Verarmt jemand, der zuvor sein Grundstück oder seine Wohnung verschenkt hatte, kann er also seinen Unterhalt nicht mehr aufbringen, so kann er das Verschenkte zurück verlangen – es sei denn, es sind seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen. Im hier entschiedenen Fall hatte die Tante den Beklagten per Notarvertrag vom 09.09.2003 ein Grundstück geschenkt; und per Anwaltsschreiben vom 05.09.2013, zugestellt am 13.09.2013, forderte sie es zurück. Im Grundbuch war die Schenkung erst am 21.10.2003 eingetragen worden.
Das Landgericht erklärte zunächst im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Archiv, 19.07.2011), dass die 10-Jahres-Frist mit Stellung des Überschreibungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen beginnt. Das war hier am selben Tag, an dem der notarielle Vertrag unterzeichnet wurde. Für das Ende der Frist kam es gar nicht mehr darauf an, dass das Schreiben erst einige Tage nach Versendungsdatum zugestellt worden war. Denn das Gericht stellte fest, dass bei Abfassung dieses Schreibens bei der Tante noch gar keine Verarmung eingetreten war. Verarmung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn Verarmung abzusehen ist, sondern erst, wenn das Vermögen tatsächlich aufgebraucht ist. Die Klage der Tante war daher abzuweisen.
LG Rottweil, Urteil vom 29.05.2015, Aktenzeichen 2 O 319/13