Der Mieter hat ein Recht, alle Belege einzusehen, die für die Betriebskostenabrechnung von Bedeutung sind. Unklar ist aber, wie er seinen Klageantrag formulieren muss, wenn der Vermieter ihm die Einsicht verweigert. Das Amtsgericht Dresden hat entschieden, er dürfe pauschal “Einsicht in sämtliche Belege” verlangen, sofern der Vermieter ihm vorher noch gar keine Belege vorgelegt hatte. Er muss also die Belege nicht einzeln benennen. Diese Pflicht treffe ihn erst, sobald der Vermieter ihm im Grundsatz Einsicht gewährt hatte, und hierbei einzelne Belege fehlten.
AG Dresden, Urteil vom 04.04.2022, Aktenzeichen 144 C 3008/21