Ist ein Raum oder eine Fläche in der Teilungserklärung mit „Wohnfläche“, „Speicher“, „Fahrradständer“ o.ä. bezeichnet, ist dies rechtsverbindlich und kann nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden. Anders ist es bei Bezeichnungen im Aufteilungsplan. Diese haben – jedenfalls wenn sie im Widerspruch zu Festlegungen in der Teilungserklärung stehen – keinerlei Vereinbarungscharakter. Nach Auffassung des LG Itzehoe sind solche Bezeichnungen auch dann bedeutungslos, wenn sie nicht im Widerspruch zur Teilungserklärung stehen.
LG Itzehoe, Urteil vom 14.01.2014 Aktenzeichen 11 S 94/12