Für den Trittschallschutz in Eigentumswohnungen ist das technische Niveau bei Errichtung des Gebäudes maßgebend; Neuerwerber von Wohnungen müssen beim Verlegen neuer Böden weder die aktuellen Schallschutzwerte einhalten noch das bisherige Schallschutzniveau. Sie dürfen auch dann (z.B.) Parkett einbauen, wenn es dadurch im Altbau noch lauter wird. Der Schallschutz werde maßgeblich durch das Gemeinschaftseigentum garantiert kann. Auch sei den Erwerbern ein möglicherweise nur zwischenzeitlich vorhandenes höheres Schallschutzniveau gar nicht bekannt.
BGH, Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen V ZR 73/14; Bestätigung von LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014.