Nach neuem WEG-Recht hat die Eigentümerversammlung nicht mehr über die Jahresabrechnung insgesamt zu beschließen, sondern nur noch über die “Nachschüsse”, als die Beträge, die jeder einzelne aufgrund der Jahresabrechnung über seine Vorauszahlungs-Soll-Beträge (“Hausgelder”) hinaus zahlen muss, auch als Abrechnungsspitze bezeichnet – oder im Falle zu hoher Vorauszahlungs-Soll-Beträge: über deren Reduzierung in Zukunft. Hat eine WEG aus Unkenntnis wie früher über “die Jahresabrechnung” beschlossen und wird nun dieser Beschluss von einem Wohnungseigentümer angefochten, so muss die WEG auch dann 1/3 der Prozesskosten tragen, wenn die Jahresabrechnung völlig in Ordnung war. Denn eine Kompetenz, über die gesamte Abrechnung zu beschließen, gebe das neue Recht nicht mehr her.
LG FfM, Urteil vom 11.05.2023, Aktenzeichen 2-13 S 85/22