Vertragsklauseln in Wohnungskaufverträgen über neu zu errichtende Wohnungen, die es dem Bauträger erlauben, die Person, die das Gemeinschaftseigentum abnehmen wird, selbst zu bestimmen, sind ungültig. Die Abnahme muss vom Käufer selbst durchgeführt werden – anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Person, die für den Käufer die Abnahme vornimmt, dem Bauträger gegenüber neutral ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Bauträger nach dem Kaufvertrag nicht nur den ersten Verwalter bestimmen darf, sondern dieser auch auf seiten der Käufer die Abnahme durchzuführen hat.
BGH, Beschluss vom 12.9.2013, Aktenzeichen VII ZR 308/12