Verwalter berechnen Ihren Auftraggebern für Prozesse üblicherweise Zusatzhonorare – für Kopien, Aktenversendung oder Gerichtstermine. Diese Kosten werden, wenn möglich, auf den Prozessgegner abgewälzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Verwalter aber nur Kosten für Terminswahrnehmungen geltend machen. Alle übrigen Kosten müssten separat eingeklagt werden, was erfahrungsgemäß oft unterbleibt.
BGH, Beschluss vom 07.05.2014, Aktenzeichen V ZB 102/13