Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall vorzusorgen, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden müsste. Also für den Fall, dass der Betreffende seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann. Das Gesetz privilegiert die Vorsorgevollmacht: liegt eine Vollmacht vor, darf keine Betreuung mehr eingerichtet werden. Der BGH stellt nun klar, dass dieser Grundsatz auch in dem (nicht seltenen) Fall gilt, in welchem zweifelhaft ist, ob der Sorgebedürftige noch geschäftsfähig war, als er die Vollmacht erteilte. Ebenso klar bleibt weiterhin: war der Sorgebedürftige zur Zeit der Erteilung der Vollmacht nachgewiesenermaßen schon nicht mehr geschäftsfähig, so ist die Vollmacht ungültig und eine Betreuung nötig.
BGH, Beschluss vom 16.06.21, Aktenzeichen XII ZB 554/20