Die Käufer einer neu gebauten Eigentumswohnung können ihre Mängelansprüche einzeln geltend machen oder aber auch gemeinschaftlich als WEG. Nach erfolgtem Mehrheitsbeschluss zur gemeinschaftlichen Geltendmachung kann der einzelne Käufer seine Ansprüche selbst nicht mehr weiter verfolgen.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Vergemeinschaftungsbeschluss schon dann vorliegt, wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, Mängelansprüche dem Bauträger gegenüber geltend zu machen und einen Anwalt mit der Durchsetzung zu beaufragen. Es bedarf also nicht zweier Beschlüsse: zunächst der Vergemeinschaftung und dann der Geltendmachung.
Die Verjährung von Mängelansprüchen wird auch dann gehemmt, wenn die Käufer bzw. die WEG die Mangelursache falsch angibt – solange nur die Folge des Mangels (der “Fleck”, der Riss etc.) so bezeichnet ist, dass keine Missverständnisse bestehen.
OLG München, Urteil vom 19.04.2016, Aktenzeichen 9 U 3566/15
BGH, Beschluss vom 18.07.2018, Aktenzeichen VII ZR 112/16