Tauscht der Vermieter lediglich angemietete Rauchmelder gegen nunmehr käuflich erworbene, so stellt dies keine Modernisierung dar, welche zu einer Mieterhöhung berechtigen würde.
BGH, Urteil vom 24.04.2023, Aktenzeichen VIII ZR 213/21
Tauscht der Vermieter lediglich angemietete Rauchmelder gegen nunmehr käuflich erworbene, so stellt dies keine Modernisierung dar, welche zu einer Mieterhöhung berechtigen würde.
BGH, Urteil vom 24.04.2023, Aktenzeichen VIII ZR 213/21