Nach § 28 Abs.4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung (BV) gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das “Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen”. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg ist diese Klausel missverständlich insofern, als nicht klar sei, ob die Fenster(rahmen) nur innen oder auch außen zu streichen sind. Zweifel gingen immer zu Lasten des Verwenders. Das sei im Mietrecht der Vermieter, so dass jede Schönheitsreparaturklausel, die sich sprachlich an die II. BV anlehnt, unwirksam ist. Allerdings müsste es, wenn die Fenster vielleicht auch außen zu streichen wären heißen: “der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen”. So ist das Amtsgericht Hamburg mit seiner Auffassung bisher auch allein geblieben, wenn ich recht sehe.
AG Hamburg, Urteil v. 15.05.2020, Aktenzeichen 49 C 493/19
Urteil vom 26.10.2022, Aktenzeichen 49 C 150/22