Von Flächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, kann der Berechtigte jeden anderen ausschließen. Im Grundsatz kann er zudem, wie ein Eigentümer, mit der Fläche verfahren, wie es ihm beliebt, solange er damit im Rahmen der Teilungserklärung bleibt und keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzt. Dennoch hat die WEG die Kompetenz, die Nutzung solcher Flächen durch Beschluss zu beschränken. So kann sie, wie hier, die Nutzung der Stellplätze für Anhänger oder Nutzfahrzeuge verbieten. Das Verbot muss allerdings zielführend und hinreichend bestimmt sein. Sonst ist es – Kompetenz hin oder her – auf Anfechtung hin aufzuheben – wie hier geschehen.
LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018, Aktenzeichen 11 S 85/16