Häuser kann der Mensch, wie auch sonstige Gegenstände, nicht vererben. Gegenstände kann man nur vermachen; das Vermächtnis begründet nur einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben – den Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Die Unterscheidung zwischen Vererben und Vermachen ist weithin unbekannt und auch nur schwer nachvollziehbar. Das Gesetz ist hart und erklärt in § 2087 Abs. 2 sogar, dass der mit einem Gegenstand Bedachte im Zweifel nicht einmal dann Erbe ist, wenn er im Testament als Erbe bezeichnet wird. Im Zweifel heißt zwar nur: “wenn das Gericht nichts anderes feststellen kann”, und häufig ist es festzustellen, dass diejenigen, die die wertvollen Teile aus einem Nachlass “vermacht” bekommen haben, auch Erben sein sollen (Schulden bezahlen und Beerdigungskosten tragen). Aber es kann auch anders gehen, und so war es hier. Die Eheleute hatten ein altes reetgedecktes Haus auf Rügen und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Sodann bestimmten sie, dass das Haus nach ihrer beider Tod an einen Dritten fallen sollte; näheres blieb künftigen Verfügungen vorbehalten. Die gemeinsame Tochter wurde in dem Testament nicht erwähnt. Das OLG in Rostock urteilte: der Dritte sollte das Haus nur als Vermächtnis bekommen; Erbin war – kraft gesetzlichen Erbrechts – die Tochter der Eheleute, da sie nirgends enterbt worden war. Besonderes Pech für den Dritten: der zuletzt verstorbene Ehegatte hatte das Haus kurz vor seinem Tod noch verkauft. So wird der Dritte schauen müssen, ob er immerhin den Kauferlös als Ersatz für sein Vermächtnis beanspruchen kann, oder ob er nun ganz leer ausgeht.
OLG Rostock; Beschluss vom 08.02.2022, Aktenzeichen 3 W 143/20.