Ein Mehrheitsbeschluss hatte den Eigentümern gestattet, die vorgesehenen Jalousien auf eigene Kosten anzubringen. Nachdem ein Eigentümer diese bei sich installiert hatte, klagte der WEG-Nachbar auf Beseitigung.
Gegenstand des Verfahrens war nicht die erstmalige vertragsgerechte Herstellung des Gebäudes, weil die Installation bloß vorgesehen war, aber nicht vom Bauträger geschuldet war. Die Anbringung der Jalousien war also eine bauliche Änderung. Auf diese könnte der verklagte Eigentümer einen Anspruch haben: falls nämlich die Baugenehmigung nach Jalousien verlange. Sei es aber wie üblicherweise – dass nämlich ein in der Baugenehmigung vorgesehenes Detail zwar ausgeführt werden darf, aber nicht ausgeführt werden muss -, so habe auch der Eigentümer gegen den klagenden WEG-Nachbarn kein Recht auf Duldung der Jalousien.
BGH, Urteil vom 20.07.2018, Aktenzeichen V ZR 56/17. https://openjur.de/u/2110196.html