Grundsätzlich mindern zwar Beerdigungskosten den Nachlass – und damit den Pflichtteil übergangener Erben. Das gilt aber nicht für Grabpflegekosten. Die Grabpflege ist nämlich nicht die Pflicht der Erben, sondern der Angehörigen (auch wenn diese nicht Erben sind). Das OLG Düsseldorf hat zu Recht klargestellt, dass das Ergebnis nicht anders ist, wenn die Grabpflegekosten im Wege der Auflage den Erben auferlegt werden. Denn die Auflage mindert – ebenso wenig wie das Vermächtnis – den Nachlass. Sie vermindert nur, was dem Erben nach Erfüllung aller Pflichten verbleibt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2016, Aktenzeichen I-7 U 3/15