Wer bisher eine Wohnung in einem neu errichteten Haus gekauft hatte, konnte, wenn das Haus Mängel hatte, gegenüber dem verkaufenden Bauträger alle gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Der BGH beschreitet jetzt einen neuen, für den Erwerber schwierigen Weg: Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits Maßnahmen für eine Mängelbeseitigung eingeleitet hat, soll der Erwerber gehindert sein, gesetzliche Mangelbeseitigungsansprüche gegen den Bauträger zu erheben. In solchen „Kollisionsfällen“ müsse der Erwerber den Erfolg der Maßnahmen abwarten, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleitet wurden. Zweifelt der Käufer am Nutzen solcher – womöglich halbherzigen – Maßnahmen, muss er die Beschlüsse seiner Miteigentümer vor Gericht anfechten, statt gegen den Bauträger vorzugehen – wobei er außerdem noch unter Zeitdruck steht, weil die Verjährung seiner Mängelrechte derweil weiter läuft.
BGH, Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 266/13
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67197&pos=0&anz=1