Hatte der Verstorbene dem Erben oder der Erbe dem Verstorbenen ein Darlehen gewährt, so erlischt dieses mit dem Erbfall, weil nunmehr Gläubiger und Schuldner des Darlehens in einer Person zusammenfallen: dem Erben. Das ändert aber nichts daran, dass die Darlehensforderung zu berücksichtigen bleibt, wenn ein Dritter vom Erben seinen Pflichtteil verlangt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass sich Gläubiger und Schuldner der Forderung nun in einer Person wiederfinden. Maßgebend ist hier allein das Vermögen des Verstorbenen, bevor es sich mit dem des Erben verbunden hat. Hatte also – wie hier – die Erbin ihrer Mutter Geld geliehen, so enthielt das Vermögen der Mutter in entsprechender Höhe Schulden. Entsprechend geringer fällt der Pflichtteilsanspruch des Enterbten aus.
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 10 U 62/16