesetz ist hart und erklärt in § 2087 Abs. 2 sogar, dass der mit einem Gegenstand Bedachte im Zweifel nicht einmal dann Erbe ist, wenn er im Testament als Erbe bezeichnet wird. Im Zweifel heißt zwar nur: “wenn das Gericht nichts anderes feststellen kann”, und häufig ist es festzustellen, dass diejenigen, die die wertvollen Teile aus einem Nachlass “vermacht” bekommen haben, auch Erben sein sollen (Schulden bezahlen und Beerdigungskosten tragen). Aber es kann auch anders gehen, und so war es hier. Die Eheleute hatten ein altes reetgedecktes Haus auf Rügen und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Sodann bestimmten sie, dass das Haus nach ihrer beider Tod an einen Dritten fallen sollte; näheres blieb künftigen Verfügungen vorbehalten. Die gemeinsame Tochter wurde in dem Testament nicht erwähnt. Das OLG in Rostock urteilte: der Dritte sollte das Haus nur als Vermächtnis bekommen; Erbin war – kraft gesetzlichen Erbrechts – die Tochter der Eheleute, da sie nirgends enterbt worden war. Besonderes Pech für den Dritten: der zuletzt verstorbene Ehegatte hatte das Haus kurz vor seinem Tod noch verkauft. So wird der Dritte schauen müssen, ob er immerhin den Kauferlös als Ersatz für sein Vermächtnis beanspruchen kann, oder ob er nun ganz leer ausgeht.

OLG Rostock; Beschluss vom 08.02.2022, Aktenzeichen 3 W 143/20.

01.12.2021: Bundesgerichtshof: Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auch die Richtigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses eidesstattlich zu versichern.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass; ohne eine solche Auskunft wäre er in der Regel nicht in der Lage, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu errechnen. Der Anspruch ist durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob das Verzeichnis von dem Erben selbst oder von einem Notar zu erstellen ist. Er kann sogar ein vom Erben und ein vom Notar erstelltes Verzeichnis verlangen. Vorzulegen hat das Verzeichnis in jedem Fall der Erbe, und er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses, hat der Erbe diese an Eides Statt zu versichern (§ 260 BGB). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass es auch im Falle eines notariellen Verzeichnisses nicht der Notar, sondern der Erbe ist, der die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern hat.
Sollte der Erbe der Auffassung sein, dass das notarielle Verzeichnis lückenhaft oder falsch ist, steht es ihm selbstverständlich frei, seine Eidesstattliche Versicherung zusammen mit einer entsprechenden Korrektur abzugeben.

BGH, Urteil vom 01.12.2021, Aktenzeichen IV ZR 189/20

03.11.2021: Oberlandesgericht München: Kinder treten nicht automatisch an die Stelle ihrer bedachten Eltern

§ 2069 stellt die Regel auf, wonach anstelle einer testamentarisch bedachten Person, die vor Eintritt des Erbfalls stirbt, im Zweifel deren Kinder als Erben anzusehen sind. Wohlgemerkt: im Zweifel. Es kann sich also auch ergeben, dass der Testierende ganz bewusst nur die von ihm eingesetzte Person bedenken wollte – dass er also gerade nicht – für den Fall, dass die eingesetzte Person den Erbfall nicht mehr erlebt – deren Kinder einsetzen wollte. Im hier zu entscheidenden Fall hatten zwei Eheleute in einem Erbvertrag lediglich den Sohn des Ehemannes eingesetzt – und hinzugefügt: “Sonst wollen wir nichts bestimmen.” Insbesondere bestimmten sie nicht, dass die Kinder dieses Sohnes Erben sein sollten, falls der Sohn selbst den Erbfall nicht mehr erleben sollte. Leider versäumten sie, die klarstellende Bemerkung aufzunehmen: “Insbesondere möchten wir keine Ersatzerben bestimmen”. Das Oberlandesgericht München hatte den Erbvertrag auszulegen und den Willen der Eheleute zu ermitteln. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese tatsächlich keine Ersatzerben einsetzen wollten. In diesem Fall hat sich also die Regel des § 2069 BGB nicht durchgesetzt.

OLG München, Beschluss vom 03.11.2021, Aktenzeichen 31 Wx 110/19

23.09.2021: Bundesgerichtshof: Keine Zwangshaft gegen prozessunfähige Schuldner

Die Zwangsvollstreckung sieht dort, wo der Schuldner nur persönlich tätig werden kann, insbesondere wenn Auskünfte zu erteilen sind, die sonst niemand geben kann, als Zwangsmittel gegen den Schuldner das Zwangsgeld und die Zwangshaft vor. Ist der Schuldner aber dement oder sonstwie prozessunfähig, so stellt sich seit längerem schon die Frage, wie gegen einen solchen Schuldner vorgegangen werden kann. Falls er einen Bevollmächtigten hat, wie meist in solchen Situationen: ist dann das Zwangsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder gegen den Bevollmächtigten? Und die Zwangshaft? Der BGH hat nun entschieden, dass das Zwangsgeld gegen den Schuldner zu verhängen ist, und dass Zwangshaft gegen beide nicht zulässig ist. Anders sei es bei einem Betreuer, der kein rechtsgeschäftlich bestellter, sondern ein gesetzlicher Vertreter ist. Das erscheint aber nicht als überzeugend: die Vorsorgevollmacht soll ja gerade der Betreuung möglichst gleichstehen und diese ersparen. Folgt man dem BGH, muss allein zu dem Zweck der Vollstreckung ein Betreuer bestellt werden.

BGH, Urteil vom 23.09.2021, Aktenzeichen I ZB 20/21

23.08.2021: Oberlandesgericht München: Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belege

Anders als der Ehegatte im Zugewinnausgleichsverfahren hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen Anspruch auf Auskunft, also auf Darlegung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, aber keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Es gibt ferner keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wem der Erblasser Kontovollmacht erteilt hatte.

OLG München, Urteil vom 23.08.2021, Aktenzeichen 33 U 325/21

23.08.2021: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Überleitung eines Rückforderungsanspruchs aus einer anlässlich einer Erbauseinandersetzung vorgenommenen Schenkung

Wie mittlerweile weithin bekannt, kann der Sozialhilfeträger, wenn er jemandem Leistungen erbringt, Schenkungen zurückfordern, die der Leistungsempfänger früher einmal einem Dritten – meist einem jüngeren Familienmitglied – gemacht hat. Typischer Fall ist der eines alten Menschen, der einem Kind oder einem Enkel eine Immobilie überträgt und dann anschließend ins Heim muss, dessen Kosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Der Sozialhilfeträger, der dann die Heimkosten (soweit nicht von der Rente gedeckt) übernehmen muss, wendet sich nach einiger Zeit an die Person, die die Immobilie geschenkt bekam.  Der Sozialhilfeträger muss in einem solchen Fall in zwei Schritten vorgehen: zunächst muss er die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Beschenkten auf sich überleiten. Denn der Sozialhilfeträger hat ja keine eigenen Ansprüche gegen den Beschenkten. Nur der Schenker, der jetzt Leistungen bezieht, hat Ansprüche gegen den Beschenkten – entweder auf Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder auf Unterhalt. Erst wenn die Ansprüche übergeleitet sind, kann der Sozialhilfeträger sie – in einem zweiten Schritt – gegen den Beschenkten (oder den Unterhaltspflichtigen) geltend machen. Die Rechtmäßigkeit der Überleitung ist vom Sozialgericht zu entscheiden; ob ein Rückforderungsanspruch wegen des Geschenks besteht, ist vor dem Zivilgericht zu klären.
Hier hatte das Landessozialgericht naturgemäß nur über die Überleitung zu entscheiden. Das Ergebnis ist nicht überraschend. Überleiten kann der Sozialhilfeträger auch Rückforderungsansprüche aus Schenkungen oder gemischten Schenkungen, die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vorgenommen wurden. Abfindungen oder Gegenleistungen, die der Beschenkte dort versprochen hat, mindern nur den Wert seines Geschenks, ändern aber nichts am Überleitungsrecht. Ausgeschlossen wäre die Überleitung nur, wenn evident wäre, dass der übergeleitete Anspruch nicht existiert, sog. Negativevidenz. Sogar verjährte Rückforderungsansprüche könnten übergeleitet werden.
Wohin es dann führt, wenn der Sozialhilfeträger in einem zweiten Schritt das “Geschenk” zurückfordert, welches mit Abfindungen und Gegenleistungen garniert war, hatte das Landessozialgericht nicht zu entscheiden. Spannend scheint dabei vor allem die Frage, ob eine Immobilie, die aus einer Erbengemeinschaft kam, die durch Vertrag mit dem Beschenkten auseinandergesetzt – also beendet – worden war – wieder in die Hand der – nun wieder zum Leben erweckten? – Erbengemeinschaft zurückkehrt.

LSG NrW, Urteil vom 23.08.2021, Aktenzeichen L 20 SO 20/20

https://openjur.de/u/2364433.html

13.07.2021: Oberlandesgericht Hamm: Der Notar kann die Geschäftsfähigkeit des Testierenden nicht beurteilen.

Die Formulierung, die viele Notare ihren Beurkundungen voranstellen: sie hätten sich von der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen überzeugt, ist ohne Belang. Ob ein Testierender noch geschäftsfähig ist, kann nur der Psychiater beantworten. Aussagen medizinischer Laien, und dazu zählen auch Notare, sind nur insoweit von (erheblicher) Bedeutung, als sie tatsächliches Verhalten des Testierenden beschreiben.

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.21, Aktenzeichen 10 U 5/20

28.06.2021: Oberlandesgericht Köln: Widerruf der transmortalen Vollmacht durch einen der Miterben; Nachlasspflegschaft?

Vorsorgevollmachten werden heute meist in der Weise erteilt, dass sie auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch gültig bleiben. Aber so, wie der Vollmachtgeber selbst seine Vollmacht jederzeit widerrufen kann (sofern er noch geschäftsfähig ist), so können nach seinem Tod seine Erben die Vollmacht widerrufen. Dies geschieht auch nicht selten. Denn ohne einen solchen Widerruf haben der oder die Erben meistens keinen Überblick über die Nachlassangelegenheit. Sie bleiben sonst auf den guten Willen des Bevollmächtigten angewiesen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu kopieren. Nach nicht restlos geklärter überwiegender Ansicht in der Praxis kann jeder Miterbe die Vollmacht auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben widerrufen. Nach einem solchen teilweisen Widerruf haben der Bevollmächtigte und der Miterbe, der widerrufen hatte, zusammen zu entscheiden, wenn über den Nachlass verfügt werden soll. Das heißt, der Widerrufende, der dem Bevollmächtigten nicht traut, muss künftig trotz des Widerrufs mit diesem zusammenarbeiten. Er mag sich wünschen, dass in einer solchen Lage das Gericht einen Nachlasspfleger einsetzt, der möglichst neutral agiert. Das Oberlandesgericht Köln hat allerdings entschieden, dass in dieser Lage das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger einsetzen muss – auch dann nicht, wenn für einen Bruchteil des Nachlasses noch unklar ist, wer sein Erbe ist. Denn Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses könnte jeder Erbe ohnehin allein vornehmen, und die übrigen Verwaltungsmaßnahmen dürften mit Mehrheit getroffen werden, so dass es wegen des einen noch umstrittenen Erbteils keines Pflegers bedürfe.

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.21, Aktenzeichen 2 Wx 184/21

16.06.2021: Bundesgerichtshof: Zur Vorsorgevollmacht trotz Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall vorzusorgen, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden müsste. Also für den Fall, dass der Betreffende seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann. Das Gesetz privilegiert die Vorsorgevollmacht: liegt eine Vollmacht vor, darf keine Betreuung mehr eingerichtet werden. Der BGH stellt nun klar, dass dieser Grundsatz auch in dem (nicht seltenen) Fall gilt, in welchem zweifelhaft ist, ob der Sorgebedürftige noch geschäftsfähig war, als er die Vollmacht erteilte. Ebenso klar bleibt weiterhin: war der Sorgebedürftige zur Zeit der Erteilung der Vollmacht nachgewiesenermaßen schon nicht mehr geschäftsfähig, so ist die Vollmacht ungültig und eine Betreuung nötig.

BGH, Beschluss vom 16.06.21, Aktenzeichen XII ZB 554/20

07.10.2020: Bundesgerichtshof: Kostenerstattung unter Miterben im Streitfall (GoA)

Oft können sich Miterben nicht einigen, wie sie den Nachlass verwalten, bevor er geteilt wird. Im vorliegenden Fall konnten sie sich nicht einmal darüber einigen, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, obwohl sich ein Grundstück im Nachlass befand und sie ohne Erbschein dieses Grundstück nicht auf sich umschreiben konnten.
Also hat eine der Erbinnen den Erbschein gegen den Willen der anderen beantragt – und auch bekommen. Allerdings forderte sie später anteilige Erstattung der ihr entstandenen Kosten. Das Erbrecht gibt ihr hier kein Recht auf Kostenerstattung, da sie die Regularien der Nachlassverwaltung nicht eingehalten hatte. Sie hatte weder die absolute Mehrheit der Erbteile (dann hätte sie sich über die anderen hinwegsetzen können) noch lag ein Notfall vor (dann hätte sie anstelle aller handeln dürfen). Sie hätte also ohne die Zustimmung der anderen, oder jedenfalls einer Mehrheit aller, nicht handeln dürfen.
Allerdings erklärt der BGH nun, theoretisch komme eine Kostenerstattung außerhalb des Erbrechts in Betracht, falls den Miterben dadurch eine Bereicherung zuwuchs. In solchen Fällen, einer sogenannten unberechtigten GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) könne es auch unter Miterben zu einer Pflicht zur Ausgleichung von Lasten kommen (falls eben eine Bereicherung der Miterben vorliegt). Dies hat der BGH hier allerdings – ebenso überraschend – verneint, obwohl der Erbschein natürlich eine Bereicherung der Miterben darstellt. Ohne ihn wären sie dauerhaft gehindert gewesen, das Grundstück auf alle Erben umzuschreiben..
Eine Entscheidung, die eher Ratlosigkeit hinterlässt.

