Hat jemand zu Vorsorgezwecken zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt, so ergibt die Auslegung, dass keine der Vollmachten den Inhaber dazu berechtigt, dem anderen Bevollmächtigten die Vollmacht zu entziehen. Das könne nur der Vollmachtgeber selbst, oder, falls der nicht mehr geschäftsfähig ist, der vom Gericht eingesetzte Betreuer. Ein Machtkampf bzw. ein Wettlauf um den schnellsten Widerruf liege nicht im Interesse des Vollmachtgebers.
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2010, Aktenzeichen 19 U 124/09