Verlängern die Wohnungseigentümer per Beschluss lediglich die Amtszeit, oder bestellen Sie einen Verwalter erneut, nachdem dessen gesetzliche Amtszeit nach fünf Jahren unbemerkt abgelaufen war, besteht keine Notwendigkeit, Vergleichsangebote konkurrierender Verwalter einzuholen.
BGH, Urteil vom 01.04.2011, Aktenzeichen V ZR 96/10