Setzt jemand in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Ehevertrag seinen länger lebenden Gatten zwar als Alleinerben ein, bestimmt er aber für den Fall der Wiederverheiratung des Gatten, dass dieser das gesamte Ererbte an die Kinder herausgeben muss, so kann eine solch scharfe Sanktionierung der Wiederverheiratung die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschreiten. Geht es dem Testierenden um den Schutz seiner Kinder, ist sein Ansinnen noch zulässig. Zeigt aber das Testament seinem ganzen Inhalt nach, dass der länger lebende Gatte letztlich mit dem Ererbten tun kann, was er möchte -. solange er sich nur nicht wieder verheiratet – so geht es in der Wiederverheiratungsklausel allem Anschein nach nicht um den Schutz der Kinder, sondern nur um die Bevormundung des länger lebenden Gatten. In dem Fall ist die Klausel unwirksam; der länger Lebende hat an die Kinder den Nachlass herauszugeben, darf aber seinen Pflichtteil behalten.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 U 19/13