Hat der Verwalter zu Unrecht Ausgaben getätigt, also aus der WEG-Kasse bezahlt, so müssen diese auch in die Jahresabrechnung eingestellt werden. Eine Jahresabrechnung, in der solche Ausgaben enthalten und auf die Eigentümer umgelegt worden sind, kann nicht mit Erfolg vor Gericht angegriffen werden, da sie rechnerisch korrekt ist. In solchen Fällen wäre dem Verwalter die Entlastung zu verweigern und zu beschließen, das Geld vom Verwalter erstattet zu verlangen.
Ausgaben, egal ob berechtigt oder unberechtigt, sind grundsätzlich nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer umzulegen. Ausnahmen gelten dort, wo die Teilungserklärung eine Belastung einzelner Eigentümer vorsieht (Instandsetzung von Fenstern z.B.) oder wo rechtskräftig entschieden ist, dass ein Posten von einem oder von bestimmten Eigentümern zu tragen ist (Schadensersatzansprüche; Prozesskostenerstattung). Ohne vorangegangenen Prozess dagegen können einzelnen Eigentümern keine Kosten angelastet werden. Sonst träte an die Stelle des Schadensersatzprozesses gegen den Schädiger die belastende Kostenverteilung in der Jahresabrechnung, und nicht mehr der Richter entscheidet, ob und wieviel Schadensersatz zu zahlen ist, sondern der Verwalter (bzw. die Mehrheit der die Jahresabrechnung genehmigenden Eigentümer).
BGH, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen V ZR 156/10