BGH, Urteil vom 07.10.2020, Aktenzeichen IV ZR 69/20

24.01.2019: Bundesgerichtshof: Anerkennung eines Pflichtteilsanspruchs im Prozess

Der Pflichtteilsberechtigte, der meistens die Höhe seines Anspruchs nicht kennt, hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Macht er zunächst diesen Auskunftsanspruch geltend, um sodann den Pflichtteil zu fordern, muss er die Verjährung seines Anspruchs im Blick behalten: drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er Kenntnis erlangt vom Tod und seiner Enterbung, verjährt üblicherweise seine Pflichtteilsforderung. Das Tückische: Die Klage auf Erteilung von Auskunft über den Nachlassbestand lässt den Lauf der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unberührt.
Der Pflichtteilsberechtigte wird deshalb normalerweise Stufenklage erheben: auf Auskunft und Zahlung. Damit hat er den Lauf der Frist erfolgreich unterbrochen. Versäumt sein Anwalt dies oder gibt es ausnahmsweise gute Gründe für eine Klage allein auf Auskunft, so kann die Verjährung auch dadurch gestoppt werden, dass der Gegner im Auskunftsprozess den Pflichtteilsanspruch anerkennt. Das geschieht aber, wie der BGH nunmehr entschied, nicht schon dadurch, dass der Beklagte erklärt “an sich bestehe ja ein Auskunftsanspruch; aber im konkreten Falle werde dem aus diesem oder jenem Grunde widersprochen.” Zwar könne ein vorbehaltloses Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs – wie auch eine vorbehaltlose Auskunft selbst – ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs darstellen – aber nicht ein nur theoretisches, beinahe rabulistisches Anerkenntnis wie hier.

BGH, Urteil  vom IX ZR 233/17

06.12.2018: Oberlandesgericht München: Wer ein Testament angreift, löst keine Pflichtteilsstrafklausel aus.

Gemeinschaftliche Testamente enthalten häufig sogenannte Strafklauseln, wonach, wer nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, bestimmten Sanktionen unterworfen wird – insbesondere einer Enterbung im zweiten Erbfall. Das OLG München hat nun – nicht überraschend – klargestellt, dass es nicht als Verlangen des Pflichtteils verstanden werden kann, wenn jemand – statt den Pflichtteil zu verlangen – dem Erben sein testamentarisches Erbrecht insgesamt streitig macht.

OLG München, Beschluss vom 06.12.2018, Aktenzeichen 31 Wx 374/17

14.11.2018: Bundesgerichtshof: Bestimmtheit der Patientenverfügung einer Patientin im Wachkoma

Hat eine Wachkoma-Patientin vorab in einer Patientenfügung bestimmt, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, falls bei ihr “keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins” besteht, so bedarf es für die Beendigung einer künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung (Magensonde) keiner Erklärung des Betreuers und somit auch keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Gericht hat in einem solchen Fall lediglich ein “Negativattest” zu erteilen. Die Erklärung der Patientin selbst ist in diesem Falle hinreichend bestimmt im Hinblick auf die konkrete Behandlungssituation.
An dieser Bestimmtheit ändert sich auch nichts dadurch, dass sie geschrieben hatte, sie wünsche keine aktive Sterbehilfe. Diese Äußerung zwingt allerdings zu einer Auslegung ihrer Patientenverfügung. Im Rahmen dieser Auslegung können auch Umstände eine Rolle spielen, die nicht in der Urkunde selbst niedergelegt sind, insbesondere die durch Zeugen dokumentierte Äußerung der Patientin, bevor sie ins Wachkoma fiel: “ich möchte sterben”.

BGH, Beschluss vom 14.11.2018, Aktenzeichen XII ZB 107/18

31.10.2018: Bundesgerichtshof: Keine Verjährung des Anspruchs auf notarielles Nachlassverzeichnis, solange das private Verzeichnis nicht verjährt ist

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Er kann wahlweise ein privatschriftliches oder ein vom Notar erstelltes Nachlassverzeichnis fordern. Er kann auch nacheinander beides verlangen. Im letzteren Fall bestand allerdings bisher das Risiko, dass der Anspruch auf das notarielle Verzeichnis verjährt, während der Berechtigte versucht, zunächst das private Verzeichnis durchzusetzen. Nun hat der BGH entschieden, dass der Anspruch auf das notarielle Verzeichnis nicht verjährt, solange der Anspruch auf das private Verzeichnis noch unverjährt und noch nicht erfüllt ist. Es handle sich lediglich um verschiedene Ausprägungen desselben Auskunftsanspruchs.
Der BGH ergänzt: Auch der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung – wegen Schenkungen, die der Erblasser bereits vor seinem Tod anderen gemacht hat – sind Ausprägungen eines und desselben Anspruchs, weshalb auch eine Klage auf Pflichtteilsergänzung die Verjährung für die Pflichtteilsforderung hemmt. Umgekehrt gilt das im Grundsatz auch, setzt aber voraus, dass die tatsächlichen Umstände, die eine Pflichtteilsergänzung begründen (nämlich die Schenkung), bereits in der unverjährten Klage dem Gericht vorgetragen wurden.

BGH; Urteil vom 31.10.2018, Aktenzeichen IV ZR 313/17

18.10.2018: Oberlandesgericht Stuttgart: Zur Nutzungsentschädigung unter Miterben für allein genutzte Immobilie

Ein Miterbe, der eine Immobilie des Erblassers allein bewohnt, schuldet seinem anderenorts wohnenden Miterben nicht ohne weiteres Nutzungsentschädigung. Der auswärtige Miterbe muss zunächst eine Neuregelung der Benutzung der Immobilie verlangen. Das heißt aber nicht, dass der Auswärtige verlangen müsste, dass der andere auszieht oder dass er selbst oder jemand Drittes einziehen dürfte. Das Verlangen einer Neuregelung kann auch darin bestehen, dass der Auswärtige verlangt, dass an die Stelle der unentgeltlichen Nutzung durch den bisherigen Bewohner nun eine entgeltliche Nutzung tritt. Verlangt er dies, kann er auch sofort Geld verlangen – nicht für die Vergangenheit, aber ab sofort.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018, Aktenzeichen 19 U 83/18

13.09.2018: Bundesgerichtshof: Erstellen eines notariellen Nachlassverzeichnisses ohne persönliches Erscheinen des Verpflichteten?

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis erstellen lässt. Strittig war bisher, ob der Erbe dazu persönlich vor dem Notar erscheinen musste, oder ob es genügte, wenn sich der Notar aus anderen Quellen informierte – sei es, dass vor ihm ein Vertreter des Erben erschien oder der Anwalt des Erben dem Notar schriftlich Informationen zukommen ließ. Der BGH stellt hier zunächst zum wiederholten Male fest, dass der Notar den Nachlassbestand “selbst ermitteln und feststellen” muss. Dabei hat er die Nachforschungen anzustellen, die ein neutraler Dritter aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Der BGH meint, dass dazu in der Regel auch gehört, den Erben persönlich anzuhören. Es könne aber Situationen geben – wie im vorliegenden Fall – dass die Erbin bereits beim Notar gewesen war und ihm alle nötigen Unterlagen überbracht hatte. In einem solchen Fall müsse sie zu einem vom Notar angesetzten offiziellen Termin nicht unbedingt (noch einmal) erscheinen. Entscheidend ist immer der jeweilige Aufklärungsbedarf. Wenn dieser aus Sicht des pflichtgemäß handelnden Notars gedeckt ist, muss der Erbe nicht (erneut) vorsprechen.

BGH, Beschluss vom 13.09.2018, Aktenzeichen I ZB 109/17

28.08.2018: Oberlandesgericht Düsseldorf: Bedeutung einer Erbeinsetzung “unserer Kinder” in Patchworkfamilien

Setzen Eheleute, die in zweiter Ehe verheiratet sind, “unsere Kinder” zu ihren Erben ein, so ist damit nicht zwingend gesagt, dass damit nur die gemeinschaftlichen Kinder gemeint sind. Haben sie auch Kinder aus erster Ehe oder anderen Verbindungen, so ist die Formulierung mehrdeutig und damit auslegungsbedürftig. Entscheidend kommt es auf den familieninternen Sprachgebrauch an und darauf, was die Eheleute unter ihrer “Familie” verstanden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2018, Aktenzeichen 3 Wx 6/18

16.08.2018: Oberlandesgericht München: Nachlasspfleger zugunsten eines Erben, der vom Erbfall nichts weiß

Ein Nachlasspfleger ist auch dann zu bestellen, wenn jemand Erbe geworden ist, der ohne amtliche Ermittlung nie von dem Erbfall oder seiner Berufung zum Erben erfahren würde. Denn Sinn der Nachlasspflegschaft ist nicht allein die Sicherung des Nachlassbestandes vor dem Zugriff Nichtberechtigter, sondern sie ist Sicherung des Nachlasses für die Person des Erben, mag diese auch noch nicht feststehen. Der Nachlassbestand wird nicht um seiner selbst willen geschützt, sondern um des (vielleicht noch zu ermittelnden) Erben willen.

OLG München, Beschluss vom 16.08.2018, Aktenzeichen 31 Wx 145/18

12.07.2018: Bundesgerichtshof: Auch der Facebook-Account gehört zum Nachlass, jedenfalls in Altfällen

Die frühere “Gedenkklausel” bei Facebook sei unwirksam, sagt der BGH. Damit haben die Erben eines Facebook-Kunden Zugang zu dem Account des Verstorbenen, bzw. der Konzern ist verpflichtet, diesen Zugang zu gewähren. Zu den mittlerweile überarbeiteten heute gültigen Gedenkklauseln hat er sich nicht geäußert. Insoweit herrscht also weiterhin keine Rechtssicherheit.

BGH, Urteil vom 12.07.2018

06.07.2018: Oberlandesgericht Düsseldorf: Kein Recht auf Belegvorlage.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand am Todestag verlangen; dazu über solche Verfügungen zu Lebzeiten, die als Schenkung zu qualifizieren sind oder sonst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen können. Er kann außerdem sachverständige Ermittlung des Wertes jedes einzelnen Nachlassgegenstands verlangen, und dazu bedarf es gelegentlich auch der Aushändigung von Belegen. Es gibt aber keinen allgemeinen Anspruch an den Erben, dem Berechtigten zusammen mit der Auskunft Belege, insbesondere Sparbücher und Kontoauszüge, vorzulegen. Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Auskunft einerseits und Rechnungslegung andererseits. Zur Rechnungslegung gehören auch Belege, aber im Pflichtteilsrecht gibt es keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Für den Pflichtteilsberechtigten ist das misslich, weil er auf die Ehrlichkeit des Erben angewiesen bleibt, an der es häufig fehlt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018, I-7 U 9/17

02.07.2018: Oberlandesgericht Stuttgart: Der Auskunftsanspruch des Miterben verjährt in drei Jahren.

Auskunftsansprüche unter Miterben über den Bestand und Verbleib der Nachlassgegenstände verjähren lt. dem OLG Stuttgart in drei Jahren, obwohl der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gar nicht verjährt. So muss – wer ausgleichspflichtige Leistungen durch seine Miterben befürchtet oder erhofft, dass solche an den Miterben erfolgt sind (inbesondere Schenkungen der Eltern) – innerhalb von drei Jahren entsprechende Auskunft erbitten und nötigenfalls einklagen, auch wenn die Auseinandersetzung des Erbes noch gar nicht vorgesehen ist. Die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart ist demgemäß umstritten.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, Aktenzeichen 19 W 27/18

30.04.2018: Oberlandesgericht Koblenz: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Notar hat zwar die Pflicht, “den Nachlassbestand selbst zu ermitteln” und zugleich Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts zu übernehmen. Ob das so entstandene Verzeichnis aber den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft erfüllt, richtet sich nicht nach den Kenntnissen oder Erkenntnismöglichkeiten des Notars, sondern allein nach denen des Erben. Hat also der Erbe dem Notar Umstände verschwiegen, so ist die Auskunft unvollständig – unabhängig davon, ob der Notar diese Umstände selbst hätte ermitteln können oder müssen.
Das Gericht betont, dass der Erbe nicht nur zu offenbaren hat, was er weiß, sondern auch, was er ermitteln könnte (Kontoauszüge; Grundbuchauszüge anfordern). Dabei hat der Erbe zwar nicht die Pflicht, die Vergangenheit kompett zu durchforsten, um mögliche, schon Jahre zurückliegende Schenkungen zu ermitteln. Er hat aber immer dann eine Pflicht zur eigenen Recherche, wenn es für ihn Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser eine Schenkung gemacht hat. Dieser Anhaltspunkt kann sich aus Umständen ergeben, die dem Erben schon vorliegen, die ihm vom Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt werden oder die sich aus Rückfragen des Notars ergeben. Denn der Notar hat im Rahmen seines Amtes die Pflicht, die Angaben des Erben auf Plausibiliät zu prüfen und Ansätzen für Widersprüche nachzugehen. Er hat je nach den Umständen auch die Pflicht, eigene Erkundigungen über Punkte einzuholen, deren Lückenhaftigkeit ihm ersichtlich ist.
Ist die notarielle (oder auch die private) Auskunft nach diesen Kriterien unvollständig, kann der Pflichtteilsberechtigte nicht nur verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt versichert, sondern auch, dass gegen den Erben ein  Zwangsgeld festgesetzt wird, die rechtlich betrachtet noch nicht erteilte Auskunft nun doch zu erteilen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018, Aktenzeichen 1 W 65/18

16.04.2018: Oberlandesgericht Köln: Kosten für Privatgutachten in Pflichtteilsprozessen

Kosten für Gutachten zur Wertermittlung bei Nachlassgegenständen trägt in der Regel der Nachlass: nämlich wenn der Erbe auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten das Gutachten eingeholt hat.
Holt der Erbe ein Gutachten ein, um sich gegen die Klage auf Zahlung des Pflichtteils zu verteidigen, können die Aufwendungen für das Gutachten als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig sein. Ebenso, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Gutachten einholt, um im Prozess seiner Darlegungspflicht Genüge zu tun. Privatgutachten im laufenden Prozess werden allerdings eher mit Vorsicht als erforderlich und damit als erstattungsfähig angesehen.

