§ 2069 stellt die Regel auf, wonach anstelle einer testamentarisch bedachten Person, die vor Eintritt des Erbfalls stirbt, im Zweifel deren Kinder als Erben anzusehen sind. Wohlgemerkt: im Zweifel. Es kann sich also auch ergeben, dass der Testierende ganz bewusst nur die von ihm eingesetzte Person bedenken wollte – dass er also gerade nicht – für den Fall, dass die eingesetzte Person den Erbfall nicht mehr erlebt – deren Kinder einsetzen wollte. Im hier zu entscheidenden Fall hatten zwei Eheleute in einem Erbvertrag lediglich den Sohn des Ehemannes eingesetzt – und hinzugefügt: “Sonst wollen wir nichts bestimmen.” Insbesondere bestimmten sie nicht, dass die Kinder dieses Sohnes Erben sein sollten, falls der Sohn selbst den Erbfall nicht mehr erleben sollte. Leider versäumten sie, die klarstellende Bemerkung aufzunehmen: “Insbesondere möchten wir keine Ersatzerben bestimmen”. Das Oberlandesgericht München hatte den Erbvertrag auszulegen und den Willen der Eheleute zu ermitteln. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese tatsächlich keine Ersatzerben einsetzen wollten. In diesem Fall hat sich also die Regel des § 2069 BGB nicht durchgesetzt.
OLG München, Beschluss vom 03.11.2021, Aktenzeichen 31 Wx 110/19