Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses in der Versammlung verkündet. Das passiert freilich in der Praxis so gut wie nie, weil es den Verwaltern zu formalistisch vorkommt; manchmal auch, weil sie damit Unklarheiten kaschieren wollen. Die Gerichte ließen das immer durchgehen, wenn nur im Protokoll ein Beschluss als verkündet aufgeführt war. Nun hat das Landgericht Bamberg erfreulicherweise einen kleinen Riegel vor diese Praxis geschoben: Ist der Beschluss in der Versammlung nachweislich nicht verkündet worden, nutzt auch die Darstellung im Protokoll nichts mehr, dass er verkündet worden sei. Das ist auch selbstverständlich, denn dann ist das Protokoll nachweislich falsch und kann gar nichts mehr beweisen.
LG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2014, Aktenzeichen 1 S 20/13 WEG