Nach § 2039 BGB kann jeder Miterbe einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich geltend machen – ohne Mitwirkung seiner Miterben. Nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dies sei anders, wenn die Miterben ausdrücklich widersprochen hätten. Dies ohne nähere Begründung – und entgegen allen gängigen Kommentaren: Palandt, § 2039, Rn.6; MünchKomm-Gergen, § 2039 14 (es sei “gerade der Sinn von § 2039″, die Klage auch gegen den Widerspruch der Miterben zu ermöglichen); Soergel, 12. Aufl. § 2039, Rn.9; Staudinger-Werner (2010), § 2039, Rn.23. Wie das OLG nur 1966 der BGH in einem Extremfall, in dem der Kläger allein sich dem Anspruchsgegner gegenüber arglistig verhalten hatte, dann aber – gegen den Willen der ehrlich gebliebenen Miterben, den Schuldner verklagte; V ZR 160/65.
OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 23.02.2012, Aktenzeichen 19 W 2/12 https://openjur.de/u/327824.html