Wer Immobilien verkauft, schließt praktisch immer die Gewährleistung – also die Haftung für Mängel – aus. Der Käufer, der später Mängel findet, kann sich nur dann schadlos halten, wenn ihn der Verkäufer arglistig getäuscht hatte oder arglistig eine wichtige Information unterschlagen hatte. Hier war es ausnahmsweise anders. Denn im Notarvertrag hatten die Parteien nicht nur den üblichen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart, sondern auch, dass der Verkäufer verpflichtet sei, den Käufer auch über solche Mängel aufzuklären, die ihm „bekannt sein müssten“. Das OLG hat entschieden: Der Verkäufer haftet daher auch für solche Mängel, die ihm selbst fahrlässig verborgen geblieben waren. Man kann Käufern daher nur empfehlen, ebenfalls auf einer solchen Klausel in ihrem Notarvertrag zu bestehen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen 9 U 184/10 openjur.de/u/708137.html