Es ist zulässig, in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage die Ansparung separater Rücklagen für jedes einzelne Gebäude vorzusehen.
BGH, Urteil vom 17.04.2015, Aktenzeichen V ZR 12/14
Es ist zulässig, in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage die Ansparung separater Rücklagen für jedes einzelne Gebäude vorzusehen.
BGH, Urteil vom 17.04.2015, Aktenzeichen V ZR 12/14