Nach baden-württembergischem Landesrecht kann der Übergeber des Hofes vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn das Zusammenleben auf dem Hof von beiden Seiten gestört wird; § 16 Abs.1 AGBGB. Allerdings müssen die Pflichtverletzungen des Hofübernehmers ein Maß erreichen, dass es dem Übergeber auch im Hinblick auf sein eigenes Verhalten nicht zugemutet werden kann, an den Vertrag gebunden zu bleiben. Das heißt: sind die Pflichtverletzungen des Hofübernehmers im wesentlichen nur eine Reaktion auf das Fehlverhalten des Übergebers, kann dieser nicht vom Vertrag zurücktreten.
BGH, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen X ZR 98/13