Klagt der Vermieter nach Auszug des Mieters gegen diesen restliche Forderungen ein, statt auf die Kaution zuzugreifen, kann der Mieter seinerseits im Prozess mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung gegen bestimmte Forderungen des Vermieters erklären.
BGH, Urteil vom 24.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 141/17