Im vorliegenden Fall begehrte die Käuferin einer neu errichteten Eigentumswohnung vom Bauträger Übergabe der Wohnung, nachdem sie das Sondereigentum abgenommen hatte. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Bauträger ihr die Wohnung nach Abnahme des Sondereigentums zu übergeben hätte. Daran war hier nicht zu rütteln. Weder deshalb, weil das Gemeinschaftseigentum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommen war, noch deshalb, weil die Käuferin einen Teil des Kaufpreises (die letzte Rate und ihren Sicherheitseinbehalt) wegen diverser Mängel am Gemeinschaftseigentum noch nicht bezahlt hatte. Der Bauträger muss sich an dem von ihm selbst entworfenen Vertrag festhalten lassen.
LG Berlin, Urteil vom 01.12.2017, Aktenzeichen 23 O 57/17