Das gilt allerdings nicht für den typischen Fall einer Generalvollmacht, die auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben soll. Im vorliegenden Fall war die Vollmacht jeweils nur für ein bestimmtes Bankkonto formuliert, und die Urkunde ruhte nicht bei der Bank, sondern bei der Erblasserin daheim. Auch besaß bereits eine weitere Person allgemeine Kontovollmacht. Das Gericht kam daher – nicht überraschend – zu dem Ergebnis, dass in dieser Situation die “Vollmacht” nur den Sinn eines Testaments haben konnte.
OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2017, Aktenzeichen 10 U 64/16