Schwierigkeiten mit Spitzböden gibt es meistens dann, wenn der Eigentümer der obersten Wohnung ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden hat und diesen dann illegal zu Wohnzwecken ausbaut, obwohl dort eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. In diesem Fall war der Spitzboden aber Eigentum des Inhabers der obersten Etage. Laut BGH ist es dem Eigentümer verwehrt, den ausgebauten Spitzboden separat, also getrennt von seiner Wohnung, zu vermieten, nicht aber unbedingt, ihn für sich selbst oder als Gästezimmer zu nutzen. Der BGH hält es darüber hinaus anscheinend für möglich, dass Unterlassungs- oder Rückbauansprüche der Miteigentümer nach 30 Jahren verjähren. Geheimhaltung der illegalen Ausbauten kann sich also lohnen! Dabei bleibt aber offen, ob das nur dann gilt, wenn der Spitzboden bei der Umlage der Betriebskosten mit berücksichtigt wird oder nicht.
BGH, Urteil vom 16.05.2014, Aktenzeichen V ZR 131/13