Der BGH bestätigt seine schon mehrfach geäußerte Rechtsauffassung, wonach die sogenannte Schonfristzahlung durch den Mieter nur eine fristlose Kündigung aus der Welt schaffen kann, nicht aber auch eine daneben (“hilfsweise”) ausgesprochene ordentliche Kündigung. Er betont dabei, dass im Falle der ordentlichen Kündigung zu prüfen bleibt, ob der Mieter seine Miete aufgrund einer unverschuldeten finanziellen Notlage schuldig geblieben war. Es bleibt ferner dabei, dass sich der Vermieter auf eine ordentliche Kündigung nicht berufen kann, wenn dies treuwidrig wäre. Vor allem habe der Bundestag einem 2016 erfolgten Versuch, eine Schonfristzahlung auch für ordentliche Kündigungen einzuführen, eine Absage erteilt.
BGH, Urteil vom 13.10.2021, Aktenzeichen VIII ZR 91/20