Häufig bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters (oder eines sonstigen Dritten). Eine einmal erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, solange der notarielle Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist – also üblicherweise bis zur Beurkundung durch den Notar.
BGH, Beschluss vom 06.12.2018, Aktenzeichen V ZB 134/17