§ 528 BGB erlaubt es einem Schenker, sein Geschenk zurückzufordern, wenn er selbst später nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist das Geschenk, wie meist, wenn es sich um Immobilien handelt, mehr wert als das, was der arme Schenker zum Leben braucht, so richtet sich der Rückforderungsanspruch nicht auf Rückgabe des ganzen Geschenks, sondern nur auf regelmäßige Geldzahlung – bis der Wert des Geschenks aufgezehrt ist. Allerdings dient diese Einschränkung nur den Interessen des Beschenkten. Sie hat nicht den Sinn, dem verarmten Schenker die Mühen der Verwertung eines vielleicht kaum verkäuflichen Grundstücks abzunehmen. Gibt also der Beschenkte das kaum verkäufliche Grundstück lieber zurück als regelmäßig Geld zu zahlen, so bleibt ihm dies unbenommen.
Das gilt auch für den praktisch viel wichtigeren Fall, dass nicht der arme Schenker sein Grundstück zurück haben will, sondern der Sozialhilfeträger, der für den Armen Leistungen erbringt (Heimunterbringung), Geld fordert. Bekanntlich hat der Sozialhilfeträger das Recht, Ansprüche, die der Arme gegen Dritte hat, auf sich überzuleiten (§ 93 SGB XII). So kann er anstelle des Armen auch ein Geschenk zurückfordern – oder Geld, falls das dem Beschenkten lieber ist.
BGH, Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen Xa ZR 6/09