Anders als der Ehegatte im Zugewinnausgleichsverfahren hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen Anspruch auf Auskunft, also auf Darlegung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, aber keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Es gibt ferner keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wem der Erblasser Kontovollmacht erteilt hatte.
OLG München, Urteil vom 23.08.2021, Aktenzeichen 33 U 325/21