Das deutsche Recht unterscheidet, für den Laien unübersichtlich, zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Vermachen kann man Gegenstände; erben kann man nur zu einer Quote vom Gesamtnachlass: nämlich entweder als Alleinerbe (Quote 100%) oder als Erbe zu einem Bruchteil, z.B: 1/2 (Quote 50%).
Nennt jemand in seinem Testament, ohne einen Erben zu bezeichnen, nur einzelne Gegenstände (Haus, Auto, Bankkonto etc), so liegt es nahe, dass es der Autor des Testaments bei der gesetzlichen Erbfolge belassen möchte und nur einzelne Gegenstände per Vermächtnis diesen oder anderen Personen zuweisen will. Das Gesetz sagt sogar, dass im Zweifel sogar dann nur einzelne Vermächtnisse vorliegen, wenn die Bedachten im Testament als Erben bezeichnet werden (§ 2087 Abs.2 BGB). Verteilt der Erblasser aber auf die genannte Weise sein gesamtes Vermögen oder das allermeiste davon, so wäre die Annahme, dass es daneben noch Erben geben soll (welche leer ausgehen, weil schon fast alles verteilt ist) praxisfremd. Solches möchte man dem Erblasser nicht als Willen unterstellen. So hat hier das OLG Köln entschieden in einem Fall, in dem der Mann seiner Frau sein größeres Haus, sein Auto und offene Forderungen und der Tochter sein kleineres Haus “vererbt” hatte (ohne aber zu sagen, mit welchen Quoten die beiden jeweils Erbinnen sein sollten. Das OLG Köln hat sich gegen die Vorstellung des § 2087 Abs.2 entschieden, wonach beide Frauen mit je 1/2 Erbteil gesetzliche Erbinnen geworden wären, sondern eine Erbeinsetzung nach dem Verhältnis der zugewandten Werte für richtig erachtet. So wird die Ehefrau nun mit einer Quote von etwa 4/5 Erbin, die Tochter mit einer Quote von 1/5.
Da die Bezeichnung einer Person als “Erbe” oder die Bezeichnung der Zuwendung als “vererben” nicht ausschlaggebend ist (siehe § 2087 II BGB), hätte der Fall auch so ausgehen können, dass die Ehefrau Alleinerbin ist und der Tochter lediglich das kleinere Haus als Vermächtnis schuldet. So in etwa geschah es im Fall des OLG Saarbrücken vom 30.03.2022. Festen Boden sucht man hier vergeblich.
OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2022, Aktenzeichen 2 Wx 129/22 (und 131/22)