In einigen Verträgen über den Erwerb einer noch zu errichtenden Wohnung findet sich die Klausel, wonach zwar der Erwerber selbst seine Wohnung abzunehmen hat, das Gemeinschaftseigentum aber von einer Person abzunehmen ist, die vom Bauträger ernannt wird. Der typische Fall ist dabei, dass dies der erste Verwalter des Wohnungseigentums ist, welcher zu einer Zeit installiert wird, in der der Bauträger noch alleiniger Eigentümer oder wenigstens überwiegender Inhaber der Miteigentumsanteile ist. Das LG München II hat hiermit klargestellt, dass solche Regeln nicht wirksam sind. Der Bauträger kann nicht den von ihm selbst zu wählenden Erstverwalter mit der Abnahme beauftragen.
LG München II, Urteil vom 11.08.2017, Aktenzeichen 5 O 4360/16