Leider entspricht es verbreiteter Praxis, dass Verwalter in der „Jahresabrechnung“ nur die Kosten des vergangenen Jahres auflisten und auf den jeweiligen Eigentümer umlegen. Schon bisher war anerkannt, dass der Eigentümer, der dagegen klagte, Anspruch auf Ergänzung der fehlenden Aspekte der Abrechnung hatte, insbesondere der Einnahmen der WEG und der Mitteilung der Kontostände. Nun hat das Landgericht Frankfurt erklärt, dass in einem solchen Fall die gesamte Abrechnung der Aufhebung unterliegt. Denn das, was der Verwalter als „Jahresabrechnung“ vorlegt, mag rechnerisch richtig sein, lässt sich aber ohne die Einnahmen und die Kontostände nicht aus sich heraus prüfen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 2-13 S 27/13