Hat das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger eingesetzt, so kann dieser (natürlich) für keinen potentiellen Erben das Erbe ausschlagen. Er ist aber auch nicht berechtigt, zugunsten der potentiellen Erben eine weitere Erbschaft auszuschlagen, die der Verstorbene kurz vor seinem Tod gemacht hat, auch wenn diese Erbschaft offensichtlich überschuldet ist. Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist immer höchstpersönliches Recht der Erben selbst und nie des Nachlasspflegers.
BGH, Beschluss vom 16.03.22, Aktenzeichen IV ZB 27/21