10.06.2015: Bundesgerichtshof: Schadensersatz nach gefakter Eigenbedarfskündigung

Ein Mieter, der nach vorgetäuschtem Eigenbedarf ausgezogen ist, kann gegen den Vermieter Schadensersatz geltend machen, zum Beispiel seine Umzugskosten oder eine möglicherweise jetzt höhere Miete ersetzt verlangen. Problematisch ist die Lage aber, wenn der Mieter nicht zum Auszug gezwungen worden war, sondern in einem gerichtlichen Vergleich dem Auszug zugestimmt hatte. Hier hatten die Gerichte bislang vielfach angenommen, der Mieter hätte mit diesem Vergleich auch auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen gefakter Kündigung verzichtet – und zwar selbst dann, wenn ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich in den Vergleichstext hineingeschrieben war. Dem schiebt der BGH jetzt einen Riegel vor: Es müsse zwar nicht unbedingt ausdrücklich drinstehen, dass der Mieter auf seine möglichen Ansprüche verzichtet, aber der Text muss sehr deutliche Hinweise auf einen solchen Verzicht geben – zum Beispiel dadurch, dass auch der Vermieter auf wichtige Rechte verzichtet. Gibt es solche deutlichen Hinweise nicht, kann der Mieter auch nach einem Räumungsvergleich noch Schadensersatz verlangen.

BGH, Urteil vom 10.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 99/14 https://openjur.de/u/811524.html