Wird Wohnungeigentum neu geschaffen, muss mittels einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung festgestellt werden, dass das künftige Sondereigentum – also die einzelne Wohnung – von dem Gemeinschaftseigentum – insbesondere dem Flur, dem Treppenhaus – baulich getrennt ist. Wird dann aber abweichend von den Plänen gebaut, oder wird später eine bauliche Änderung vorgenommen, so kann es geschehen, dass ein zuvor als Gemeinschaftseigentum definierter Raumbereich nunmehr Teil einer der Wohnungen geworden ist. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum dort bleibt, wo sie nach den Plänen vorgesehen war (und im Grundbuch eingetragen ist), auch wenn sie nun quer durch ein Zimmer verlaufen sollte (sog. “Luftschranke”) anstelle einer Wand oder einer Türe. Der Eigentümer einer Wohnung kann also sein Eigentum nicht dadurch erweitern, dass er ohne Änderung des Grundbuchs seine Türe weiter nach außen verlegt oder sonstwie bisher gemeinschaftliche Räume zu seinen Gunsten umbaut.
OLG München, Beschluss vom 31.03.2014, Aktenzeichen 34 Wx 3/14 https://openjur.de/u/684757.html