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2018, Aktenzeichen 17 W 39/18

19.03.2018: Oberlandesgericht Rostock: Mehrheitsbeschluss als Grundlage für Forderung einer Nutzungsentschädigung unter Miterben

Miterben, die eine Immobilie geerbt haben, können über deren Benutzung per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Dazu bedarf es keiner Versammlung und nicht einmal der Information aller Miterben, wenn nur die Erben, die die Mehrheit haben, einen entsprechenden Willen bekunden. Fordern die Mehrheits-Erben einen in der Immobilie wohnenden Minderheits-Erben auf, Nutzungsentschädigung zu zahlen, so reiche das allein nicht als Willensbekundung aus, wohl aber, wenn sie erklären, der Minderheits-Erbe dürfe dort nicht länger kostenlos wohnen. Der Unterschied zwischen letzterer Erklärung und einer reinen Zahlungsaufforderung ist freilich haarscharf.

OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2018, Aktenzeichen 3 U 67/17

14.03.2018: Bundesgerichtshof: Zins und Tilgung auf einen Immobilienkredit als Basis für Pflichtteilsergänzungsansprüche

Hatte der später Verstorbene eine Immobilie verschenkt und dadurch einem seiner potentiellen Erben den Pflichtteil entwertet, so kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung des Pflichtteils um den Wert verlangen, der sich aus dem Wert der verschenkten Immobilie ergeben hätte, würde sie noch zum Nachlass gehören. Nun sind aber viele Immobilien im Todesfall noch nicht komplett abgezahlt. Es ergeben sich daher Berechnungsprobleme, wenn der später Verstorbene nicht nur eine Immobilie geschenkt hat, sondern auch danach noch Zins- und Tilgungsleistungen zugunsten des Beschenkten erbracht hat. Diese sind bei der Pflichtteilsberechnung ebenfalls einzubeziehen, obwohl die Zinszahlung das Vermögen des Beschenkten nicht unmittelbar vermehrt (sondern scheinbar das der Bank; aber die Verbindlichkeiten des Beschenkten schrumpfen eben).
Es wäre allerdings ein Rechenfehler, die Tilgungsleistungen mit ihrem Nennwert zu berücksichtigen, wenn die Immobilie bereits mit ihrem Wert zum Todeszeitpunkt berücksichigt wurde. Denn in ihm sind die Tilgungsleistungen zwischen Schenkung und Tod ja bereits enthalten. Die Tilgungsleistungen sind vielmehr dann als eigenständiger Rechnungsposten zu berücksichtigen, wenn die Immobilie mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt wird. Die anschließend an die Schenkung noch erbrachten Tilgungen sind also gesondert pflichtteilsergänzungspflichtig.
Ein weiterer Fehler wäre es, die Pflichtteilsergänzung zu berechnen, ohne festzustellen, ob Schenker und Beschenkter der Bank die Zinsen gemeinsam schuldeten (als “Gesamtschuldner”), und ob sie bei einer Ratenzahlung vom Konto des Schenkers davon ausgingen, dass der Beschenkte seiner an sich bei einer Gesamtschuld bestehenden Pflicht, sich zur Hälfte an den Belastungen zu beteiligen, nicht nachkommen müsse (sondern die Hälfte sozusagen geschenkt bekomme). Bei einer intakten Ehe könne in der Regel auch ohne Absprachen davon ausgegangen werden, dass der allein zahlende Partner keine Erstattung vom anderen verlange.
Der BGH betont bei dieser Gelegenheit dagegen erneut, dass eine ehebedingte Zuwendung keineswegs als “Schenkung” bezeichnet gewesen sein muss, um pflichtteilsrechtlich relevant zu sein. Es bedürfe nicht einmal der Einigkeit von Schenker und Beschenktem, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Andererseits betont der BGH – erstmals in dieser Deutlichkeit – dass der beschenkte Ehegatte auch darlegen könne, die erhaltene Begünstigung stelle in Wahrheit, obwohl kein Entgelt gezahlt wurde, keine Schenkung dar, sondern bloß eine angemessene Gegenleistung. So hält es der BGH etwa für möglich, dass diese Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet gewesen sein könnten oder erbracht worden seien zur Entgeltung einer Gegenleistung. Hier warten noch einige unerfreuliche Diskussionen.

BGH, Urteil vom 14.03.2018, Aktenzeichen IV ZR 170/16

22.02.2018: Bundesgerichtshof: Anwaltshonorar für Testamentsentwürfe nur noch nach Vereinbarung

Anwälte dürfen für die Erstellung von Testamenten keine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) berechnen. Jedenfalls hat dies der BGH nun für die Zukunft festgestellt – und zwar auch für den seltenen Fall, dass der Anwalt für zwei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Verbundene zwei aufeinander abgestimmte Testamente entwirft. Die Geschäftsgebühr – nach Wert des Nachlasses bemessen – gilt nur für Tätigkeiten des Anwalts nach außen oder für Vertragsentwürfe. Für Testamentsentwürfe ist der Anwalt somit gehalten, mit dem Auftraggeber eine Honorarvereinbarung abzuschließen – anderenfalls kann er maximal € 250,- abrechnen.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur noch für gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten. Diese werden nach überwiegender Auffassung noch wie Verträge behandelt, wenn sie wechselseitige Verfügungen enthalten.

BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen IX ZR 115/17

09.02.2018: Bundesgerichtshof: Erben haften für Brandschaden am Nachbarhaus

Haben Erben Reparaturarbeiten am geerbten Haus in Auftrag gegeben, und verursacht einer der Handwerker einen Brand am Haus, der auf das Nachbarhaus übergreift, so haften die Erben für den Schaden am Nachbarhaus auch ohne eigenes Verschulden. Sie haften zwar nicht auf Schadensersatz, wohl aber auf Ausgleich der “Belastung”, die von dem Feuer ausgeht, welches der Nachbar notgedrungen dulden muss, entsprechend § 906 BGB – nicht anders als bei einer Lärm- oder Geruchsbelastung, die so ist, dass der Nachbar sie ebenfalls dulden müsste.

BGH, Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen V ZR 311/16

21.12.2017: Verwaltungsgerichtshof Mannheim: Besitz des Testamentsvollstreckers

Öffentlich-rechtliche Haftung knüpft häufig an den Besitz einer Sache an, etwa im Falle von Altlasten oder illegaler Müllentsorgung. Es ist also nicht nur der Täter haftbar – der häufig nicht mehr auffindbar ist – sondern auch der Besitzer eines Grundstücks. Wer Besitzer ist, ist in der Folge eines Erbfalls häufig nicht leicht zu beantworten. Besitz wird üblicherweise verstanden als tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Die Haftung des Besitzers setzt also nicht voraus, dass der Besitz zurecht besteht; es genügt die tatsächliche Sachherrschaft. Im Erbfall macht das Gesetz eine Ausnahme: Der Besitz des Verstorbenen geht im Moment des Erbfalls automatisch auf den Erben über. Der Erbe ist also Besitzer, auch wenn er den Nachlass noch nicht in Besitz genommen hat. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so hat der Testamentsvollstrecker das Recht und die Pflicht, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Der Besitz geht also nicht automatisch auf den Testamentsvollstrecker über. Der Erbe wird also unmittelbar mit dem Todesfall Besitzer; der Testamentsvollstrecker erst, wenn er den Nachlassgegenstand tatsächlich in Obhut genommen hat. Hat vorher aber der Erbe das Grundstück schon in Obhut genommen (Schlüssel), so erlangt der Testamentsvollstrecker Besitz erst dann, wenn ihm der Erbe freiwillig oder nach verlorenem Prozess die Schlüssel aushändigt. Bis dahin haftet der Erbe allein für die Altlasten.

VGH Mannheim, Beschluss vom 21.12.2017, Aktenzeichen 10 S 1972/17

12.12.2017: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Keine Haftungsbescheide gegen Erben.

Die Agentur für Arbeit ist nicht befugt, gegen den Erben eines verstorbenen Leistungsempfängers “Haftungsbescheide” zu erlassen – also festzustellen, dass diese Person Erbe eines früheren Leistungsempfängers sei, und dass sie als solche der Bundesagentur für Arbeit eine bestimmte Summe Geld schuldet. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, Aktenzeichen L 7/12 AL 27/16

21.09.2017: Oberlandesgericht Düsseldorf: Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über die Person, der die Ausschlagung zugute kommt

Das Gesetz erklärt nur, eine Erbausschlagung sei anfechtbar, wenn der Erklärende über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war. Hat er also nicht gewusst, dass er mit der Ausschlagungserklärung sein Erbrecht verliert, oder hat er nicht gewusst, wer von seinen Abkömmlingen dadurch ebenfalls sein Erbrecht verliert, kann er zweifellos sein Erklärung anfechten. Denn diese Rechtsfolge (ich erbe oder ich erbe nicht) ist zentraler Inhalt der Erklärung. Wie aber, wenn der Erklärende schon wusste, dass er selbst sein Erbrecht verliert, sich aber darüber irrte, welche Person von seiner Erklärung profitieren würde? Das OLG Düsseldorf ist nun der Auffassung, wesentlich bei der Ausschlagung sei nicht allein, dass man selbst nicht mehr erben wolle, sondern ebenso, wen man damit begünstigen wolle. Wer also ausgeschlagen hat in Unkenntnis einer Person, die nun – unbeabsichtigt – Erbe wird, kann seine Ausschlagungserklärung wirksam wieder anfechten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, Aktenzeichen I-3 Wx 173/17 – nicht rechtskräftig

12.09.2017: Oberlandesgericht Hamm: Wechselbezügliche Verfügungen, die 40 Jahre auseinander liegen

Treffen zwei Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre, so spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen. Solche Verfügungen kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen in der Regel nicht mehr ändern.
Es ist aber für die Wechselbezüglichkeit zweier Verfügungen nicht entscheidend, dass sie in derselben Urkunde getroffen wurden. Auch eine Verfügung, die der andere 40 Jahre später in einer anderen Urkunde (in einem neuen gemeinschaftlichen Testament) getroffen hat, können im Wechselbezug zu einer früheren Verfügung stehen. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn in der neueren Verfügung auf die alte Bezug genommen wurde oder beide zusammen verwahrt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Aktenzeichen 10 U 75/16

12.09.2017: Oberlandesgericht Hamm: Bindungswirkung zweier Verfügungen, die 39 Jahre auseinander liegen

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten entfalten in der Regel mit dem Tode des ersten der beiden für den länger Lebenden eine Bindungswirkung. Letzerer kann solche Verfügungen nicht mehr abändern, die im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu einer Verfügung stehen, die sein verstorbener Ehegatte getroffen hatte. Typischerweise kann er die Erbeinsetzung des gemeinschaftlichen Kindes nicht mehr ändern, wenn er selbst vom Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt worden war.
Das OLG Hamm hat klargestellt, dass diese beiden Verfügungen – die Erbeinsetzung des länger lebenden Ehegatten einerseits und die Einsetzung des Kindes als Erben des länger lebenden Ehegatten – keineswegs in einer Urkunde enthalten sein müssen. Es kann auch in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst nur der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt werden und sodann – auch 39 Jahre später – in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament das Kind zum Schlusserben gemacht werden. Entscheidend ist nicht der Zeitablauf, sondern der Wille der Eheleute, beide Verfügungen inhaltlich so miteinander zu verbinden, dass die eine mit der anderen stehen oder fallen soll. Dieser Wille muss zudem in den Urkunden zumindest andeutungsweise hervorgetreten sein
Hat später der länger lebende Ehegatte entgegen dieser Bindungswirkung sein Vermögen, auch das ererbte, an eine neue Partnerin verschenkt, so steht dem geprellten Kind gegen die neue Partnerin ein Herausgabeanspruch zu. Dazu hat das OLG entschieden, dass das Kind nicht nur Herausgabe der Substanz verlangen kann, sondern auch die Erträge des Verschenkten, also Zinsen, Dividenden und Wertsteigerungen, und dass nicht nur die Erträge herauszugeben sind, die seit dem Tod des Vaters angefallen sind, sondern alle Erträge seit der Vornahme der Schenkung. Letzteres bleibt umstritten.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Aktenzeichen 10 U 75/16

30.08.2017: Oberlandesgericht Bremen: Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nur mit Zustimmung eines Dritten

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen darüber getroffen, an wen das Erbe nach dem Tod beider Ehegatten fallen soll, kann der länger lebende Ehegatte diese Verfügungen nach dem Tod seines Ehepartners in der Regel nicht mehr ändern. Haben die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament aber einen Änderungsvorbehalt eingebaut, also dem überlebenden Ehegatten die Änderung ausdrücklich erlaubt, ist diesem die Abänderung möglich. Dieser Abänderungsvorbehalt kann eng oder weit formuliert sein. Er kann die Änderung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob die Eheleute diese Abänderung auch davon abhängig machen können, dass eine dritte Person, vor allem ein namentlich genannter Testamentsvollstrecker, dieser Änderung zustimmt. Das OLG Bremen meint jetzt: ja: die Eheleute können sich derart binden, dass sie eine Änderung nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers vornehmen dürfen.

OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2017, Aktenzeichen 5 W 27/16

26.07.2017: Bundesgerichtshof: Kontrollbetreuung für Vorsorgebevollmächtigte

Verbreitet erteilen Menschen heute Vorsorgevollmachten, um für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden. Das schließt es aber keineswegs aus, dass ein Gericht einem derart Bevollmächtigten einen Kontrollbetreuer an die Seite stellt. Dazu bedarf es von Seiten derjenigen, die die Kontrollbetreuung beantragen, keines Nachweises, dass der oder die Bevollmächtigten die Vollmacht missbraucht. Es genügen vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht allein nicht ausreicht, um den Interessen des zu Betreuenden gerecht zu werden. Dies kann einmal dann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte überfordert ist, aber auch dann, wenn zwischen ihm und dem zu Betreuenden ein Interessenkonflikt besteht. Im vom BGH entschiedenen Fall besaß die zu betreuende Person ein Wohnrecht am Haus der Bevollmächtigten, welches in dem Moment erlöschen sollte, da die zu betreuende Person in ein Heim übersiedeln müsste. Da lag die Gefahr auf der Hand, dass die Bevollmächtigte nicht ganz neutral handeln konnte, wenn es um die Übersiedlung in ein Heim ging.

BGH, Beschluss vom 26.07.2017, Aktenzeichen XII ZB 143/17

24.07.2017: Oberlandesgericht München: Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten als Eigentor

Die Möglichkeit, Testamente anzufechten, reicht viel weiter als bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Auch der überlebende Ehegatte kann ein gemeinschaftliches Testament aus vielerlei Gründen anfechten. Genauer gesagt: er kann die eigenen Erklärungen in einem solchen Testament anfechten, namentlich darüber, wer ihn einmal beerben wird. “Beliebt” sind solche Anfechtungen zum einen dann, wenn der als Erbe vorgesehene Abkömmling einen Pflichtteil verlangt hatte – oder sonst Schwierigkeiten gemacht hatte – zum anderen dann, wenn der eingesetzte Erbe nur Abkömmling des verstorbenen Ehegatten gewesen war, aber eben kein Abkömmling des überlebenden Ehegatten (Kind aus erster Ehe). Dabei wird gelegentlich, wie auch im hiesigen Fall, übersehen, dass die Erbeinsetzung dieses Kindes in innerem Zusammenhang mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten selbst steht: Der überlebende Ehegatte war ja typischerweise Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten geworden. Diese Alleinerbenstellung setzt der anfechtende Ehegatte aufs Spiel. Denn Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, geben einander die Alleinerbenstellung in der Regel nur im Hinblick darauf, dass schlussendlich die bezeichneten Kinder erben werden. Greift nun der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung eines Kindes an, entfällt auch die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten rückwirkend – falls es nicht ausnahmsweise an der Wechselbezüglichkeit fehlt. Im vorliegenden Fall hatte der überlebende Ehegatte die Anfechtung sogar sehenden Auges erklärt, um seinem neuen Ehegatten eine Erbmöglichkeit zu eröffnen. Nur hatte er später die Anfechtung selbst wiederum angefochten, aber diese Anfechtung der Anfechtung blieb wirkungslos, da es insoweit an einem Irrtum des Betreffenden fehlte.

OLG München, Beschluss vom 24.07.2017, Aktenzeichen 31 Wx 335/16

12.07.2017: Bundesgerichtshof: Unerwarteter Vermögenszuwachs nach Testamentserrichtung

Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen der Einsetzung eines Erben und der Aussetzung eines Vermächtnisses. Der Erbe verfügt unmittelbar über den Nachlass; der Vermächtnisnehmer erhält nur Anspruch gegen den Nachlass auf Aushändigung bestimmter Gegenstände. Ist in einem Testament daher ein Erbe ausdrücklich benannt, so stellt es in der Regel kein schwerwiegendes Problem dar, wenn der später Verstorbene nach Errichtung seines Testaments – meist unerwartet – noch erhebliches Vermögen hinzu gewonnen hat. Dieses zusätzliche Vermögen soll dann typischerweise ebenfalls dem Erben zufallen. Ist in dem Testament aber kein Erbe ausdrücklich benannt, sind vielmehr nur die zur Zeit der Testamentserrichtung vorhandenen Gegenstände verteilt worden, stellt die unvorhergesehene Vermögensmehrung ein erhebliches Auslegungsproblem dar. In diesem Fall müssen laut dem BGH drei Fragen gestellt werden:
1) soll die Zuwendung eines bestimmten (besonders wertvollen) Gegenstandes statt als Vermächtnis ausnahmsweise als Erbeinsetzung ausgelegt werden?
2) hätte die später verstorbene Person an dieser Erbeinsetzung etwas geändert, wenn sie daran gedacht hätte, dass ihr nach Errichtung des Testaments noch weitere Objekte zufallen?
3) welcher Person hätte sie die zusätzlichen Gegenstände zugewendet, wenn sie an die Möglichkeit gedacht hätte, dass sich ihr Vermögen noch vermehrt?
Ob durch diese Rubrizierung tatsächlich Rechtssicherheit gewonnen wurde, scheint fraglich. Die Abgrenzung der Fragen von einander scheint fast ebenso schwierig zu sein wie die Beantwortung der Fragen durch die zuständigen Gerichte. Sicher scheint immerhin, dass auf den Willen des Erblassers jeweils zur Zeit der Testamentserrichtung abzustellen ist – und nicht auf einen möglicherweise erst nach Erhalt der zusätzlichen Gegenstände gebildeten Willen.

BGH Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen IV ZB 15/16

12.07.2017: Bundesgerichtshof: Aufweichung der Stichtagsregelung für vor 1949 geborene nichteheliche Kinder.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 das deutsche Recht, das nichtehelichen Kindern, die vor 1949 geboren sind, kein Erbrecht nach dem Vater gibt, für unrechtmäßig erachtet hat, korrigierte der Bundestag das Recht halbherzig dahingehend, dass in allen Erbfällen nach dem 29.05.2009 auch die nichtehelichen Kinder voll erbberechtigt sind. Mit dieser Stichtagsregelung blieben freilich die Kinder, deren Väter vor 2009 verstorben waren, weiterhin diskrimiert. Nach weiteren Urteilen des EGMR Anfang 2017 hat jetzt der Bundesgerichtshof die Stichtagsregelung aufgeweicht. Die Stichtagsregelung gilt nunmehr zwar weiter, aber die Gerichte müssen jeden Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit des Erbausschlusses hin prüfen. Im konkreten Fall war für den BGH die Sache klar: die nichteheliche Tochter war die einzige Verwandte des vor 2009 verstorbenen Vaters, die Kontakt zu ihm gepflegt hatte; alle übrigen Verwandten, die ihr nach dem Stichtagsrecht vorgegangen wären, hatten keinerlei Interesse an dem fernen – zudem damals im anderen Teil Deutschlands lebenden – Verwandten gehabt.

BGH, Urteil vom 12.07.2017, Aktenzeichen IV ZB 6/15

04.07.2017: Oberlandesgericht München: Keine Beteiligung am Erbscheinsverfahren, wenn kein Anhaltspunkt für Erbenstellung

Wer für sich eine Erbenstellung in Anspruch nimmt, obwohl er weder gesetzlicher Erbe wäre noch im Testament ein wörtlicher Anhaltspunkt für seine Erbeinsetzung enthalten ist, den kann das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren ungehört übergehen. Er muss sein vermeintliches Recht – das sich dann nach Lage der Dinge nur aus ergänzender Auslegung des womöglich lückenhaften Testaments ergeben kann – dann vor dem ordentlichen (Prozess-)gericht geltend machen.

OLG München, Beschluss vom  04.07.2017; Aktenzeichen 31 Wx 211/15

27.06.2017: Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Keine Voreintragung des Erben nötig zwecks Eintragung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung

Wer als Erbe einer Immobilie diese verkauft, muss sich zu diesem Zweck nicht erst selbst im Grundbuch eintragen lassen (§ 40 GBO). Strittig ist, ob diese Vergünstigung auch dann gilt, wenn nicht (nur) eine Eigentumsübertragung vorgenommen werden soll, sondern eine Grundschuld eingetragen werden soll, die dem Käufer die Finanzierung des Kaufes ermöglicht. Das OLG Frankfurt meint, in diesem Falle könne ebenfalls auf die Voreintragung des Erben verzichtet werden. Denn auch hier sei klar, dass der Erbe auch hier alsbald wieder aus dem Grundbuch verschwinden würde – nicht anders als beim Verkauf ohne eine solche Finanzierungsgrundschuld.

OLG Frankfurt; Beschluss vom 27.06.2017, Aktenzeichen 20 W 179/17

31.05.2017: Kammergericht: Fernmeldegeheimnis blockiert Zugang der Erben zum Facebook-Account des Toten.

Der Erbe tritt in alle Vertragsverhältnisse des Verstorbenen ein. Es müssen ihm also alle Rechte gewährt werden, die auch der Verstorbene hatte. Ob dies bei “Facebook” anders ist, weil diese Firma bei Kenntnis vom Todesfall den Account umstellt auf “Gedenkzustand”, hat das Kammergericht offen gelassen. Jedenfalls könnten die Erben deshalb keinen Zugang zum Account des Verstorbenen bekommen, weil das Fernmeldegeheimnis gemäß deutschem Telekommunikationsgesetz einen Zugang der Erben im Interesse des Datenschutzes verbiete. Der Facebook-Account wird also wie ein Telefonanruf bewertet (der auch gegen die Erben geschützt ist), und nicht wie ein Tagebuch, welches den Erben offen steht.

KG, Urteil vom 31.05.2017; derzeit ist das Verfahren beim BGH anhängig, der womöglich anders entscheiden wird.

17.05.2017: Oberlandesgericht Saarbrücken: Auszahlung einer Lebensversicherung nach Widerruf durch die Erben

Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen und eine andere Person als Bezugsberechtigte benannt, so können die Erben die Bezugsberechtigung zwar nicht mehr widerrufen. Sie können aber der Versicherung verbieten, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszubezahlen. Sie können ihr auch verbieten, dem Bezugsberechtigten gegenüber die bloße Bereitschaft zur Auszahlung zu signalisieren. De facto haben die Erben damit das Recht, die Bezugsberechtigung nach dem Tode noch zu ändern – wenn ihr Widerruf den Versicherer erreicht, bevor dieser dem Bezugsberechtigten gegenüber die Zahlung angekündigt hat. De iure bleibt das Bezugsrecht aber bestehen. Nach einem derartigen – rechtzeitig erfolgten – Widerruf sitzt die Versicherung juristisch “zwischen zwei Stühlen”. Eigentlich müsste sie die Versicherungssumme hinterlegen und den streitenden Parteien Gelegenheit geben, die Berechtigung an dem Geld vor Gericht zu klären. Hier hatte nun die Versicherung an die Erben gezahlt und war infolgedessen von der Bezugsberechtigten verklagt worden. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht meinte: Wenn klar sei, dass der Widerruf rechtzeitig erfolgt sei, müsse die Versicherung die formal fortbestehende Bezugsberechtigung nicht mehr beachten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen 5 U 35/16

17.05.2017: Bundesgerichtshof: Kein Schiedsgericht für die Abberufung eines Testamentsvollstreckers.

Im Testament kann wirksam angeordnet werden, dass Streitigkeiten der Erben vor einem Schiedsgericht zu lösen sind – statt vor einem staatlichen Gericht. Die Entscheidung darüber, ob ein testamentarisch eingesetzter Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen wird oder entlassen werden muss, bleibt indessen den staatlichen Gerichten vorbehalten.

BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Aktenzeichen IV ZB 25/16

16.05.2017: Oberlandesgericht Karlsruhe: Konflikt zwischen dem Erben und dem früheren Bevollmächtigten

Rechtsverhältnisse zwischen einem Vollmachtgeber und einem Bevollmächtigten sind meistens konfliktfrei, weil zwischen den beiden in der Regel ein Vertrauensverhältnis besteht. Das gilt für eine Bankvollmacht ebenso wie für eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht. Schwierig wird es häufig dann, wenn der Vollmachtgeber gestorben ist und nicht – oder nicht allein – von dem Bevollmächtigten beerbt wird, sondern von einem Dritten. Dieser verlangt dann gelegentlich Rechenschaft und fordert Erstattung von Bargeldbeträgen, die ohne erkennbaren Anlass von den Konten des Verstorbenen “verschwunden” sind. Was mit dem Geld passiert ist, bleibt zwischen den Parteien oft umstritten und letztlich eine Frage der Beweislastverteilung.
Das OLG Karlsruhe hat nun für diesen Komplex zwei Feststellungen zur Beweislast getroffen: Diese unterscheiden sich augenfällig danach, was der früher Bevollmächtgte behauptet: 1) Behauptet er, das Geld als Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten zu haben, muss er diese seine Sichtweise nachvollziehbar darlegen. Der Erbe muss dann beweisen, dass das nicht stimmt. 2) Behauptet der Bevollmächtigte, er habe das Geld für den Vollmachtgeber abgehoben, so muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er das Geld tatsächlich dem Vollmachtgeber ausgehändigt hat.
Nur vordergründig erscheint es so, als wenn es nun für den Bevollmächtigten in jedem Falle das Einfachste wäre, wenn er immer behauptet, das Geld sei eine Gegenleistung für ihn gewesen. Denn das Gericht gewährt ihm in der 2. Variante eine deutliche Erleichterung bei der Beweisführung, während es in der 1. Variante dem Erben die Beweisführung erleichtert.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die dritte mögliche Variante: Der Bevollmächtigte erklärt, der Vollmachtgeber habe ihm dieses Geld geschenkt. Hier gelten wiederum eigene Beweislastgrundsätze, zu denen das Gericht sich nicht zu äußern hatte (bei der Handschenkung wie Variante 1: der Bevollmächtigte muss die Handschenkung darlegen, der Erbe muss dann beweisen, dass dies falsch ist; bei dem zunächst noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen muss der Erbe beweisen, dass es das Schenkungsversprechen nicht gegeben hat, und wenn ihm das misslingt, muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er das Geschenk am Ende tatsächlich erhalten hat)..

