Die Teilungserklärung des hier strittigen Objekts sah einen in Gemeinschaftseigntum stehenden Dachspitz vor, aber keinen in Gemeinschaftseigentum stehenden Zugang dorthin. In einem solchen Fall haben die Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass ein solcher Zugang geschaffen wird. Es kann von rechts wegen dabei bleiben, dass allein der Eigentümer des obersten Stockwerks Zugang zum – im Gemeinschaftseigentum stehenden – Dachspitz hat.
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004, Aktenzeichen 2Z BR 98/04