Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt damit auch einen Teil der Instandhaltungsrücklage – aber nur wirtschaftlich betrachtet, nicht auch rechtlich, denn die Rücklage gehört der Gemeinschaft der Eigentümer, und nicht jedem Eigentümer ein Stückchen davon. Es ist also unsinnig und gefährlich, wenn im Kaufvertrag ein Teil der Rücklage als mit verkauft bezeichnet wird. Die Rücklage ist unverkäuflich, und Teile davon erst recht. Leider hat das im hiesigen Fall der Notar übersehen, und das Gericht auch, nicht aber der aufmerksame Kommentator Oliver Elzer vom Kammergericht in Berlin. Was immerhin möglich bleibt, solange die Finanzämter es hinnehmen: dass man einen Teil des Kaufpreises zwecks Reduzierung der Grunderwerbsteuer fiktiv als Gegenleistung für den „Anteil“ an der Instandhaltungsrücklage bezeichnet. Es muss dann aber allen Beteiligten klar sein, dass das dann nur eine Bezeichnung ist, die aber mit der wirklichen Rechtslage nichts zu tun hat.
OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, Aktenzeichen 19 U 133/13