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen 9 U 167/15

11.05.2017: Oberlandesgericht Hamm: Auch eine “Vollmacht” kann ein Testament enthalten.

Das gilt allerdings nicht für den typischen Fall einer Generalvollmacht, die auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben soll. Im vorliegenden Fall war die Vollmacht jeweils nur für ein bestimmtes Bankkonto formuliert, und die Urkunde ruhte nicht bei der Bank, sondern bei der Erblasserin daheim. Auch besaß bereits eine weitere Person allgemeine Kontovollmacht. Das Gericht kam daher – nicht überraschend – zu dem Ergebnis, dass in dieser Situation die “Vollmacht” nur den Sinn eines Testaments haben konnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2017, Aktenzeichen 10 U 64/16

10.05.2017: Bundesgerichtshof: Noch mehr Rechtssicherheit beim Behindertentestament.

Ein “Behindertentestament” erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn das, was dem Behinderten vererbt wird, diesem auch tatsächlich zugute kommt – und nicht von dem Sozialhilfeträger zur Aufbringung der Kosten konfisziert oder darauf angerechnet wird. Das geschieht in der Regel dadurch, dass der Erbteil des Behinderten per Testament mit einer sogenannten Dauer-Testamentsvollstreckung belegt und die Auszahlung des Kapitals an den Behinderten verboten wird. So profitiert der Behinderte von den Erträgen des Kapitals, ohne dass der Staat auf das Kapital selbst zugreifen kann. Im hier vom BGH entschiedenen Fall hatte die Testamentsvollstreckerin irrtümlich – bzw. auf Weisung eines Ergänzungsbetreuers das Kapital auf ein Konto einbezahlt, das auf den Namen der Behinderten lautete. Somit hätte der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Geld gehabt. Nun hatte der BGH nicht über einen Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entscheiden, sondern über den Zugriff der Staatskasse zugunsten des Ergänzungsbetreuers. Danach sind dessen Kosten nicht von dem Konto des Behinderten zu bezahlen, sondern aus der Staatskasse. Der Fehler, den die Testamentsvollstreckerin auf Weisung des Ergänzungsbetreuers hin gemacht hatte, blieb hier also ohne Folgen für die Behinderte. Der BGH gibt also zu verstehen, dass er das – sozialpolitisch nicht unproblematische – Behindertentestament weiterhin zu verteidigen gedenkt.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017, Aktenzeichen XII ZB 614/16

24.04.2017: Oberlandesgericht Nürnberg: Wechselbezüglichkeit erstreckt sich auch auf die Anwachsung

Haben zwei Eheleute einander in gemeinschaftlichem Testament eingesetzt und für den Fall des Todes des zweiten von ihnen Schlusserben eingesetzt, so entfaltet das Testament nach dem Tode des ersten der beiden eine Bindungswirkung. Der länger Lebende der beiden kann dann also die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr ändern. Gesetzlich nicht geregelt ist, was geschieht, wenn in einem solchen Fall einer von mehreren Schlusserben wegfällt. Wegfallen kann er dadurch, dass er nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments stirbt, aber auch dadurch, dass er trotz bestehender “Strafklausel” einen Pflichtteil fordert und infolgedessen (je nach Testamentsgestaltung) als enterbt gilt. Ist also auf diese oder jene Weise ein Schlusserbe weggefallen, so ist unklar, ob die Bindungswirkung des Testaments dazu führt, dass der Erbteil des weggefallenen Schlusserben den übrigen Schlusserben “anwächst” – oder ob der länger lebende Ehegatte nunmehr frei ist, den Erbteil des Weggefallenen anderweitig zu vergeben. Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass die Bindungswirkung zwingend zur Anwachsung führt. Fällt also ein Schlusserbe weg, so erhalten die übrigen ihn nach Maßgabe der Größe ihrer testamentarischen Anteile.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2017, Aktenzeichen 1 W 642/17

24.04.2017: Oberlandesgericht München: Der Ersatzerbe des Stiefkinds im gemeinschaftlichen Testament.

Bei ehelichen Kindern ist es einfach: ist es als Schlusserbe in einem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern eingesetzt, stirbt es aber, bevor beide Eltern tot sind, so spricht die Vermutung dafür, dass die Kinder des vorverstorbenen Kindes Ersatzerben seiner Großeltern sein sollen (vgl §§ 2068, 2069 BGB). Schwieriger ist es, wenn das vorverstorbene Kind nur leibliches Kind von einem der beiden Verfasser des gemeinschaftlichen Testaments war. Haben also Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt, und haben sie als Schlusserben, also für die Zeit nach dem Tod beider, ein Kind des einen eingesetzt, das aber nur Stiefkind des anderen ist, so fragt sich, wer nach dem gemeinschaftlichen Testament nun Schlusserbe sein soll, wo das Stiefkind schon tot ist. Aus Sicht des leiblichen Elternteils mag es nahe liegen, dass die Abkömmlinge des Vorverstorbenen Ersatzerben sein sollen, weil diese in der Linie der Blutsverwandtschaft liegen. Aus der Sicht des Stief-Elternteils mag es aber näher liegen, dass niemand als Ersatzerbe eingesetzt ist und daher der Stief-Elternteil frei darin war, einen anderen Schlusserben zu bestimmen. Das OLG München meint, der mutmaßliche Wille der gemeinschaftlich Testierenden sei dahin gegangen, für den Fall, dass ihr Kind/Stiefkind schon vorverstorben sein wird, dessen Kinder einzusetzen.

OLG München, Beschluss vom 24.04.2017, Aktenzeichen 31 Wx 128/17

12.04.2017: Landgericht Wiesbaden: Anwaltshonorar für Testamentsentwürfe

Der Honorarforderung des Anwalts bei Erstellung von Testamentsentwürfen wird meistens eine Vereinbarung (“Vergütungsvereinbarung”) zugrunde liegen. Die Rechtslage für den Fall, dass es an einer Vereinbarung fehlt, ist aber bis dato nicht abschließend geklärt. Die frühere Gebührenordnung (“BRAGO”) hat den Entwurf von “Urkunden” ausdrücklich erwähnt; das neuere “RVG” erwähnt nur noch den Entwurf von Verträgen. Ob auch Testamente in diesem Sinne als Verträge zu begreifen sind, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Für gemeinschaftliche Testamente ist nach einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main von einer Geschäftsgebühr wie bei Verträgen auszugehen, da die Ehegatten eine gegenseitige Bindung anstreben. Nun hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass auch für den Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Einzeltestamente zweier Ehegatten die Geschäftsgebühr wie bei Verträgen anfällt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

LG Wiesbaden, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 5 S 33/16

16.03.2017: Bundesgerichtshof: Schiedsgericht für Pflichtteilsangelegenheiten nicht durch Anordnung des Erblassers!

Kein Erblasser ist befugt, per Testament auch Pflichtteilsfragen der alleinigen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann sich also ungeachtet einer solchen testamentarischen Bestimmung an die staatlichen Gerichte wenden. Nicht gehindert ist er freilich, selbst mit dem Erben eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu treffen.

BGH, Beschluss vom 16.03.2017, Aktenzeichen I ZB 49/16

14.03.2017: Oberlandesgericht Hamm: Berücksichtigung von Darlehen zwischen Verstorbenem und Erben bei der Pflichtteilsberechnung

Hatte der Verstorbene dem Erben oder der Erbe dem Verstorbenen ein Darlehen gewährt, so erlischt dieses mit dem Erbfall, weil nunmehr Gläubiger und Schuldner des Darlehens in einer Person zusammenfallen: dem Erben. Das ändert aber nichts daran, dass die Darlehensforderung zu berücksichtigen bleibt, wenn ein Dritter vom Erben seinen Pflichtteil verlangt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass sich Gläubiger und Schuldner der Forderung nun in einer Person wiederfinden. Maßgebend ist hier allein das Vermögen des Verstorbenen, bevor es sich mit dem des Erben verbunden hat. Hatte also – wie hier – die Erbin ihrer Mutter Geld geliehen, so enthielt das Vermögen der Mutter in entsprechender Höhe Schulden. Entsprechend geringer fällt der Pflichtteilsanspruch des Enterbten aus.

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 10 U 62/16

12.03.2017: Europ. Gerichtshof für Menschenrechte: Erbausschluss für nichteheliche, vor 1949 geborene Kinder rechtswidrig.

Schon 2009 hatte der EGMR festgestellt, dass das deutsche Recht in puncto Erbrecht der nichtehelichen Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Daraufhin hatte der Bundestag zwar nachgebessert, aber nur für Erbfälle, die seit dem Tag des damaligen Gerichtsurteils eintraten (29.05.2009). Für die älteren Fälle galt das alte Recht weiter. Nun hat der EGMR auch dieses verbliebene Altrecht kassiert.

EGMR, Urteil vom 23.03.2017, 59752/13 und 66277/13 Wolter und Sarfert ./. Deutschland, siehe auch schon U.v. 09.02.2017, 29762/10; Mitzinger ./. Deutschland

09.03.2017: Oberlandesgericht Köln: Anfechtung eines Verzichts auf einen Nießbrauch durch den Träger der Sozialhilfe

Wer Vermögensgegenstände verschenkt, kann diese im Fall der eigenen Verarmung bis zu zehn Jahre nach der Schenkung zurückfordern. Bezieht der Verarmte Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger das Recht zur Rückforderung auf sich überleiten. Hier hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Hausgrundstück überschrieben (geschenkt), sich aber einen Nießbrauch vorbehalten. Später musste die Mutter dauerhaft in ein Pflegeheim; sie verzichtete deshalb auf ihren Nießbrauch. Das OLG Köln hat erkannt, dass auch der Verzicht auf einen Nießbrauch eine Schenkung ist, da hierdurch das Vermögen des Sohnes deutlich erhöht wird. So konnte der Sozialhilfeträger, der für die Mutter die Heimkosten zahlte, von dem Sohn den Mehrwert heraus verlangen, den dieser durch den Verzicht der Mutter auf den Nießbrauch erlangt hatte. Der Wert des Geschenks sei jedenfalls mit dem Wert des Nießbrauchs identisch. Zur Ermittlung des Wertes des Nießbrauchs gebe es zwar verschiedene Methoden. Welche Methode das Gericht heranziehe, sei ihm aber selbst überlassen; allgemein anerkannt sei der Wert des Grundstücks multipliziert mit dem Vervielfältiger nach der jeweils aktuellen Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen 7 U 119/16

08.03.2017: Oberlandesgericht München: Verjährung des Wertermittlungsanspruchs während eingeklagter Auskunft

Der Pflichtteilsberechtigte besitzt zwei Hilfsansprüche, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können: einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (einschließlich etwaiger vorheriger Schenkungen) und einen Anspruch auf sachverständige Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände. Beide Ansprüche verjähren völlig unabhängig voneinander. Auch die Verbindung einer Klage auf Auskunft mit einer Klage auf Zahlung führt nicht auch zur Verjährungsunterbrechung auch für die Wertermittlung, selbst wenn diese zur Berechnung der Zahlung notwendig sein sollte.
Dies ist allerdings für den Pflichtteilsberechtigten nur dann gefährlich, wenn er von dem Gegenstand, dessen Wert zu ermitteln sein sollte, schon aus anderen Quellen als der eingeklagten Auskunft wusste. Kein Problem hat er also, wenn er – wie üblich – erst aus der Auskunft erfährt, welche Nachlassgegenstände vorhanden waren, und sodann deren Wertermittlung fordert. In diesem Fall beginnt die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs erst mit dem Ende des Jahres, in welchem die Auskunft erteilt wurde.

OLG München, Urteil vom 08.03.2017, Aktenzeichen 20 U 3806/16

14.03.2017: Oberlandesgericht Hamm: Berechnung des Pflichtteils, wenn der Erbe dem Verstorbenen Kredit gewährt hatte

Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses im Moment des Todes. Hatte der Verstorbene beim späteren Erben ein Darlehen aufgenommen, erlosch die Forderung nach Rückzahlung des Darlehens mit dem Tode, weil sich durch den Erbfall die Personen von Kreditnehmer und Kreditgeber vereinigten (sogenannte Konfusion). Der Wert des Nachlasses kann aber nur entweder vor dem Erlöschen oder nach dem Erlöschen bemessen werden. Für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung kommt es – selbstverständlich, sollte man meinen – auf den Wert vor dem Erlöschen an. Denn dass die Darlehensforderung erlischt, ist ja auf einen Vermögenswert zurückzuführen, der aus dem Vermögen des Erben stammt und eben nicht aus dem Nachlass. So denn auch – nicht überraschend – das OLG Hamm in dieser Entscheidung.

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 10 U 62/16

23.02.2017: Landgericht Mainz: Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte des Verstorbenen

Der Pflichtteilsberechtigte hat in der Regel ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsakte. Dazu muss nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden, und schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
Da der Betreuer dem Gericht bei Übernahme und Beendigung der Betreuung Rechnung über die Geschäfte des Betreuten zu legen hat, ist dies ein probates Mittel für den Pflichtteilsberechtigten, dem der Erbe meist nur zögerlich Auskunft geben mag.

