Der Mieter hatte in seiner Wohnung ohne Genehmigung Bad und Küche umgebaut. Dem Vermieter gefiel dies nicht, auch weil die Umbauten “Marke Eigenbau” die Gefahr von Wasserschäden im Haus erhöhten. Als der Mieter zum Rückbau nicht bereit war, kündigte der Vermieter: zu Recht, wie das Amtsgericht urteilte. Das erinnert an zwei unangenehme Wahrheiten im Mietrecht: 1) auch ein vom Vermieter genehmigter Umbau muss vom Mieter, wenn nichts anderes vereinbart ist, beim Auszug rückgängig gemacht werden. 2) dass der Mieter beim Auszug eine Änderung rückgängig machen muss, bedeutet noch lange nicht, dass er während des laufenden Mietverhältnisses bestimmt, ob und wie umgebaut wird. Der Mieter, der die Mietsache umbauen möchte, sollte also unbedingt die doppelte Genehmigung des Vermieters einholen: umbauen zu dürfen und den Umbau bei Auszug nicht rückgängig machen zu müssen.
AG Kreuzberg, Urteil vom 15.03.2023, Aktenzeichen 13 C 285/18