Jemandem sein “Bargeld” zu vermachen, kann Anlass für Unstimmigkeiten werden: der eine versteht unter Bargeld nur die hinterlassenen Münzen und Scheine (im Portemonnaie und unter dem Kopfkissen); der andere versteht darunter auch die Bankguthaben. Für die Auslegung kommt es auch darauf an, ob die Bankguthaben irgendwo sonst im Testament Erwähnung gefunden haben; falls nicht liegt es nahe, dass diese beim “Bargeld” mitgemeint sind. Doch eine Regel gibt es dafür nicht, und das OLG München hat hier unter “Bargeld” tatsächlich nur Münzen und Scheine verstanden.
OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Aktenzeichen 33 U 1473/21