LG Mainz, Beschluss vom 23.02.2017, Aktenzeichen 8 T 25/17

08.02.2017: Bundesgerichtshof: Entwarnung bei der Patientenverfügung.

Nachdem der BGH zuletzt am 06.07.2016 überraschend geurteilt hatte, die Erklärung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen” enthalte für sich genommen nicht die nötige konkrete Behandlungsentscheidung – weshalb eine solche Patientenverfügung ungültig sei -, hat er nun, nach dem Erschrecken der Fachwelt, die Zügel wieder gelockert: Insbesondere sei eine Patientenverfügung auslegungsfähig, wenn sie zwar die konkrete spätere Behandlungssituation strenggenommen nicht beschreibt, wohl aber ähnliche Situationen, aus deren Bewertung sich Schlüsse ziehen lassen. Hier ging es um die künstliche Ernährung in einem Wachkoma. Die Patientin hatte sich aber in ihrer Verfügung weder zur künstlichen Ernährung noch zum Wachkoma geäußert. Die Entscheidung des BGH, diese Patientenverfügung der Auslegung zu öffnen, überträgt die Last der Entscheidung, ob die Ernährung beendet wird, auf das zuständige Landgericht. Für die Praxis kann nur weiterhin dazu geraten werden, sich bei der Abfassung von Patientenverfügungen in mögliche künftige Behandlungssituationen einzufühlen und dann präzise zu formulieren.

BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 604/15

27.01.2017: Oberlandesgericht Düsseldorf: Yacht als Anstandsschenkung

Anstandsschenkungen bleiben bei der Berechnung eines Pflichtteils unberücksichtigt, und wer erbvertraglich oder durch gemeinschaftliches Testament gebunden ist, bleibt dennoch frei, Anstandsschenkungen zu machen. Unter Anstandsschenkungen versteht man solche, die jemand machen muss, will er nicht in seinen Kreisen an Ansehen verlieren. Bisher ist man daher davon ausgegangen, dass ein Anstandsgeschenk eher geringwertig ist. Hier hatte jemand seiner Braut zur Hochzeit eine Yacht im Wert von ca. € 575.000,- geschenkt, und das Oberlandesgericht war der Auffassung, dies könne noch als Anstandsgeschenk durchgehen, weil es nur etwa 5% des Gesamtvermögens des Schenkers ausmachte. Die Frage, ob der Bräutigam sein Ansehen aufs Spiel gesetzt hätte, wenn er ihr nur einen Porsche im Wert von € 75.000,- geschenkt hätte, hat das Gericht nicht gestellt.
Als Muster zur Aushöhlung von Pflichtteilsrechten oder Vertragserben taugt das Urteil trotzdem nur bedingt, da hierfür in der Regel mehr als 5% des Vermögens zu bewegen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, Aktenzeichen I-7 U 40/16

22.11.2016: Oberlandesgericht Schleswig: Anerkennung des immateriellen Werts von Pflegeleistungen durch Angehörige

Seit 2010 sind bei der Ausgleichung des Erbes unter Geschwistern auch Pflegeleistungen zu berücksichtigen (§ 2057a BGB). Hat eines der Geschwister die Mutter oder den Vater gepflegt, und wurde dadurch zugunsten aller Geschwister Geld gespart mit der Folge, das im Todesfall mehr Vermögen übrig blieb als wenn eine professionelle Pflege engagiert worden wäre, so kann das Geschwister, das gepflegt hat, eine Erhöhung seines Erbteils verlangen. Wie groß diese Erhöhung ist, sagt das Gesetz nicht. Das OLG Schleswig hat nun entschieden, dass für die Bemessung der Erhöhung nicht nur die fiktiven Kosten eines Pflegeheims in Betracht kommen, sondern auch der an sich nicht in Geld messbare Wert der Zuwendung durch einen angehörigen Menschen.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen 3 U 25/16

20.10.2016: Oberlandesgericht München: Vorsicht beim “Nießbrauchsvorbehalt” durch Eheleute.

Übergibt ein Alleineigentümer eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so kann er sich ohne weiteres den Nießbrauch daran bis zu seinem Tode vorbehalten. Dann kann der das Objekt noch im vollen Umfang weiter nutzen, während die formale Rechtsposition (“Eigentum”) bereits auf den Erwerber übergegangen ist.
Übergeben aber Miteigentümer eine Immobilie, meistens Eheleute, so ist ein schlichter “Vorbehalt” nicht ausreichend. Denn jeder Ehegatte ist ja nur Eigentümer seines Anteils an der Immobilie. Daran kann er sich einen Nießbrauch vorbehalten, aber das genügt ihm nicht, um – nach dem Tod des Ehepartners – die komplette Immobilie nutzen zu dürfen. Er muss sich also entweder zusätzlich an dem Miteigentumsanteil des Ehegatten ebenfalls einen Nießbrauch bestellen lassen – oder aber einen Nießbrauch an der ganzen Immobilie. Beides ist möglich, aber der Notarvertrag muss klar erkennen lassen, welche Variante gewollt ist. Im Falle des OLG München hatte der Notar beide Varianten sprachlich so vermengt, dass letztlich keines der Rechte zur Entstehung gelangte.

OLG München, Beschluss vom 22.10.2016, Aktenzeichen 34 Wx 228/16

05.10.2016: Oberlandesgericht Saarbrücken: Entziehung des Pflichtteils nach Schlägen und Beleidigung

Die Enterbung eines Abkömmlings ist in der Regel problemlos möglich; die Entziehung auch des gesetzlichen Pflichtteils jedoch nur in wenigen schwerwiegenden Fällen. Einen solchen hatte das OLG des Saarlandes zu entscheiden und hat dem Vater Recht gegeben: Seine Tochter hatte ihn ins Gesicht geschlagen und ihm den “Stinkefinger” gezeigt, nachdem er sie an ihre Verantwortung für ihre minderjährigen Kinder erinnert hatte. Er hatte daraufhin sein ganzes Erbe ihren Kindern zukommen lassen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2016, Aktenzeichen 5 U 61/15

28.09.2016: Bundesgerichtshof: lebzeitiges Eigeninteresse oder Umgehung des gemeinschaftlichen Testaments?

Gemeinschaftliche Testamente entfalten mit dem Tod des ersten der beiden Ehegatten eine Bindungswirkung für den länger Lebenden. Dieser ist gehindert, das Testament zu ändern und für seinen eigenen Tod andere Erben einzusetzen. Darüberhinaus ist es ihm verboten, werthaltige Objekte wegzuschenken, wenn er an dieser Schenkung kein anerkennenswertes eigenes Interesse hat und die Schenkung primär dazu dient, den künftigen eigenen Nachlass abweichend von dem Testament zu verteilen. Hier hat der BGH entschieden, dass der länger Lebende nicht nur befugt ist, mit Angehörigen entgeltliche Verträge über künftige Pflege abzuschließen, sondern auch, Grundstücke herzuschenken in der Erwartung, damit einen pflegenden Angehörigen an sich zu binden. Allerdings muss der Wert des Grundstücks in einem angemessenen Verhältnis zu der erhofften Leistung des Angehörigen stehen; anderenfalls kann das Verschenken einer Immobilie auch ein Vorgang sein, der als teilweise missbräuchlich anzusehen ist.

BGH, Urteil vom 28.09.2016, Aktenzeichen IV ZR 513/15

25.08.2016: Landgericht Düsseldorf: Sorge um psychisch krankes Kind als “lebzeitiges Eigeninteresse”?

Auch wer sich in einem Erbvertrag gebunden hat, kann zu Lebzeiten Dinge herschenken, wenn er selbst an dieser Schenkung ein Eigeninteresse hat. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass der alte Mensch ein Kind durch Schenkung einer Immobilie auch räumlich an sich binden möchte, damit sich das Kind auch künftig um ihn sorgen möge. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun den sehr speziellen Fall zu lösen, in dem das Kind ein psychisch kranker Sohn war und die Mutter ihm eine Immobilie geschenkt hatte, um – noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes – die “Mutter-Sohn-Beziehung” zu festigen. Es stand also im Raum, dass die Mutter sich möglicherweise mehr um den Sohn zu kümmern gedachte als umgekehrt. Die Frage war, ob dieses – vordergründig – fremdnützige Anliegen der Mutter als ihr “Eigeninteresse” angesehen werden konnte. Das Gericht hat anscheinend geahnt, dass das Gelände vermint ist und zuweilen auch in fremdnützig erscheinender Sorge der Mutter ein Eigeninteresse verborgen sein kann, insbesondere, wenn ausdrücklich von einer Festigung der “Mutter-Sohn-Beziehung” die Rede ist, und sogar dann, wenn der Sohn (bereits?) psychisch krank ist. Es hat daher großzügig erklärt, das Interesse einer Mutter an räumlicher Nähe zu einem Kind sei in jedem Falle als Eigeninteresse anzuerkennen, unabhängig davon, wer eigentlich wem zu helfen gedenke.

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 O 410/15

04.08./31.08.2016: Oberlandesgericht München: Umschreibung einer Immobilie auf einen Alleinerben aufgrund transmortaler Vollmacht

Wurde der Alleinerbe nicht durch notarielles Testament, sondern nur durch selbst geschriebenes “privatschriftliches” Testament eingesetzt, so kann er eine Immobilie des Verstorbenen nur dann auf sich umschreiben lassen, wenn er zuvor ein Erbscheinsverfahren durchlaufen hat. Erst wenn er so seine Erbenstellung nachweisen kann, muss das Grundbuchamt tätig werden.
Die Frage ist, ob es auch ohne Erbschein geht, wenn der Verstorbene dem Alleinerben eine notariell beurkundeter Generalvollmacht erteilt hatte. Eigentlich erlischt die Generalvollmacht automatisch, wenn der Inhaber der Vollmacht den Vollmachtgeber beerbt. Dann ist eine Vertretung nicht mehr möglich, weil alle Rechte des Verstorbenen nun dem Erben gehören. Die Frage kann also nur sein, ob die Vollmacht trotz ihres Erlöschens noch Wirkungen gegenüber dem Grundbuchamt hat.
Das OLG München hat hier in zwei sehr ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden: Weiß das Grundbuchamt, dass der Antragsteller Alleinerbe ist und somit die Vollmacht erloschen ist, so bedarf es des Erbscheinsverfahrens. Behauptet der Antragsteller nur, Alleinerbe zu sein, ohne dass dies auch für das Grundbuchamt ersichtlich ist, so muss das Grundbuchamt aufgrund der Vollmacht tätig werden – auch ohne Erbschein.

OLG München, Beschlüsse vom 04.08.2016 und 31.08.2016, Aktenzeichen 34 Wx 110/16 und 34 Wx 273/16

02.08.2016: Landgericht Waldshut-Tiengen: Kein Anspruch auf Wertermittlung nach Eidesstattlicher Versicherung des Erben.

Weil ein Pflichtteilsberechtigter die Höhe seines Anspruchs meist ohne Hilfe des Erben nicht berechnen kann, gibt ihm die Zivilprozessordnung das Recht, seine Forderung zunächst unbeziffert zu erheben. Dazu muss er mit der Maßgabe klagen, der Erbe möge ihm erst Auskunft erteilen (und deren Richtigkeit gegebenenfalls an Eides Statt versichern), woraufhin er dann die Klageforderung beziffern werde, sog. Stufenklage. Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Anspruch auf Wertermittlung: Grundsätzlich kann er für jeden Gegenstand des Nachlasses verlangen, dass der Erbe den Wert sachverständig ermitteln lässt. Darüber, wie sich dieser Wertermittlungsanspruch in das System der Stufenklage einfügt, herrscht noch Unklarheit. Einerseits wird behauptet, der Wertermittlungsanspruch sei auch ein Auskunftsanspruch; andererseits kann der Wertermittlungsanspruch oft erst erhoben werden, wenn nach erteilter Auskunft bekannt ist, dass ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehört. Das Landgericht Waldshut hat nun entschieden, dass ein Wertermittlungsanspruch im Rahmen einer laufenden Stufenklage nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn der Kläger zuvor bereits verlangt habe, dass ihm die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichert wird. Eine “Rückkehr” von der “zweiten auf die erste Stufe” sei dem Kläger nicht gestattet. Der klagende Pflichtteilsberechtigte muss also aufpassen: Hat er erst durch die Auskunft von einem Gegenstand (meist einem Grundstück) erfahren, so muss er die Wertvermittlung fordern, bevor er die “zweite Stufe” startet (die Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung). Hat er dies versäumt, muss er die Wertermittlung separat einklagen.
Dass das Landgericht hier allerdings noch weiter gegangen ist und die Klage auf ihrer dritten Stufe abgewiesen hat, obwohl der Kläger noch gar keine Zahlung verlangt hatte, erscheint fragwürdig. Das Gericht hat also über einen Antrag entschieden, den der Kläger gar nicht gestellt hatte. Richtig wäre gewesen, den Wertermittlungsantrag als unzulässig abzuweisen. Damit wäre die dritte Stufe weiterhin offen geblieben.

