Der Vermieter hatte wegen diverser Mängel der zurückerhaltenen Wohnung Klage erhoben; zum einen Vorschuss zur Sanierung, zum anderen, hilfsweise, Schadensersatz. Die Klage war in unverjährter Zeit erhoben worden; allerdings erklärte der Beklagte, keiner der beiden Ansprüche sei zur Zeit des Verjährungseintritts begründet gewesen: der Vorschussanspruch sei schon wieder erloschen gewesen, und für den Schadensersatzanspruch fehle es noch an der Fristsetzung, die nun, nach Verjährungseintritt, nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Vermieter habe im Moment des Verjährungseintritts nur einen Anspruch auf Erledigung von Restarbeiten gehabt (Rückbau, Wiederherstellung, Räumung etc). Diesen Anspruch habe er vor Gericht aber nicht geltend gemacht. Dem tritt der BGH entgegen. Der Schadensersatzanspruch in Geld könne durchgesetzt werden, obwohl es im Moment des Verjährungseintritts an der Fristsetzung noch gefehlt habe.
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen XII ZR 12/13 .