Zahlt ein Ehegatte Geld auf ein ihm zusammen mit dem anderen Ehegatten gehörendes Oder-Konto ein (also ein Konto, über das jeder unabhängig vom anderen verfügen kann), so sind solche Einzahlungen keineswegs automatisch oder in der Regel in hälftiger Höhe Schenkungen an den Ehegatten. Vielmehr bestehen im Regelfall unter den Ehegatten (stillschweigende) Übereinkommen darüber, was mit dem Geld geschehen soll, und nur zufällig ist dies eine Halbteilung der Guthaben. Die Feststellungslast für eine Schenkungsteuer liegt daher zunächst beim Finanzamt – und nicht beim Steuerpflichtigen.
BFH, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen II R 33/10