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 02.08.2016, Aktenzeichen 1 O 91/13

12.07.2016: Oberlandesgericht Hamm: Zur Urkundenfälschung bei unterschobenen Testamenten

Wer einem Sterbenden einen selbst geschriebenen Text unterschiebt mit der Bitte, der Sterbende möge unterschreiben, begeht keine Urkundenfälschung. Die auf diese Weise versuchte Erbeinsetzung scheitert zwar, wenn anhand der verschiedenen Handschriften ersichtlich ist, dass das Testament nicht von dem Sterbenden herrührte. Der Urheber des Testamentstextes verliert aber nicht außerdem noch sein Pflichtteilsrecht, wie dies bei Urkundenfälschungen gesetzlich angeordnet ist.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen 10 U 83/15

06.07.2016: Bundesgerichtshof: Verschärfte Anforderungen an die Patientenverfügung

Steht in einer Patientenverfügung lediglich, man wünsche keine “lebenserhaltenden Maßnahmen”, so ist allein daraus noch nicht der Wille zu erkennen, keine Ernährung über eine Magensonde zu wollen. Erst recht, so der BGH, sei darin kein Wille zu erkennen, dass eine schon begonnene Ernährung über eine Magensonde wieder abgebrochen wird.
Verlangt ein Angehöriger unter Berufung auf eine Vollmacht, die ihm der Patient erteilt hatte, den Behandlungsabbruch, so kann die Behandlung nur abgebrochen werden, wenn der Aspekt der Lebensgefahr aufgrund des Abbruchs in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt ist. Schlichte Generalvollmachten reichen insoweit nicht aus, wohl aber solche, wie sie seit Jahren typischerweise von Anwälten und Notaren für alte Menschen – oft zusammen mit einer Patientenverfügung – aufgesetzt werden.
Ein amtlich bestellter Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten (ein sogenannter Kontrollbetreuer) kann laut dem BGH nur eingesetzt werden, wenn offenkundig sei, dass der Bevollmächtigte dem Willen des Patienten zuwider handelt. Nicht selbst bevollmächtigte Familienmitglieder haben damit kaum eine Chance einem befürchteten Fehlgebrauch der Vollmacht seitens des Bevollmächtigten zu begegnen.

BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16

29.06.2016: Bundesgerichtshof: Zehnjahresfrist läuft auch bei Schenkung unter Vorbehalt des Wohnrechts

Hat jemand einen Abkömmling (eher seltener: seinen Ehepartner) enterbt, und hat er zugleich in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Gegenstände verschenkt, so kann der derart geprellte Abkömmling aus der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen.
Nun bedeutet “verschenkt” nicht ohne weiteres, dass der Schenker auch tatsächlich auf den Gegenstand verzichten muss. Womöglich überträgt er zwar das Eigentum jemand anderem, darf die Sache aber weiterhin nutzen. So war schon bisher in der Rechtsprechung geklärt, dass von einem Verschenken im Sinne obiger Zehnjahresfrist keine Rede sein kann, wenn jemand ein Grundstück unentgeltlich übereignet, sich daran aber einen Nießbrauch vorbehält. Denn der Nießbrauch erlaubt die umfassende Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Zehnjahresfrist beginnt im Falle einer solchermaßen entwerteten Schenkung also nicht zu laufen. Strittig ist die Lage aber in dem viel häufigeren Fall, dass der Schenker sich nicht einen Nießbrauch, sondern “nur” ein Wohnrecht vorbehält. Hier sind zahllose Varianten denkbar, wobei der Schenker mal mehr, mal weniger Verzicht leistet. Der BGH hat nun entschieden, dass im Normalfall eines vorbehaltenen Wohnungsrechts, wenn also der Schenker nur einen Teil des Wohnraums für sich reserviert, eine Schenkung vorliegt – und damit auch die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt. Dabei ist die Einschränkung, die der Schenker damit hinnehmen muss, in der Praxis oft minimal, gerade wenn die alten Leute ohnehin nicht mehr viel Platz benötigen. Es soll laut dem BGH nicht einmal schaden, wenn die Schenker (meist Eltern) die “Kinderzimmer” im Obergeschoss trotzdem weiterhin nutzen – wenn nur das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht sich auf das Erdgeschoss beschränkt. Die Übertragung eines solchen Hauses auf ein Kind – unter Vorbehalt eines derartigen Wohnrechts – ist also ein probates Mittel, ein enterbtes anderes Kind um dessen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu bringen.

BGH, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen  IV ZR 474/15

29.06.2016: Bundesgerichtshof: Der beschwerte Erbe kann seine Annahmeerklärung anfechten, wenn er nicht wusste, dass er nur so den Pflichtteil bekommt.

§ 2306 BGB enthält eine wenig bekannte und auch in der Neufassung von 2010 wenig verstandene Regelung: Sie sichert demjenigen den Pflichtteil, der zwar als Erbe eingesetzt wurde, aber mit derartigen Beschränkungen, dass sein Erbe womöglich weniger wert ist als es der Pflichtteil gewesen wäre. Diese Regelung sieht – zwar systemkonform, aber der Intuition widersprechend – vor, dass, wer seinen Pflichtteil retten will, das Erbe ausschlagen muss.
Der BGH ist großzügig und gestattet demjenigen, der diese Vorschrift nicht kannte oder nicht verstanden hatte, auch nach Annahme seiner Erbschaft diese noch auszuschlagen und damit den Pflichtteil verlangen zu können.

BGH, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 387/15

17.06.2016: Landgericht Bonn: Vertragserben gegen beschenkte Pflichtteilsberechtigte

Eine noch weitgehend ungelöste Konstellation entsteht, wenn im Anschluss an einen Erbvertrag der künftige Erblasser einer Person etwas schenkt, die laut Vertrag gerade nicht erbberechtigt ist, aber einen Pflichtteilsanspruch hat.
Der Klassiker: als Erben sind die gemeinsamen Kinder eingesetzt; nach Tod der Mutter heiratet der Vater aber wieder. Nun ist es dem Vater  vertragsgemäß untersagt, seine neue Frau als Erbin einzusetzen, und eigentlich ist es ihm (in gewissen Grenzen) auch untersagt, ihr größere Dinge zu schenken, falls dies die Vertragserben beeinträchtigt. Nun ist es nicht hinreichend geklärt, ob eine Schenkung die Vertragserben womöglich deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Schenkung in etwa den Wert des späteren Pflichtteilsanspruchs hat und die Vertragserben diesen Anspruch ohnehin erfüllen müssten. Der Teufel sitzt aber im Detail, und fast nie entspricht die Schenkung wertmäßig dem Pflichtteilsanspruch. Im übrigen ist der Pflichtteilsanspruch nur auf Geld gerichtet, der Herausgabeanspruch, den die Kinder (die Vertragserben) dereinst geltend machen könnten, wäre aber auf die Rückgabe des Geschenks gerichtet, etwa eine Immobilie, zum Beispiel das Elternhaus der Kinder, das diese auch gegen Geld nicht gern aufgegeben hätten. Vor allem ist unklar, was mit dem Pflichtteilsanspruch der neuen Frau passierte, wenn ein Gericht den Herausgabeanspruch der Kinder abwiese. Eine Abweisung der Klage der Kinder wäre ja nur zu rechtfertigen, wenn damit zugleich der Pflichtteilsanspruch der Stiefmutter erledigt wäre. Der Bundesgerichtshof hatte bisher eine solche einheitliche Lösung verfochten, ohne aber zu erklären, wie eine Aufrechnung funktionieren könnte, ohne dass die Stiefmutter ihr Pflichtteilsrecht überhaupt geltend gemacht hat.
Das Landgericht Bonn dreht daher nun den Spieß um: Da der Pflichtteil der Stiefmutter durch den Prozess nicht beeinträchtigt sei, insbesondere eine Aufrechnung von Pflichtteil und Schenkung unmöglich sei, habe die Schenkung an die Stiefmutter die Kinder sehr wohl beeinträchtigt. Es sei ja zu gewärtigen, dass die Stiefmutter die Schenkung behält und später noch ihren Pflichtteil geltend macht. Also könnten die Kinder den geschenkten Gegenstand herausverlangen. Der Stiefmutter sei es unbenommen, anschließend oder daneben ihren Pflichtteil zu verlangen. Für die Praxis bedeutete dies eine Erleichterung, wenn es sich nur durchgesetzt hätte. Bis dahin ist die Rechtsposition der Kinder nicht beneidenswert: Solange die Rechtsprechung des BGH noch besteht, laufen sie Gefahr, dass das für sie zuständige Gericht den Herausgabeanspruch im Hinblick auf den Pflichtteil zurückweist – ohne der Stiefmutter zugleich ihren Pflichtteilsanspruch zu entwinden. Dann stehen die Kinder mit leeren Händen da, müssen immense Prozesskosten bezahlen und dann womöglich noch den Pflichtteil.

LG Bonn, Urteil vom 17.06.2016, Aktenzeichen 1 O 388/14

16.06.2016: Oberlandesgericht Bamberg: Zur Sorgfalt des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für einen Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Dabei geht es aber nicht darum, dass der Notar die Erklärungen des Erben beurkunden soll, sondern dass der Inhalt der Erklärungen aussagekräftiger werden soll als es eine Auskunft des Erben selbst wäre. Bisher ist das Problem ungelöst, wie der Notar mit einem Erben umzugehen hat, der nur unzureichend zur Aufklärung beiträgt. Das OLG Bamberg stellt immerhin fest, dass der Notar sich nicht darauf beschränken darf, Angaben des Erben zu Papier zu bringen und im übrigen zu erklären, weitere Nachlassgegenstände existierten nicht. Er habe den Erben einer eindringlichen Befragung zu unterwerfen und dabei auf alle offensichtlichen Widersprüche und naheliegenden Zweifel einzugehen. Er habe den Erben auch aufzufordern, Belege zu besorgen. All das ist aber zunächst nicht mehr als der Hinweis an den Notar, dass er ordentlich zu arbeiten habe. Ob dem Pflichtteilsberechtigten damit gegen einen Erben geholfen ist, der erklärt, nicht mehr zu wissen und auch nicht verpflichtet sei, Belege zu beschaffen, steht leider auf einem anderen Blatt.

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen 4 W 42/16

15.06.2016: Bundesfinanzhof: Abfindungszahlung an weichenden Erben ist steuerlich abzugsfähig.

Zahlt ein Erbe an einen Konkurrenten, der ebenfalls behauptet, Erbe zu sein (“Erbprätendent”), einen Betrag, damit letzterer seine Ambitionen aufgibt, so kann der Erbe die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erbe abziehen. Seine Erbschaftsteuerpflicht reduziert sich entsprechend.
Achtung: der andere muss deshalb das erlangte Geld keineswegs versteuern (BFH 4.5.2011, II R 34/09, BFHE 233, 184). Dieser Abfindungsbetrag entgeht dem Fiskus endgültig.

BFH, Urteil vom 15.06.2016, Aktenzeichen II R 24/15

25.05.2016: Bundesgerichtshof: Zur Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente durch die Kinder.

Auch gemeinschaftliche Testamente können anfechtbar sein, in der Praxis vor allem wegen sogenannter Motivirrtümer: Man hatte sich in diesem oder jeden Umstand oder in diesem oder jenen Menschen getäuscht. Zur Anfechtung kann der überlebende Ehegatte berechtigt sein, aber auch ein anderer, der von der Anfechtung profitieren würde, vor allem ein Kind der beiden. Zeitliche Grenzen für die Anfechtung bestimmt das Gesetz nicht. Aber es bestand Unsicherheit darüber, ob zeitliche Grenzen, die im Recht des Erbvertrags bestimmt sind, auch auf die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments anzuwenden sind. So muss bei Erbvertrag der Vertragspartner innerhalb eines Jahres anfechten, und der Dritte kann ebenfalls nicht mehr anfechten, wenn der Vertragspartner die Jahresfrist hat verstreichen lassen. Der BGH hat nun entschieden, dass der Ehegatte innerhalb eines Jahres anfechten müsste, dass aber die Kinder auch dann noch anfechten können, wenn die Eltern die Frist haben verstreichen lassen.

BGH, Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen IV ZR 205/15

17.05.2016: Oberlandesgericht Koblenz: keine Prozesspflegschaft bei bestehender Vorsorgevollmacht.

Die gültige Vorsorgevollmacht steht im Falle eines Prozesses einer gesetzlichen Vertretung gleich. Die Bestellung eines Prozesspflegers, wie sie sonst für geschäftsunfähige Prozessbeteiligte üblich ist, erübrigt sich damit (§ 51 Absatz 3 ZPO). Das bedeutet für jemanden, der einen Geschäftsunfähigen verklagen will, dass er sich, falls er von der Vollmacht weiß, erkundigen muss, ob die Vollmacht den gesetzlichen Vorgaben für die Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs.2 S.2 BGB) entspricht. Anderenfalls wird sein Antrag auf Anordnung von Prozesspflegschaft zurückgewiesen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2016, Aktenzeichen 5 W 232/16

12.05.2016: Bundesgerichtshof: Schutz des Vorkaufsberechtigten gegen unüblich hohen Maklerlohn

Wer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – vorkaufsberechtigt ist, hat, wenn er das Vorkaufsrecht ausübt, alle Bedingungen zu erfüllen, die in dem Kaufvertrag vereinbart worden sind. Dazu zählt auch eine Maklercourtage, die erst in dem Kaufvertrag vereinbart worden ist. Der BGH verwahrt sich jetzt aber ausdrücklich dagegen, dem Vorkaufsberechtigten auch solche Maklergebühren zu überbürden, die unüblich hoch sind. Dafür, was üblich ist, komme es auf die regionalen Gepflogenheiten an; in Südbaden wären dies 3% vom Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Hatten Verkäufer und Käufer eine höhere Courtage vereinbart, bekommt der Makler – wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird – von dem Vorkaufsberechtigten keinerlei Geld.

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 5/15

14.04.2016: Landessozialgericht Baden-Württemberg: Grenzen der Sozialhilfe bei Beerdigungskosten

Grundsätzlich haben Bedürftige (Sozialhilfeempfänger) Anspruch auf Kostenerstattung für Beerdigungskosten (§ 74 SGB XII). Haben die Bedürftigen aber Verwandte, die ebenfalls bestattungspflichtig sind, kann der Anspruch entfallen: Der Bedürftige muss es wenigstens versuchen, die Verwandten zu den Beerdigungskosten heranzuziehen. Es kann nicht sein, dass der Staat die Beerdigung bezahlt, nur weil ein einziger Angehöriger Sozialhilfe (oder Hartz IV) bezieht.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen L 7 SO 81/15

10.03.2016: Oberlandesgericht Bremen: Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

Es ist dem Notar nicht gestattet, ein Testament zu beurkunden, in welchem er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Zulässig ist es aber, dem Notar, den man zum Testamentsvollstrecker ernennen will, nach der Testamentsbeurkundung, in welcher die Person des Testamentsvollstreckers einer gesonderten Verfügung vorbehalten wird, einen verschlossenen Umschlag mit handschriftlicher Einsetzung eben dieses Notars zu überreichen. Dieses sollte der Notar gesondert von dem beurkundeten Testament in Verwahrung geben; es schadet aber auch nicht, wenn sie in einem Briefumschlag zur Verwahrung gegeben werden. Damit korrigiert das OLG Bremen seine bisherige entgegengesetzte Rechtsprechung.

OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016, Aktenzeichen 5 W 40/15

08.03.2016: Oberlandesgericht München: Präjudizielle Wirkung des Zivilurteils im Erbscheinsverfahren

Der Erbschein ist als jedermann gegenüber gültiges Legitimationspapier in vielen Erbfällen unerlässlich. Er ist aber immer nur eine vorläufige Bescheinigung, die jederzeit bei Auftauchen neuer Gesichtspunkte aufgehoben werden kann. Rechtskräftig werden kann nur ein Zivilurteil, das ein Erbanwärter gegen den anderen erstreitet. Besteht ein solches (letztinstanzliches) Zivilurteil, muss der Erbschein daran angepasst werden – auch dann, wenn es wahrscheinlich sachlich falsch ist (und der Erbschein richtig) und nur zum Beispiel wegen einer Fristversäumung nicht wirksam angefochten wurde. Das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt, kann sich also auch über ersichtliche falsche Urteile nicht hinwegsetzen. Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Zivilverfahrens vorliegt, etwa wenn sich ein Testament zwischenzeitlich als Fälschung herausgestellt hat.

OLG München, Beschluss vom 08.03.2016, Aktenzeichen 31 Wx 386/15

Schon das OLG Frankfurt a.M. hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass auch ein Versäumnisurteil im Zivilprozess diese Bindungswirkung entfaltet (sc.: egal ob es sachlich richtig oder falsch ist)

Beschluss vom 07.05.2015, Aktenzeichen 20 W 371/13

24.02.2016: Oberlandesgericht Saarbrücken: Kosten des Erbscheinsverfahrens trägt nicht allein der Unterlegene.

Anders als im normalen Zivilprozess gibt es im Erbscheinsverfahren keine festen Regeln darüber, wer am Ende die Kosten trägt. Vielmehr hat das Gericht hierüber nach Billigkeit zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken ist nun der Meinung, dass in Erbscheinsverfahren, in denen beide Seiten mit nachvollziehbaren Argumenten auftreten, die Kosten von beiden Seiten anteilig zu tragen seien. Wer obsiegt, hat danach keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016, Aktenzeichen 5 W 44/15

12.02.2016: Oberlandesgericht Düsseldorf: Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil auch dann nicht, wenn sie per Auflage den Erben auferlegt wurden.

Grundsätzlich mindern zwar Beerdigungskosten den Nachlass – und damit den Pflichtteil übergangener Erben. Das gilt aber nicht für Grabpflegekosten. Die Grabpflege ist nämlich nicht die Pflicht der Erben, sondern der Angehörigen (auch wenn diese nicht Erben sind). Das OLG Düsseldorf hat zu Recht klargestellt, dass das Ergebnis nicht anders ist, wenn die Grabpflegekosten im Wege der Auflage den Erben auferlegt werden. Denn die Auflage mindert – ebenso wenig wie das Vermächtnis – den Nachlass. Sie vermindert nur, was dem Erben nach Erfüllung aller Pflichten verbleibt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2016, Aktenzeichen I-7 U 3/15

03.02.2016: Bundesgerichtshof: Zur Vorsorgevollmacht, wenn diese womöglich nicht mehr in Vollbesitz der geistigen Kräfte erteilt wurde.

Eine Vorsorgevollmacht erfüllt ihren Zweck uneingeschränkt nur dann, wenn bei ihrer Erteilung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Bestehen solche Zweifel aber, so muss das Betreuungsgericht, sobald ein Bedarf an Betreuung ersichtlich ist, von Amts wegen ermitteln, ob diese Zweifel begründet sind oder nicht. Kann das Gericht die Zweifel nicht erfolgreich ausräumen, ist die Vollmacht gültig und zu respektieren. Trotzdem kann auch in einem solchen Fall eine Betreuung angeordnet werden, wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr wegen der fortbestehenden Zweifel nicht voll akzeptiert wird.
Weigert sich der Betroffene, eine Betreuung zu akzeptieren, muss das Gericht feststellen, ob er derzeit – zur Zeit der Gerichtsentscheidung – einen freien Willen äußert, oder ob der freie Wille bei ihm krankheitsbedingt fehlt. Gegen seinen freien Willen darf ihm auch dann kein Betreuer bestellt werden, wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr Vorbehalten begegnet.

BGH, Beschluss vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 425/14

27.01.2016: Bundesgerichtshof: Auch langfristige Leihe ist keine – notariell zu beurkundende – Schenkung.

Während ein Schenkungsvertrag (der noch nicht sogleich vollständig erfüllt wird) der notariellen Beurkundung bedarf, gilt dies nicht für einen Leihvertrag. Der BGH hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine 74-jährige Frau einem anderen ein Haus auf 30 Jahre unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Das Recht zur Kündigung der Leihe wegen Eigenbedarfs der Eigentümerin hatten die Vertragsparteien ausgeschlossen. Der BGH hat – dem Gesetz entsprechend – festgestellt, dass ein solcher Vertrag auch ohne notarielle Beurkundung gültig und auch von den Erben der Frau zu respektieren ist. Der BGH verweist darauf, dass dem Eigentümer des Hauses trotz aller vertraglicher Bindung immer noch das Recht offen steht, wegen außerordentlicher Umstände fristlos zu kündigen, und er erklärt dazu, auch Fälle des Eigenbedarfs könnten – obwohl an sich vertraglich ausgeschlossen – in bestimmten Konstellationen  eine solche außerordentliche Kündigung dennoch rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 27.01.2016, Aktenzeichen XII ZR 33/15

26.01.2016: Oberlandesgericht Stuttgart: Höhere Anforderungen an den auskunftspflichtigen Erben

Der Erbe ist dem (enterbten) Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet. Ohne diese Auskunft wäre der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seines Anspruchs auszurechnen. Nun mutet das Oberlandesgericht Stuttgart dem Erben neuerdings zu, Kontoauszüge der letzten 10 Jahre von allen in Betracht kommenden Banken und Sparkassen zu beschaffen. Kosten in Höhe von € 1.500,- seien zumutbar, wenn der Nachlass jedenfalls ein Einfamilienhaus enthält. Damit kann der Erbe den Pflichtteilsberechtigten jedenfalls nicht mehr mit der Bemerkung abspeisen, es seien im Nachlass keine Kontoauszüge mehr vorhanden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016, Aktenzeichen 19 W 78/15

22.12.2015: Oberlandesgericht Hamm: Einstweiliger Rechtsschutz gegen untreuen Bevollmächtigten

Der Erbe erhält Einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Verstorbenen Bevollmächtigten, wenn dieser kurz vor und kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers jeweils größere Summen von dem Konto des Verstorbenen auf sein eigenes überwiesen hat – mit der Bemerkung “Schenkung” oder “Spende”. Der Erbe könne zwar regelmäßig nicht beweisen, dass es solche “Schenkungen” tatsächlich nicht gegeben hatte und die Überweisungen daher Akte der Untreue waren. Aber gerade deshalb, weil dies in Fällen der Untreue immer unbeweisbar sei, während der Gegner problemlos den Beweis führen könne, wenn er nur wolle, sei des gerechtfertigt, dass das Gericht einstweilen die Konten des Bevollmächtigten sperrt – bis dieser eben seine angeblichen Beweise vorlegt.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, Aktenzeichen 24 W 40/15

18.12.2015: Bundesgerichtshof: Keine Rechte der Erben des Nießbrauchers.

Der Nießbrauch ist nicht vererblich. Er endet mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Der BGH hat nun entschieden, dass auch Urteile, die der Nießbraucher zu Lebzeiten gegen einen Nachbarn erstritten hatte, mit seinem Tod wirkungslos werden. Seine Erben können die Zwangsvollstreckung gegen den Nachbarn also nicht fortsetzen. Wenn sie die Eigentümer des Grundstücks sind, an dem der Nießbrauch bestanden hatte, können sie bestenfalls von neuem gegen den Nachbarn klagen. Es empfiehlt sich also dringend, dass Eigentümer und Nießbraucher eine solche Nachbarklage von vornherein miteinander anstrengen.

BGH, Urteil vom 18.12.2015, Aktenzeichen V ZR 269/14

08.12.2015: Bundesgerichtshof: Rücktritt vom Hofübergabevertrag

Nach baden-württembergischem Landesrecht kann der Übergeber des Hofes vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn das Zusammenleben auf dem Hof von beiden Seiten gestört wird; § 16 Abs.1 AGBGB. Allerdings müssen die Pflichtverletzungen des Hofübernehmers ein Maß erreichen, dass es dem Übergeber auch im Hinblick auf sein eigenes Verhalten nicht zugemutet werden kann, an den Vertrag gebunden zu bleiben. Das heißt: sind die Pflichtverletzungen des Hofübernehmers im wesentlichen nur eine Reaktion auf das Fehlverhalten des Übergebers, kann dieser nicht vom Vertrag zurücktreten.

BGH, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen X ZR 98/13

08.12.2015: Bundesgerichtshof: zur Rückabwicklung von Hofübergaben in Baden-Württemberg

Ein Hofübergabevertrag kann nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg nur unter erschwerten Voraussetzungen rückabgewickelt werden. Der Altenteiler kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor schon wegen Vertragsverletzungen gegen den Übernehmer einen erfolgreichen Prozess geführt hatte und dieser sich weiteres Fehlverhalten “leistet” (§ 13 AGBGB). Er hat aber die Möglichkeit, auszuziehen und sich auf Kosten des Übernehmers eine Wohnung zu nehmen, wenn der Nachfolger für die Unzumutbarkeit des Zusammenwohnens verantwortlich ist  Der Übernehmer seinerseits kann nur kündigen, wenn die Zerrüttung des Verhältnisses primär vom Altenteiler verschuldet ist und ein weiteres Zusammenleben unzumutbar ist. Ist nicht zu beweisen, wer an der Zerrüttung schuld ist, wird es oftmals darauf hinauslaufen, dass der Altenteiler auf eigene Kosten auszieht.

BGH, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen X ZR 98/13  https://openjur.de/u/879275.html

07.12.2015: Oberlandesgericht Schleswig: Testamentsanfechtung durch nachgeborenes Kind

Ein Testament kann in aller Regel angefochten werden, wenn nach Erstellung eines Testaments noch ein Kind geboren wird oder sonstwie ein Pflichtteilsberechtigter hinzukommt, von dem der Testierende nichts gewusst hat. Die schwierige Frage lautet aber: ist das Testament dann insgesamt ungültig, oder stellt die Anfechtung nur die Rechte des unberücksichtigt gebliebenen Kindes wieder her – und lässt wichtige sonstige Bestimmungen, vor allem Enterbungen Dritter – unberührt? Das OLG Schleswig erklärt, dass das Testament durch Anfechtung grundsätzlich insgesamt ungültig wird; nur solche einzelnen Verfügungen können nach der Ausnahmeregelung des § 2079 Satz 2 BGB Bestand haben, für die sich eindeutig feststellen lässt, dass sie vom Erblasser auf alle Fälle gewollt waren.

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.12.2015, Aktenzeichen 3 Wx 108/15

02.12.2015: Bundesgerichtshof: Nachschieben von Gründen bei der Anfechtung einer Erbannahmeerklärung

Wer die Annahme einer Erbschaft erklärt hat, oder wer es einfach versäumt hat, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen, kann seine damit (fiktiv) erklärte Annahme der Erbschaft in gewissen Grenzen anfechten und dann die Erbschaft doch noch ausschlagen. Diese Ausschlagung muss vor allem rechtzeitig erfolgen, also in der Regel spätestens 6 Wochen nachdem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat, in Auslandsfällen 6 Monate. Schwierig wird die Beurteilung, wenn fristgerecht eine Ausschlagung erklärt wird, die aber rechtlich unwirksam bleibt (hier, weil es an der familiengerichtlichen Genehmigung fehlte; der Erbe war minderjährig) und später, nach Fristablauf eine weitere Erklärung eingereicht wird, die auf die erste Ausschlagungserklärung Bezug nimmt, aber neue Gründe für die Ausschlagung benennt. Der BGH hat entschieden, dass nach Fristablauf nachgeschobene Gründe die erste, fristgerechte, Erklärung stärken können, wenn sich die nachgeschobenen Gründe als Erläuterungen und Ergänzungen zur ersten, vielleicht ungenügend begründeten Erklärung verstehen lassen. Sind die nachgeschobenen Gründe allerdings sachlich verschieden von dem ursprünglichen Ausschlagungsgrund, handle es sich um eine völlig neue Ausschlagungserklärung, die verspätet sei und damit rechtlich unbeachtlich. Offen bleibt, ob eine Ausschlagungserklärung überhaupt begründet werden muss, und wie mit Begründungen zu verfahren ist, die nach Fristablauf eingereicht werden, wenn die ursprüngliche, fristgerechte, Erklärung ohne Begründung eingereicht worden war.

BGH, Beschluss vom 2.12.2015, Aktenzeichen IV ZB 27/15 – https://openjur.de/u/868425.html